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Energiereglement (EnergieR)

Zug · 7.4-3 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. § 1 Ziele
  2. § 2 Geltungsbereich
  3. § 3 Förderprogramm
  4. § 4 Information und Beratung
  5. § 5 Beiträge
  6. § 6 Finanzierung
  7. § 7 Vollzug durch den Stadtrat
  8. § 8 Energiekommission
  9. § 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
  10. § 10 Aufhebung bisherigen Rechts
  11. § 11 Übergangsrecht

11 provisions

§ 1 Ziele

1 Dieses Reglement soll zu einer Verminderung von negativen Umwelteinwirkungen beitragen, welche durch die Gewinnung und Nutzung von Energie entstehen. 2 Es bezweckt, a) den effizienten, umwelt- und klimaschonenden Umgang mit Energie zu fördern, b) die Gewinnung und die Nutzung erneuerbarer Energien zu unterstützen, c) die Bevölkerung über den effizienten, umwelt- und klimaschonenden Umgang mit Energie sowie über erneuerbare Energien zu informieren und zu sensibilisieren, d) die Fördermassnahmen des Bundes, des Kantons und weiterer Organisationen mit den Fördermassnahmen der Stadt Zug abzuzstimmen. 3 Zu diesen Zwecken werden Förderprogramme durchgeführt oder unterstützt, Information und Beratung angeboten sowie Beiträge ausgerichtet.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für Fördermassnahmen auf dem Gebiet der Stadt Zug. 2 Sofern für die Stadt Zug von Interesse können auch gemeindeübergreifende Massnahmen gefördert werden.

§ 3 Förderprogramm

1 Zur Förderung einer effizienten, umwelt- und klimaschonenden Gewinnung und Nutzung von Energie führt die Stadt Zug ein Förderprogramm durch. 2 Das Förderprogramm ist in der Regel ein Mehrjahresprogramm. Es wird mindestens jährlich durch den Stadtrat überprüft und allenfalls angepasst. 3 Das Förderprogramm wird dem Grossen Gemeinderat als Vorlage zur Kenntnisnahme unterbreitet und der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

§ 4 Information und Beratung

1 Die Bevölkerung der Stadt Zug wird über eine effiziente, umwelt- und klimaschonende Nutzung von Energie sowie über erneuerbare Energien informiert. 2 Private, Behörden und Amtsstellen erhalten fachliche Beratung auf den Gebieten der effizienten, umwelt- und klimaschonenden Nutzung von Energie sowie der erneuerbaren Energien. 3 Mit den Informations- und Beratungsaufgaben können ausserhalb der Stadtverwaltung stehende Dritte beauftragt werden. 4 Die Informations- und Beratungstätigkeit privater Organisationen kann finanziell unterstützt werden.

§ 5 Beiträge

1 Im Rahmen des Förderprogramms gemäss § 3 können technische Massnahmen mit Beiträgen gefördert werden, wenn sie die gesetzlichen Mindestanforderungen übersteigen. Ebenso können Informations- und Beratungstätigkeiten gefördert werden. 2 Ein Rechtsanspruch auf Zusicherung von Beiträgen besteht nur im Rahmen des vom Grossen Gemeinderat bewilligten Budgetkredits. Übersteigen die nachgesuchten Beiträge die verfügbaren finanziellen Mittel, erfolgt die Beitragszusicherung durch den Stadtrat gestützt auf eine zeitliche Priorisierung der Energiekommission. 3 Keine Beiträge erhalten Bund, Kantone und Einwohnergemeinden. 4 Beiträge, die durch falsche oder irreführende Angaben erwirkt wurden, sind mit Zins zurückzuerstatten. Der Zinssatz beträgt 5% im Jahr.

§ 6 Finanzierung

1 Zur Finanzierung der Fördermassnahmen wird beim Grossen Gemeinderat jeweils ein Rahmenkredit für vier Jahre beantragt.

§ 7 Vollzug durch den Stadtrat

1 Der Stadtrat vollzieht dieses Reglement, soweit der Vollzug nicht ausdrücklich der Energiekommission übertragen wird. Er erfüllt dabei insbesondere folgende Aufgaben: a) Verabschiedung des Förderprogramms und Bewilligung der Beiträge im Sinne von § 3 dieses Reglements; b) Wahl der Mitglieder der Energiekommission sowie des Präsidiums für eine Amtsdauer von vier Jahren; c) Aufsicht über die Tätigkeit der Energiekommission; d) Berichterstattung im Rahmen des Rechenschaftsberichts insbesondere über die Verwendung der Fördergelder sowie die Wirkung der Fördermassnahmen.

§ 8 Energiekommission

1 Die Energiekommission besteht aus sieben Mitgliedern. Es sollen ihr vorwiegend Fachpersonen angehören. 2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates gehört der Kommission von Amtes wegen an. Es führt den Vorsitz. 3 Der Energiekommission dürfen die oder der Vorsitzende und höchstens zwei Mitarbeitende der Stadtverwaltung angehören. Mitarbeitende der Stadtverwaltung haben nur eine beratende Stimme. 4 Die Energiekommission erfüllt folgende Aufgaben: a) Vorberatung und Antragstellung an den Stadtrat betreffend Förderprogramm nach § 3 dieses Reglements; b) Erarbeitung und Umsetzung des Förderprogramms nach § 3 dieses Reglements in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verwaltungsstelle und dem Sekretariat; c) Anträge zur Ausrichtung von Beiträgen gemäss § 5 dieses Reglements; d) fachliche Beratung von Behörden und Verwaltung. 5 Die Energiekommission erstattet dem Stadtrat über ihre Tätigkeit jährlich Bericht. Die Berichterstattung umfasst insbesondere die Verwendung der finanziellen Mittel sowie die Wirkung der Fördermassnahmen.

§ 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Reglement tritt unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss § 8 der Gemeindeordnung der Stadt Zug vom 1. Februar 2005[3] am 1. Januar 2022 in Kraft. 2 Dieses Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt gemacht und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufgenommen. 3 Dieses Reglement ist 12 Jahre gültig.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Energiereglement vom 23. November 2010[4] aufgehoben.

§ 11 Übergangsrecht

1 Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements erstinstanzlich noch nicht entschiedenen Beitragsgesuche unterstehen dem neuen Recht. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängigen Rechtsmittelverfahren werden in Anwendung des bisherigen Rechts entschieden, es sei denn, das neue Recht sei für die Gesuchstellerinnen bzw. Gesuchsteller günstiger als das bisherige.

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