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Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen

Schaffhausen · 165.111 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 die Verteilung der Sitze des Wahlkreises
  6. § 6

6 provisions

§ 1

1 Das Verfahren für die Nationalratswahlen richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften. 2 Soweit das Bundesrecht keine Bestimmungen enthält, gelten die kantonalen Vorschriften über Abstimmungen und Wahlen. 3 Wahlzettel, die keinen Kontrollstempel tragen, sind ungültig.

§ 2

1 Der Regierungsrat erlässt vor jeder Wahl eine Instruktion über die Durchführung des Wahlverfahrens. 2 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Bekanntmachungen an die Stimmberechtigten (Vorverfahren) im Amtsblatt und erlässt ergänzende Weisungen für die Durchführung des Wahlverfahrens.

§ 3

1 Die Durchführung der Wahlen in den Gemeinden obliegt den örtlichen Wahlbüros. 1) SR 161.1. 2) SR 161.11. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 165.111 Kanton Schaffhausen § 3a * 1 Die Wahlvorschläge müssen beim Regierungsrat spätestens am 62. Tag (am neuntletzten Montag) vor dem Wahltag eintreffen.

§ 4

1 Die Staatskanzlei leitet und beaufsichtigt das Wahlgeschäft; ihr obliegt als kantonalem Wahlbüro insbesondere: a) die Entgegennahme und Bereinigung der Wahlvorschläge b) die Ermittlung und die Zusammenstellung der Wahlergebnisse sowie

§ 5 die Verteilung der Sitze des Wahlkreises

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 77–82 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 19763).

§ 6

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat4) am 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen5) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Sie ersetzt die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates vom 14. November 1919 und zur Vollziehungsverordnung zu demselben vom 8. Juli 1919 (Eidgenössisches Proporzverfahren) vom 3. September 1919. 3) SR 161.1. 4) Vom Bundesrat genehmigt am 28. November 1978. 5) Amtsblatt 1978, S. 996. Kanton Schaffhausen 165.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.11.1978 01.01.1978 Erlass Erstfassung Abl. 1978, S. 996 29.11.1994 09.12.1994 § 3a eingefügt Abl. 1994, S. 1530 165.111 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.11.1978 01.01.1978 Erstfassung Abl. 1978, S. 996 § 3a 29.11.1994 09.12.1994 eingefügt Abl. 1994, S. 1530

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