Reglement Mietzinszuschüsse 880.9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1 Reglement Mietzinszuschüsse vom 26. März 1996 Der Stadtrat beschliesst: A. Personen mit Erwerbseinkommen 1. Die Stadt Schaffhausen leistet als Massnahme zur Überbrückung in Härtefällen zeitlich beschränkte Mietzinsüberschüsse an Mieter/innen von Wohnungen auf Stadtgebiet. 2. 1 Mietzinszuschüsse werden an Familien oder Alleinstehende in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgerichtet. 2 Ausgenommen sind: Bezüger/innen von Wohnungszuschüssen für kinderreiche Familien gemäss Art. 31 Gesetz über Familien- und Sozialzulagen vom 9.11.1981, Bezüger/innen von Fürsorgeleistungen der Stadt Schaffhausen. 3. Mietzinszuschüsse können ausserdem nur gewährt werden, wenn die Zimmerzahl in angemessenem Verhältnis zu den in der Wohnung lebenden Personen steht. 4. 1 Mietzinszuschüsse können nur an Personen ausgerichtet werden, deren Einkommen gemäss Ziff. 15 der Steuererklärung den Betrag von Fr. 39'100.– für Alleinstehende bzw. von Fr. 45'100.– für Familien plus Fr. 2'000.– je Kind nicht übersteigt, und die kein Vermögen ausweisen. Veränderungen werden berücksichtigt. 2 Zur Berechnung werden sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte der im gleichen Haushalt lebenden Personen beigezogen. 5. Unter der Voraussetzung gemäss Ziff. 2, 3 und 4 können Mietzinszuschüsse nur gewährt werden, wenn eine Mieterin/ein Mieter a) das bisherige Mietobjekt verlassen muss und es ihr/ihm trotz Bemühungen nicht gelingt, eine den finanziellen Verhältnissen entsprechende Ersatzwohnung zu finden; die Gewährung eines Mietzinszuschusses setzt jedoch voraus, dass die Möglichkeiten einer Erstreckung des Miet- Reglement Mietzinszuschüsse 880.9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 verhältnisses gemäss Obligationenrecht ergriffen worden sind, b) durch eine nicht als missbräuchlich anfechtbare Mietzinserhöhung in eine ausgewiesene finanzielle Notlage gerät, c) durch besondere familiäre Verpflichtungen in ihrer/seiner vollen Erwerbstätigkeit gehindert wird, oder wenn durch zeitweise Erwerbseinbusse zufolge Ausbildung der Mietzins zu einer übermässigen Belastung wird. 6. Die Höhe der Mietzinszuschüsse darf im Einzelfall Fr. 500.– im Monat nicht übersteigen. Der Zuschuss deckt jedoch höchstens die Differenz ab, um welche der Mietzins (inkl. Nebenkosten) 20 % des Einkommens gemäss Punkt 4 überschreitet. 7. Mietzinszuschüsse werden für eine Zeit von 12 Monaten bewilligt. 8. Zahlungen für Depotleistungen können unter denselben Voraussetzungen, wie sie für die Mietzinszuschüsse gelten, als einmalige Auszahlung bis zur effektiven Höhe geleistet werden. 9. An Auslagen, die im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel auf Stadtgebiet entstehen, kann ein Beitrag von 1/3, max. von Fr. 500.– an die Umzugskosten geleistet werden. Massgebend dafür sind dieselben Voraussetzungen, wie sie für Mietzinszuschüsse gelten. 10. 1 Die Bezugsberechtigung für neu Zugezogene - Schweizer und Ausländer - beginnt nach einer ununterbrochenen Wohnsitzdauer in der Stadt Schaffhausen von einem Jahr. 2 Für Stadtbürger und Kantonsbürger besteht keine Karenzfrist. 3 Der Anspruch beginnt mit der Erfüllung und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen gemäss Punkt 2, 3, 4 und 5. 11. Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Härte raschmöglichst abzuwenden. Die Bezügerin/der Bezüger ist verpflichtet, die Veränderung der Verhältnisse bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen unverzüglich von sich aus dem Sozialreferat der Stadt Schaffhausen mitzuteilen. 12. Hat die Bezügerin/der Bezüger während einer Frist von 12 Monaten nachweislich erfolglos alles unternommen, was ihr/ihm vernünftigerweise zugemutet werden kann, um die Härte abzuwenden, so kann ihr/ihm unter den gleichen Voraussetzungen und auf Ersuchen hin der Mietzinszuschuss ausnahmsweise während maximal 12 weiteren Monaten gewährt werden. Reglement Mietzinszuschüsse 880.9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 B. Renten-Bezüger/innen 13. 1 Mietzinszuschüsse werden ebenfalls ausgerichtet an Bezüger/innen von AHV- und IV-Renten, welche auf Stadtgebiet wohnen und nicht anderweitig unterstützt werden. 2 Ebenso bezugsberechtigt sind Rentner und Rentnerinnen, welche in den Genuss der Prämienverbilligung gemäss KVG kommen und aus diesem Grund keine Ergänzungsleistungen mehr erhalten. 14. Mietzinszuschüsse werden den Berechtigten gemäss Ziff. 13 gewährt in Höhe der Differenz zwischen den angerechneten Mietkosten gemäss Ziff. 9 der Bestimmungen der Ergänzungsleistungen und dem effektiven Mietzins, höchstens jedoch Fr. 500.– pro Monat für alle Rentenbezüger. 15. Die Mietzinszuschüsse an Renten-Bezüger/innen unterliegen keiner zeitlichen Befristung. Die Zuschüsse werden jeweils bei einer Rentenanpassung neu berechnet. C. Verfahren 16. Gesuche um finanzielle Leistungen sind an das Sozialreferat der Stadt Schaffhausen zu richten. 17. 1 Über die Gesuche entscheidet der Sozialreferent. 2 Entscheide des Sozialreferenten können durch Rekurs in schriftlicher Form innert 20 Tagen an den Stadtrat weitergezogen werden. 18. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt monatlich durch die Zentralverwaltung der Stadt Schaffhausen. 19. Die Leistungen aus diesem Reglement sind nicht steuerpflichtig. 20. 1 Missbräuchlich aus diesem Reglement bezogene Gelder sind rückerstattungspflichtig. 2 Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten. 21. Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft und ersetzt das bisherige vom 1. Januar 1995.
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