Art. 1
Grundsatz 1 Der Kanton Schaffhausen erhebt von den Haltern von Wasserfahrzeugen eine Steuer.
Schaffhausen · 646.100 · statute
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Grundsatz 1 Der Kanton Schaffhausen erhebt von den Haltern von Wasserfahrzeugen eine Steuer.
Verwendung 1 Der Ertrag der Steuer wird zur Deckung der Kosten, die aus den Schutz- und Ordnungsmassnahmen für die private Schiffahrt entstehen, und für Beiträge zur Erhaltung der Erholungslandschaft am Rhein verwendet.
Unterstellung 1 Der Besteuerung unterstehen alle Wasserfahrzeuge, die mit motorischer Antriebskraft ausgerüstet sind und: a) für deren Inverkehrsetzung eine Betriebsbewilligung des Kantons Schaffhausen erforderlich ist b) im Kanton Schaffhausen ihren Standort haben
Steuerbefreiung 1 Von der Besteuerung befreit sind: a) Wasserfahrzeuge des Bundes und des Kantons b) Wasserfahrzeuge, die auf Grund einer eidgenössischen Konzession betrieben werden c) Wasserfahrzeuge der Polizei 2 Der Regierungsrat kann weitere Wasserfahrzeuge, die öffentlichen Interessen dienen, von der Besteuerung befreien. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 646.100 Kanton Schaffhausen
Steuerberechnung 1 Die Berechnung der Steuer erfolgt nach Motorenleistung. 2 Die jährliche Steuer beträgt: a) für Wasserfahrzeuge mit Motor: 1. Grundtaxe Fr. 60.00 2. Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W des Motors, ausgenommen beim 2- Takt-Motor: Fr. 4.00 3. beim 2-Takt-Motor: Fr. 6.00 b) Kollektivbetriebsbewilligung für Bootsbauer und Händler: 1. Grundtaxe: Fr. 100.00 2. Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W der in der Kollektivbetriebsbewilligung aufgeführten Motorenleistung gemäss lit. a
Verzugsfolgen 1 Wenn ein Halter mit der Entrichtung der Steuer im Rückstand ist, kann die Betriebsbewilligung verweigert oder entzogen werden.
Vollziehungsverordnung 1 Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes eine Verordnung.
Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Vollzugsvorschriften werden mit Busse bestraft. * 2 Die Untersuchung und Beurteilung erfolgt durch das Baudepartement. *
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk, auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft1). Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) In Kraft getreten am 1. Januar 1986 (Amtsblatt 1985, S. 1067). 2) Amtsblatt 1985, S. 1065. Kanton Schaffhausen 646.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.06.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung Abl. 1985, S. 1065 03.01.2001 01.01.2001 Art. 8 Abs. 2 geändert Abl. 2001, S. 68 03.07.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545 646.100 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.06.1985 01.01.1986 Erstfassung Abl. 1985, S. 1065 Art. 8 Abs. 1 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545 Art. 8 Abs. 2 03.01.2001 01.01.2001 geändert Abl. 2001, S. 68