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Gebühren- und Benutzungsordnung für die Musikzentren von MKZ (GBO MKZ)

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 A. Geltungsbereich
  2. Art. 2 B. Gebühren
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 C. Benutzung
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 D. Schlussbestimmungen
  18. Art. 18
  19. Art. 19

19 provisions

Art. 1 A. Geltungsbereich

Diese Gebühren- und Benutzungsordnung gilt für die Musikzentren Florhofgasse und Brunnenhof von Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ).

Art. 2 B. Gebühren

Für die Benutzung von Räumen des Musikzentrums Florhofgasse gelten die Gebühren gemäss Anhang 1.

Art. 3

Für die Benutzung von Räumen des Musikzentrums Brunnenhof gelten die Gebühren gemäss Anhang 2.

Art. 4

Für die im Zusammenhang mit der Benutzung von Räumen von MKZ erbrachten Nebenleistungen gelten die Gebühren gemäss Anhang 3.

Art. 5

1 Für die Benutzung von Räumen gemäss Art. 2 und 3 wird eine Gebührenreduktion wie folgt gewährt: a. für Organisationseinheiten des Schul- und Sportdepartements und von der Stadt geführte Schulen: 100 Prozent; b. für andere Organisationseinheiten der Stadtverwaltung: 50 Prozent; c. für Partnerorganisationen, die mit MKZ eine mehrjährige Zusammenarbeit vereinbart haben: 50 Prozent; d. für gemeinnützige Stiftungen, die Musik, Tanz oder Theater fördern: 50 Prozent; 1 AS 421.140 Räume Florhofgasse Räume Brunnenhof Nebenleistungen Gebührenreduktion a. generell 2Gebühren- und Benutzungsordnung für die Musikzentren von MKZ (GBO MKZ)421.141 e. für Lehrpersonen von MKZ, soweit die Benutzung zur Durchführung privater Konzerte oder anderer privater Veranstaltungen mit beruflichem Bezug erfolgt: 20 Prozent. 2 Auf die Gebühren für Nebenleistungen gemäss Art. 4 erfolgt keine Reduktion.

Art. 6

Die Direktorin oder der Direktor von MKZ kann ausnahmsweise aus besonderen Gründen Gebührenreduktionen festlegen oder Gebühren erlassen, soweit mit der Benutzung keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.

Art. 7

1 Für die Annullation einer bereits erteilten Nutzungsbewilligung werden folgende Kosten in Rechnung gestellt: a. bei Annullation bis 60 Tage vor der reservierten Belegung: 0 Prozent der Gebühr für die Raumbenutzung; b. bei Annullation bis 30 Tage vor der reservierten Belegung: 50 Prozent der Gebühr für die Raumbenutzung; c. bei Annullation weniger als 30 Tage vor der reservierten Belegung: 100 Prozent der Gebühr für die Raumbenutzung. 2 Für Nebenleistungen gemäss Art. 4 werden bei Annullation keine Kosten in Rechnung gestellt. 3 Annullationen sind schriftlich mitzuteilen.

Art. 8 C. Benutzung

Das Rechtsverhältnis der Benutzenden mit der Stadt Zürich untersteht dem öffentlichen Recht.

Art. 9

1 MKZ erteilt Nutzungsbewilligungen auf Gesuch. 2 Die Gesuchstellenden erteilen MKZ alle Auskünfte und reichen alle Unterlagen ein, die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind. 3 Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Nutzungsbewilligungen.

Art. 10

MKZ kann eine Nutzungsbewilligung, insbesondere zur Sicherung des Nutzungszwecks, unter Auflagen erteilen oder von Bedingungen abhängig machen.

Art. 11

1 MKZ kann eine Nutzungsbewilligung entziehen, wenn: a. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen oder andere Benutzungsvorschriften, insbesondere die Allgemeinen Nutzungsbedingungen gemäss Art. 13, nicht eingehalten werden; b. im Einzelfall Annullationskosten Rechtsverhältnis Nutzungsbewilligungen a. Gesuch b. Auflagen und Bedingungen c. Entzug 3Gebühren- und Benutzungsordnung für die Musikzentren von MKZ (GBO MKZ) 421.141 b. die betroffenen Räume zwingend anderweitig beansprucht werden; c. andere wichtige Gründe vorliegen. 2 Der Entzug gemäss Abs. 1 lit. a setzt in der Regel eine vorgängige Mahnung voraus. 3 Bei einem Entzug besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

Art. 12

1 MKZ kann den Benutzenden aus besonderen Gründen andere als die in der Nutzungsbewilligung bezeichneten Räume, Instrumente oder Gerätschaften zuweisen, soweit diese den Benutzenden zumutbar sind. 2 Diese Zuweisung kann auch kurzfristig erfolgen.

Art. 13

1 Die Direktorin oder der Direktor von MKZ kann Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Raumbenutzung erlassen. 2 Diese werden mit dem Gesuch auf Erteilung der Nutzungsbewilligung akzeptiert.

Art. 14

1 Verstösse gegen diese Gebühren- und Benutzungsordnung, die Allgemeinen Nutzungsbedingungen oder Anweisungen des Betriebspersonals kann dieses mit einer Wegweisung vom betreffenden Musikzentrum sanktionieren. 2 In schwerwiegenden Fällen kann die Direktorin oder der Direktor von MKZ ein befristetes Zutrittsverbot erteilen.

Art. 15

1 Die Benutzenden haften für am Musikzentrum, den Räumlichkeiten oder den Einrichtungen verursachte Schäden. 2 Die Haftungsbestimmungen des Obligationenrechts2 gelten sinngemäss.

Art. 16

1 Die Haftung der Stadt richtet sich nach dem Haftungsgesetz3, soweit nicht das Obligationenrecht anwendbar ist. 2 Darüber hinaus übernimmt die Stadt keine Haftung, insbesondere nicht für: a. Beschädigung, Diebstahl und anderweitigen Verlust von persönlichen Gegenständen; b. Schäden, die durch Dritte verursacht werden. 2 vom 30. März 1911, SR 220. 3 vom 14. September 1969, LS 170.1. d. Zuteilung anderer Räume, Instrumente oder Gerätschaften Allgemeine Nutzungsbedingungen Wegweisung und Zutrittsverbot Haftung a. der Benutzenden b. der Stadt 4Gebühren- und Benutzungsordnung für die Musikzentren von MKZ (GBO MKZ)421.141

Art. 17 D. Schlussbestimmungen

Die Benutzungs- und Gebührenordnung für das Musikzentrum Florhofgasse vom 16. September 20164 wird aufgehoben.

Art. 18

Für Nutzungsbewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Gebühren- und Benutzungsordnung erteilt wurden, gelten die im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung massgeblichen Gebührentarife.

Art. 19

Diese Gebühren- und Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 4 AS 421.141 Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmung Inkrafttreten 5Gebühren- und Benutzungsordnung für die Musikzentren von MKZ (GBO MKZ) 421.141 Anhang 1 Gebühren für die Benutzung von Räumen des Musikzentrums Florhofgasse Raum pro ½ Tag pro Tag Fr. Fr. Grosser Saal 1450.– 2200.– für Nutzung ohne Publikum 1000.– 1500.– Kleiner Saal 1000.– 1500.– für Nutzung ohne Publikum 650.– 1000.– Kammermusiksaal I & II 500.– 800.– als Garderobe oder Einspielzimmer 250.– 400.– Sitzungszimmer 300.– 500.– als Garderobe oder Einspielzimmer 150.– 250.– Kuppelsaal 300.– 500.– als Garderobe oder Einspielzimmer 150.– 250.– Einspielzimmer 80.– 150.– nur in Verbindung mit Saalmiete 6Gebühren- und Benutzungsordnung für die Musikzentren von MKZ (GBO MKZ)421.141 Anhang 2 Gebühren für die Benutzung von Räumen des Musikzentrums Brunnenhof Raum pro ½ Tag pro Tag Fr. Fr. Konzertsaal/Studio 1 2000.– 3000.– für Nutzung ohne Publikum 1350.– 2000.– Mehrzwecksaal/Studio 2 1450.– 2200.– für Nutzung ohne Publikum 1000.– 1500.– Tanz-/Theaterraum/Studio 3 500.– 800.– Einspielzimmer 80.– 150.– nur in Verbindung mit Saalmiete Foyer 300.– nur in Verbindung mit Saalmiete für Apéro Fr/Sa/So 7Gebühren- und Benutzungsordnung für die Musikzentren von MKZ (GBO MKZ) 421.141 Anhang 3 Gebühren für Nebenleistungen Leistung Florhofgasse Brunnenhof Instrumente Fr. pro Tag Fr. pro Tag 1 Konzertflügel 400.– 400.– 2 Konzertflügel 700.– 700.– 1 Flügel 300.– 300.– 2 Flügel 450.– 450.– Grosse Orgel (zweimanualig) 600.– Cembalo 300.– Zusätzlicher Tag Miete 100.– 100.– (je Instrument) Stimmungen je Instrument Fr. Fr. Flügel/Cembalo (Wochentag) 300.– 300.– Flügel/Cembalo (Sa/So/Feiertag) 400.– 400.– Orgel nach Aufwand Einrichtungen, Technik Fr. pro Tag Fr. pro Tag Beamer und Leinwand 450.– Headset/Mikrofon, Notebook 80.– 80.– (je Stück) Rednerpult, Dirigentenpodest, 45.– 45.– Flipchart, Pinwand, Stehtisch, Tisch (je Stück) Parkplatz PW (auf Anfrage) 80.– 80.– Zusätzliche Bühnenteile nach Aufwand oder Podeste Zusätzliche Dienstleistungen Fr. Fr. Kaffee-Pauschale je Person 7.– (ab 10 Personen) Reinigungspauschale 300.– 300.– (bei Catering)

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