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18 provisions
Artikel 1
Errichtung und Zweck der Konferenz der Kantonsregierungen
1Die Regierungen der Kantone richten eine ständige "Konferenz der
Kantonsregierungen" ein.
2Diese bezweckt, die Zusammenarbeit unter den Kantonen in ihrem
Zuständigkeitsbereich zu fördern und in kantonsrelevanten Angelegenheiten
des Bundes die erforderliche Koordination und Information der Kantone sicherzustellen, insbesondere in Fragen
- der Erneuerung und Weiterentwicklung des Föderalismus;
- der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
- der Willensbildung und Entscheidungsvorbereitung im Bund;
- des Vollzugs von Bundesaufgaben durch die Kantone;
- der Aussen- und Integrationspolitik.
Artikel 2
Mitglieder
1Mitglieder der Konferenz der Kantonsregierungen sind die kantonalen
Regierungen.
2Jede Kantonsregierung hat Anspruch auf einen Sitz in der Konferenz.
Wahl und Amtsdauer sind Sache der Kantonsregierungen.
3Die Kantonsregierungen können unter Wahrung der Stimmengleichheit zusätzliche Regierungsvertreter in die Konferenz entsenden. Die Vertreter der Kantone können sich ausnahmsweise von Mitarbeitern oder von Experten begleiten lassen.
Artikel 3
Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden
1Der Bundesrat wird eingeladen, an den Sitzungen der Konferenz der
Kantonsregierungen teilzunehmen.
2Er kann die Konferenz der Kantonsregierungen um Beratung und Beschlussfassung zu Geschäften ersuchen, welche die Interessen der Kantone
berühren.
3Die Konferenz der Kantonsregierungen sorgt für eine geeignete Koordination mit anderen Institutionen der vertikalen Kooperation.
Artikel 4
Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen
Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den Direktorenkonferenzen und mit den übrigen interkantonalen Konferenzen zusammen.
Artikel 5
Organe
Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Organe
- die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern aller
Kantone;
- den Leitenden Ausschuss, bestehend aus neun bis elf Mitgliedern1;
- ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.
Artikel 6
I. Plenarkonferenz
1. Aufgaben
1Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit
der Möglichkeit einer Wiederwahl)
- den Präsidenten;
- den Leitenden Ausschuss.
2Sie bezeichnet das Sekretariat
3Sie fasst im übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ
zugewiesen sind.
1 Änderung mit Beschluss der Plenarversammlung vom 24. März 2006 in Kraft gesetzt.
Artikel 7
2. Ordentliche Sitzungen
1Die Plenarkonferenz tritt jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen zusammen. Die Sitzungstermine werden von der Plenarkonferenz im voraus
festgelegt.
2Die Mitglieder der Konferenz werden mindestens zehn Tage im voraus schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.
3Geschäfte zuhanden der Traktandenliste können anhängig machen
- der Leitende Ausschuss;
- jede Kantonsregierung;
- die Direktorenkonferenzen.
Artikel 8
3. Ausserordentliche Sitzungen
1Die Plenarkonferenz wird zu ausserordentlichen Sitzungen durch den
Präsidenten einberufen auf Verlangen
- des Leitenden Ausschusses oder
- von mindestens drei Kantonen.
2Bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit können
- die Einladungsfrist gemäss Art. 7 Abs. 2 verkürzt werden;
- die Form der Einladung vereinfacht werden;
- Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei Art. 9
und 10 sinngemäss anzuwenden sind.
Artikel 9
4. Beratung und Beschlussfassung
1Die Plenarkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vertreter von mindestens achtzehn Kantonsregierungen anwesend sind.
2Jede Kantonsregierung hat eine Stimme.
3Das weitere kann die Plenarkonferenz in ihrer Geschäftsordnung regeln.
Artikel 10
5. Stellungnahmen
1Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von
achtzehn Kantonsregierungen, so gilt dieser als Stellungnahme der Konferenz der Kantonsregierungen.
2Das Recht der Kantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.
Artikel 11
II. Leitender Ausschuss
1. Aufgaben
1Der Leitende Ausschuss ist das oberste Exekutiv- und Führungsorgan
der Konferenz der Kantonsregierungen. Er behandelt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Plenarkonferenz vor.
2Zur Behandlung einzelner Vorlagen oder zur Bearbeitung grösserer
Geschäftsbereiche kann er ständige oder nichtständige Fachkommissionen
sowie Beauftragte einsetzen.
Artikel 12
2. Sitzungen
Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn es ein Mitglied verlangt.
Artikel 13
III. Sekretariat
1Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Sitzungen der Plenarkonferenz und des Leitenden Ausschusses sowie für die Protokollführung verantwortlich.
2Es sorgt für eine hinreichende und laufende Information und Dokumentation der Konferenzorgane sowie der Kantone und anderer Interessierter.
Artikel 14
Finanzierung
Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden entsprechend der Einwohnerzahl von den Kantonen getragen.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem
alle Kantonsregierungen schriftlich die Zustimmung zur Vereinbarung erklärt
haben. DepositarsteIle ist der Regierungsrat des Kantons Bern.
Artikel 16
Mitteilung an den Bundesrat
Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlichen Mitteilungen über die Zustimmung bringt der Regierungsrat des Kantons Bern die Vereinbarung dem
Bundesrat zur Kenntnis.
Artikel 17
Kündigung
1Diese Vereinbarung kann von jedem Kanton jeweils auf Jahresende
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch Mitteilung an den Präsidenten gekündigt werden.
2Nach einer Kündigung überprüft die Konferenz die Möglichkeiten der
Fortführung dieser Vereinbarung.
Artikel 18
Publikation
1Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und italienischer
Sprache abgefasst.
2Die Kantonsregierungen sorgen für eine angemessene Veröffentlichung der Vereinbarung.