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4 provisions
§ 1
1 Der Diözesanfonds wird unter der Aufsicht des Regierungsrates durch
die Finanzdirektion verwaltet.
2 Das unantastbare Fondsvermögen beträgt Fr. 50'000.
3 Die Jahresrechnung und der Vermögensausweis müssen jährlich im
Rahmen der Staatsrechnung vom Landrat genehmigt werden.
§ 2
1 Die verfügbaren Mittel dieses Fonds sind wie folgt zu verwenden:
1. für einen jährlichen Beitrag an die Bistumsverwaltung;
2. für einen jährlichen Beitrag an das Dekanat Nidwalden;
3. * für die Kosten der bischöflichen Firmreise im Kanton;
4. für die Kosten der Fondsverwaltung.
§ 3
1 Bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Stipendiengesetzgebung1) können unter Wahrung des unantastbaren Fondsvermögens aus den Mitteln des Diözesanfonds Stipendien an Studenten der Theologie ausbezahlt werden.
2 Zum Bezug von Stipendien sind nur seit zwei Jahren im Kanton niedergelassene Studenten der Theologie berechtigt.
3 Über die Höhe der Stipendien entscheidet der Regierungsrat.
§ 4
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds vom 4. Oktober 1917.
1) nun erlassen: NG 311.4
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
191.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.02.1964 08.02.1964 Erlass Erstfassung A 1964, 143
12.01.1983 12.01.1983 § 2 Abs. 1, 3. geändert A 1983, 43
191.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.02.1964 08.02.1964 Erstfassung A 1964, 143
§ 2 Abs. 1, 3. 12.01.1983 12.01.1983 geändert A 1983, 43