Law

Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds

Nidwalden · 191.11 · decree

Ask the law about thisMore laws of NidwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 65dbaa8d3414f407531421c43e4b91cfe30d2729129bbb7716e66578f88ae26c

Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

1 Der Diözesanfonds wird unter der Aufsicht des Regierungsrates durch die Finanzdirektion verwaltet. 2 Das unantastbare Fondsvermögen beträgt Fr. 50'000. 3 Die Jahresrechnung und der Vermögensausweis müssen jährlich im Rahmen der Staatsrechnung vom Landrat genehmigt werden.

§ 2

1 Die verfügbaren Mittel dieses Fonds sind wie folgt zu verwenden: 1. für einen jährlichen Beitrag an die Bistumsverwaltung; 2. für einen jährlichen Beitrag an das Dekanat Nidwalden; 3. * für die Kosten der bischöflichen Firmreise im Kanton; 4. für die Kosten der Fondsverwaltung.

§ 3

1 Bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Stipendiengesetzgebung1) können unter Wahrung des unantastbaren Fondsvermögens aus den Mitteln des Diözesanfonds Stipendien an Studenten der Theologie ausbezahlt werden. 2 Zum Bezug von Stipendien sind nur seit zwei Jahren im Kanton niedergelassene Studenten der Theologie berechtigt. 3 Über die Höhe der Stipendien entscheidet der Regierungsrat.

§ 4

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds vom 4. Oktober 1917. 1) nun erlassen: NG 311.4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 191.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.02.1964 08.02.1964 Erlass Erstfassung A 1964, 143 12.01.1983 12.01.1983 § 2 Abs. 1, 3. geändert A 1983, 43 191.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.02.1964 08.02.1964 Erstfassung A 1964, 143 § 2 Abs. 1, 3. 12.01.1983 12.01.1983 geändert A 1983, 43

← Find another law