St. Gallen · 215.351 · treaty
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9 provisions
Art. 1 vereinbaren:1
1 Der Kanton St.Gallen stellt dem Fürstentum Liechtenstein an den Abteilungen
der Kantonsschule Sargans, die im Fürstentum Liechtenstein nicht geführt werden, und am Lehrerseminar ausreichend Plätze für Schüler aus dem Fürstentum
Liechtenstein zur Verfügung.
2 In Abteilungen der Kantonsschule Sargans, die im Fürstentum Liechtenstein
auch geführt werden, werden Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein aufgenommen, soweit freie Studienplätze vorhanden sind.
Art. 2
1 Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein unterstehen an der Kantonsschule
Sargans den gleichen Bestimmungen2 wie Schüler aus dem Kanton St.Gallen.
2 Bei der Aufnahme von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein sind in
Grenzfällen auch Schulstruktur und Lehrmittel im Fürstentum Liechtenstein
angemessen zu berücksichtigen.
Art. 3
1 Das Fürstentum Liechtenstein ordnet einen Vertreter mit Stimmrecht in die Aufsichtskommission der Kantonsschule Sargans ab.
1 In Vollzug ab 16. April 1985.
2 Vgl. MSG, sGS 215.1; MSV, sGS 215.11; Aufnahmereglement der Kantonsschulen, sGS
215.31.
nGS 21–89
215.351
Art. 4
1 Die Wahl von Lehrern aus dem Fürstentum Liechtenstein an die Kantonsschule
Sargans ist möglich.
Art. 5
1 Das Fürstentum Liechtenstein leistet an die Betriebskosten der Kantonsschule
Sargans für folgende Schüler mit Wohnsitz3 im Fürstentum Liechtenstein, die eine
Abteilung gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung besuchen, einen jährlichen
Beitrag, der den Aufwendungen des Kantons St.Gallen für seine eigenen Schüler
entspricht:
a) Schüler mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht;
b) ausländische Schüler mit liechtensteinischer Mutter;
c) ausländische Schüler, deren Eltern seit wenigstens 10 Jahren Wohnsitz im
Fürstentum Liechtenstein haben.
2 Massgebend für die Berechnung des jährlichen Betriebskostenbeitrages je Schüler
sind die abgeschlossene Jahresrechnung und die Schülerzahl am 1. September des
laufenden Schuljahres.
3 Der Betriebskostenbeitrag ist in der ersten Jahreshälfte des dem Rechnungsjahr
folgenden Kalenderjahres an die Finanzverwaltung des Kantons St.Gallen zu überweisen.
Art. 6
1 Schüler, für welche das Fürstentum Liechtenstein keinen Betriebskostenbeitrag
leistet, bezahlen ein vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen festgelegtes Schulgeld.4
Art. 7
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter
Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren jederzeit auf das Ende eines
Schuljahres gekündigt werden.
2 Für Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein, welche im Zeitpunkt der Auflösung dieser Vereinbarung die Kantonsschule Sargans besuchen, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung bis zum Schulabschluss weiter.
3 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
4 Vgl. TSG, sGS 215.15.
215.351
Art. 8
1 Die Vereinbarung über den Besuch der Kantonsschule Sargans durch Schüler aus
dem Fürstentum Liechtenstein vom 21. Dezember 19665 und der Nachtrag zu dieser Vereinbarung vom 28. Mai 19716 werden aufgehoben.
Art. 9
1 Diese Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 1985/86 in Kraft.
5 nGS 12–59 (sGS 215.351).
6 nGS 7, 654; nGS 12–59 (sGS 215.351).
215.351
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 21–89 18.12.1984 16.04.1985
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.12.1984 16.04.1985 Erlass Grunderlass 21–89