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4 provisions
Art. 1
Aufsicht
1 Die Standeskommission führt im Kanton die Oberaufsicht im Bereich der
Rohrleitungsgesetzgebung.
2 Die Aufsicht über den Bau, den Unterhalt und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung obliegt dem Bau- und Umweltdepartement.
3 Die Standeskommission kann die technische Aufsicht vertraglich einem
Dritten übertragen; ausgeschlossen ist das Übertragen von Verfügungs- und
Weisungsrechten.
4 Die Kosten für mit der Aufsicht zusammenhängende Arbeiten und Aufwendungen sind dem jeweiligen Rohrleitungsunternehmen zu überbinden.
Art. 2
Zuständigkeiten
1 Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständige kantonale Stelle gemäss
eidgenössischer Rohrleitungsgesetzgebung, Alarmstelle ist die Kantonspolizei.
2 Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständig für die Bewilligung von
Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, für die eine kantonale Aufsicht
vorgeschrieben ist.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
746.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Es kann einem Rohrleitungsunternehmen für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von höchstens 1000 hPa (1 bar) auf Gesuch hin eine generelle Bewilligung erteilen, wenn dieses nachweist, dass
Gewähr für einen ordnungsgemässen Betrieb besteht.
Art. 3
Übergangsrecht
1 Für Rohrleitungsanlagen, für die eine nach dieser Verordnung erforderliche
Bewilligung noch nicht erteilt wurde, ist eine solche innert dreier Jahre einzuholen.
Art. 4
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 746.010
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
06.12.2010 06.12.2010 Erlass Erstfassung -
746.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 06.12.2010 06.12.2010 Erstfassung -