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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Graubünden · 220.010 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 1. Dezember 2015
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Voraussetzungen nach Absatz 1 abgewichen werden. *
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 1. Dezember 2015

Persönliche Eignung 1 Die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind persönlich geeignet, wenn: a) sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder rechtmässig in der Schweiz wohnen; b) sie handlungsfähig sind; c) keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen, die mit dem Beruf der Betreibungs- und Konkursbeamtin oder des Betreibungs- und Konkursbeamten nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen; d) keine Verlustscheine bestehen.

Art. 2

Fachliche Eignung 1 Die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind fachlich geeignet, wenn sie: a) über einen anerkannten Abschluss in den Bereichen Recht oder Betriebswirtschaft verfügen; oder b) den eidgenössischen Fachausweis Fachfrau/Fachmann Betreibung und Konkurs besitzen. 2 Als anerkannter Abschluss im Sinne von Absatz 1 Litera a gilt ein Abschluss auf Bachelorstufe an einer universitären Hochschule, Fachhochschule oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte. 1) BR 220.000 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 220.010 3 Werden die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, haben die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter entweder einen anerkannten Abschluss oder den eidgenössischen Fachausweis innert fünf Jahren nach der Wahl zu erwerben. Das Obergericht kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern. * 4 In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Obergerichts von den

Art. 3 Voraussetzungen nach Absatz 1 abgewichen werden. *

Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister 1 Das Betreibungs- und Konkursamt hat Zugriff auf die Daten, die es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Das Zugriffsrecht erstreckt sich nicht auf besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile. 2 Der Datenzugriff kann durch ein Abrufverfahren erfolgen. Massenabfragen sind möglich. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister2).

Art. 4

Garantiesumme 1 Die Garantiesumme pro Schadenereignis für Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden sowie für Schadenverhütungskosten beträgt mindestens 3 Millionen Franken. 2 Die Garantiesumme pro Schadenereignis für Veruntreuungsschäden beträgt mindestens 0,5 Millionen Franken.

Art. 5

Selbstbehalt 1 Der Selbstbehalt beträgt mindestens 500 Franken und maximal 10 000 Franken pro Ereignis. 2 Bei reinen Vermögensschäden beträgt der Selbstbehalt mindestens 500 Franken zuzüglich 10 Prozent des restlichen Schadens und maximal 50 000 Franken pro Ereignis. 3 Den Selbstbehalt trägt der Kanton beziehungsweise tragen die Vollzugsorgane. 4 Der Kanton stellt den Betreibungs- und Konkursämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren sowie den Aufsichts- und Gerichtsbehörden den Selbstbehalt bei den von diesen verursachten Schäden in Rechnung.

Art. 6

Prämien 1 Der Kanton bezahlt 10 Prozent der Jahresprämie. Den Rest der Prämie tragen die Regionen im Verhältnis zur Einwohnerzahl. 2) BR 171.200 220.010 2 Dabei werden für die Regionen die folgenden Einwohnerkategorien angewandt: a) bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner; b) 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner; c) 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohner; d) mehr als 30 001 Einwohnerinnen und Einwohner.

Art. 7

Anzeigepflicht im Schadenfall 1 Ereignet sich ein Schadenfall, sind die gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs3) Versicherten verpflichtet, die Finanzverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. Art. 8 * Betreibungs- und Konkursinspektorinnen sowie Betreibungs- und Konkursinspektoren 1. Personalrechtliche Stellung 1 Das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis zwischen dem Obergericht und den Betreibungs- und Konkursinspektorinnen oder den Betreibungs- und Konkursinspektoren (Inspektorinnen oder Inspektoren) kann beidseits unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Ende des Monats aufgelöst werden. Art. 9 * 2. Ernennungsvoraussetzungen 1 Zu Inspektorinnen oder Inspektoren können Personen ernannt werden, welche die Eignungskriterien nach Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 erfüllen. Art. 10 * 3. Entschädigung 1 Die Inspektorinnen oder Inspektoren erhalten ein Taggeld von 400 Franken. 2 Sie werden für die Beratungstätigkeit und die Organisation der Weiterbildung mit einer Jahrespauschale von 2000 Franken bis 10 000 Franken entschädigt. Das Obergericht legt die Jahrespauschale unter Berücksichtigung der übernommenen Aufgaben fest. 3) BR 220.000 220.010 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-045 04.04.2023 01.01.2025 Art. 2 Abs. 3 geändert 2023-009 04.04.2023 01.01.2025 Art. 2 Abs. 4 geändert 2023-009 04.04.2023 01.01.2025 Art. 8 eingefügt 2023-009 04.04.2023 01.01.2025 Art. 9 eingefügt 2023-009 04.04.2023 01.01.2025 Art. 10 eingefügt 2023-009 220.010 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-045 Art. 2 Abs. 3 04.04.2023 01.01.2025 geändert 2023-009 Art. 2 Abs. 4 04.04.2023 01.01.2025 geändert 2023-009 Art. 8 04.04.2023 01.01.2025 eingefügt 2023-009 Art. 9 04.04.2023 01.01.2025 eingefügt 2023-009 Art. 10 04.04.2023 01.01.2025 eingefügt 2023-009

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