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28 provisions
Art. 1
1 Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer
a das juristische Lizentiat oder Masterdiplom einer schweizerischen Universität oder ein gleichwertiges Universitätsdiplom eines Staates, mit dem die
Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat und der für die Zulassung zur Notariatsprüfung Gegenrecht hält, erworben hat,
b eine praktische Ausbildung im Kanton Bern absolviert hat,
c * die Vorprüfung im Fach Buchhaltung an der Universität Bern oder, falls
diese die Vorprüfung in französischer Sprache nicht anbietet, in französischer Sprache an den Universitäten Neuenburg oder Freiburg abgelegt
hat und
d ein Handlungsfähigkeitszeugnis vorlegt.
2 Über die Zulassung zur Notariatsprüfung entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident der Notariatsprüfungskommission.
2 Notariatsprüfungskommission
Art. 2
Zusammensetzung und Wahl
1 Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt eine Notariatsprüfungskommission und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. *
1) BSG 169.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-119
169.221 2
2 Der Notariatsprüfungskommission gehören für jedes Prüfungsfach eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten als Kommissionsmitglieder
an. Die Direktion für Inneres und Justiz kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Kommissionsmitglieder ernennen. *
3 Als Mitglieder der Notariatsprüfungskommission können Universitätsdozentinnen und -dozenten, Gerichtspersonen sowie Personen mit bernischem Notariats- oder Anwaltspatent ernannt werden. Der Verband bernischer Notare und
die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern sind anzuhören.
4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
5 Die Direktion für Inneres und Justiz führt das Sekretariat. *
Art. 3
Buchhaltungsexpertinnen und -experten
1 Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt die notwendigen Prüfungsexpertinnen und -experten für das Fach Buchhaltung für jeweils vier Jahre. *
2 Sie kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Buchhaltungsexpertinnen und
-experten ernennen.
3 Praktische Ausbildung
Art. 4
Grundsatz
1 Das Praktikum soll im Rahmen einer zeitlich befristeten Anstellung eine praxisbezogene Ausbildung vermitteln.
2 Die Praktikantin oder der Praktikant muss von einer Person mit juristischem
Studienabschluss betreut werden.
Art. 5
Voraussetzungen
1. Schweizerischer Hochschulabschluss
1 Zur praktischen Ausbildung wird zugelassen, wer das juristische Lizentiat
oder Masterdiplom einer schweizerischen Hochschule erworben hat.
Art. 6
2. Ausländischer Hochschulabschluss
1 Zur praktischen Ausbildung wird auch zugelassen, wer über ein gleichwertiges Universitätsdiplom eines Staates verfügt, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat. Die Bewerberin oder der Bewerber hat
sich vor Antritt der praktischen Ausbildung in einer Prüfung darüber auszuweisen, dass sie oder er über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen
Rechts verfügt, soweit diese für die Ausübung des Notariatsberufs erforderlich
sind.
3 169.221
2 Die Prüfung erfolgt mündlich und dauert 30 Minuten. Sie wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Notariatsprüfungskommission oder von einem
von ihr oder ihm bezeichneten Mitglied der Kommission und in Anwesenheit eines weiteren Mitglieds der Kommission abgenommen.
3 Gegenstand der Prüfung bilden die Grundsätze des schweizerischen Privatrechts mit Schwergewicht in den Fächern Obligationenrecht und Handelsrecht.
4 Gestützt auf die Leistung wird durch Verfügung der Präsidentin oder des Präsidenten der Notariatsprüfungskommission auf Zulassung oder Nichtzulassung
zur praktischen Ausbildung erkannt.
5 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
Art. 7
Dauer und Ort
1 Die praktische Ausbildung dauert 24 Monate.
2 Mindestens 18 Monate sind in einem Notariatsbüro und mindestens drei Monate bei einem Grundbuchamt zu absolvieren.
3 Die übrigen drei Monate können beim Handelsregisteramt, bei einem kantonalen Gericht, beim Rechtsdienst einer Direktion der Kantonsverwaltung, bei
der Staatskanzlei oder einem Regierungsstatthalteramt absolviert werden. *
Art. 8
Präsenzzeit und Unterbrechungen
1 Die Präsenzzeit am Praktikumsort beträgt mindestens 28 Stunden pro Woche. In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission eine kürzere Präsenzzeit bewilligen und die Praktikumsdauer entsprechend verlängern.
2 Unterbrechungen in der praktischen Ausbildung wegen Schwangerschaft, Militärdienstes, Ferien, Krankheit oder aus andern Gründen werden, soweit sie
insgesamt die Dauer von zehn Wochen übersteigen, nicht an die vorgeschriebene Praktikumsdauer angerechnet.
3 In der Praktikumsbestätigung sind die Präsenzzeit gemäss Absatz 1 und die
Dauer der Unterbrechungen gemäss Absatz 2 anzugeben.
Art. 9
Anrechenbarkeit zurückliegender Praktika
1 Praktika und Praktikumsteile, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.
169.221 4
Art. 10
Anrechenbarkeit juristischer Berufstätigkeiten
1 Auf Gesuch hin kann die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission eine juristische Berufstätigkeit ganz oder teilweise an die
Praktikumsdauer anrechnen.
2 Die Berufstätigkeit muss an einem der in Artikel 7 Absatz 2 und 3 genannten
Orte ausgeübt worden sein.
3 Berufstätigkeiten, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen,
werden nicht angerechnet.
Art. 11
Anwältinnen und Anwälte
1 Wer das bernische Anwaltspatent besitzt, hat eine verkürzte praktische Ausbildung von 18 Monaten zu absolvieren, und zwar 15 Monate in einem Notariatsbüro und drei Monate bei einem Grundbuchamt.
2 Während der Praktikumsdauer darf im Rahmen der gemäss Artikel 8 Absatz 1
vorgeschriebenen minimalen Präsenzzeit keine Anwaltstätigkeit ausgeübt werden.
4 Notariatsprüfung
4.1 Allgemeines
Art. 12
Gegenstand
1 Die Notariatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen
Teil.
2 Die schriftlichen Prüfungen umfassen die Abfassung
a zweier notarieller Urkunden und
b eines Urteils in einer Zivil-, Verwaltungs-, Steuerrechts- oder Strafsache.
3 Die mündlichen Prüfungen haben folgende Fächer zum Gegenstand:
a Notariatsrecht und notarielle Geschäfte,
b eheliches Güterrecht, Erbrecht,
c Immobiliarsachenrecht mit Einschluss des Grundbuchrechts,
d * bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss des Verfahrensrechts,
e * Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts,
f * nationales und internationales Zivilprozessrecht mit Einschluss des nationalen und internationalen Privatrechts, des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit,
5 169.221
g Steuerrecht mit Einschluss des interkantonalen Steuerrechts.
Art. 13
Anrechnung der Anwaltsprüfung
1 Wer das bernische Anwaltspatent besitzt und dieses nach dem 1. Oktober
2014 erlangt hat, kann für die Notariatsprüfung die Noten der mündlichen Anwaltsprüfungen in den folgenden Fächern je einzeln anrechnen lassen:2) *
a * bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss des Verfahrensrechts,
b * Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts,
c * nationales und internationales Zivilprozessrecht mit Einschluss des nationalen und internationalen Privatrechts, des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit.
2 Bei der Anmeldung zur Notariatsprüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat
für jedes Fach einzeln anzugeben, ob sie oder er dessen Note anrechnen lassen will.
Art. 14
Dauer
1 Die schriftlichen Prüfungen dauern für alle Aufgaben je sechs Stunden.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern in allen Fächern je 20 Minuten.
Art. 15
Vorprüfung im Fach Buchhaltung
1 Die Vorprüfung im Fach Buchhaltung erfolgt schriftlich. Die Note wird von der
prüfenden Expertin oder vom prüfenden Experten festgesetzt und bildet Bestandteil des Prüfungsergebnisses. Für die Bewertung gilt Artikel 19 Absatz 1
und 2.
2 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
4.2 Durchführung und Bewertung
Art. 16
Prüfungstermine
1 Die Notariatsprüfung findet einmal jährlich statt.
Art. 17
Schriftliche Prüfungen
1 Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Die Verfasserin oder
der Verfasser der Prüfungsaufgabe bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.
2 Die schriftlichen Prüfungen werden je durch zwei Mitglieder der Notariatsprüfungskommission bewertet.
2) Absatz 1 Fassung vom 21. 5. 2014
169.221 6
Art. 18
Mündliche Prüfungen
1 Die mündlichen Prüfungen werden von je einem Mitglied der Notariatsprüfungskommission abgenommen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit juristischem Studienabschluss erstellt ein Protokoll der Prüfung.
2 Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich. Zuhörerinnen oder Zuhörer, welche
die Prüfungen stören, werden weggewiesen.
3 Zu den mündlichen Prüfungen haben die Beteiligten in schicklicher Kleidung
Art. 19 zu erscheinen
Bewertung
1 Genügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet:
Note Bewertung
6 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 ausreichend
2 Ungenügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5; 1.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mit Einschluss der
Buchhaltung mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als drei ungenügende
Noten vorliegen. Für die Berechnung des Durchschnittes zählen die Noten der
schriftlichen Prüfungen mit Ausnahme der Buchhaltung doppelt.
Art. 20
Festsetzung der Noten
1 Nach Abschluss der Prüfungen stellt die Notariatsprüfungskommission die
Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der
prüfenden Mitglieder durch die Notariatsprüfungskommission festgesetzt.
Art. 21
Eröffnung
1 Der Entscheid der Notariatsprüfungskommission über das Bestehen oder
Nichtbestehen der Notariatsprüfung wird den Kandidatinnen und Kandidaten
schriftlich eröffnet.
7 169.221
Art. 22
Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel
1 Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung
nicht zulässiger Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die
Notariatsprüfung nicht bestanden.
2 Bei den schriftlichen Prüfungen hält die beaufsichtigende Person den Vorfall
schriftlich fest und meldet ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notariatsprüfungskommission. Diese oder dieser entscheidet über den Ausschluss
der Kandidatin oder des Kandidaten von den weiteren Prüfungen.
Art. 23
Wiederholung und Prüfungsabbruch
1 Die Notariatsprüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Wer die Notariatsprüfung zum zweiten Mal ablegt, kann für die mündlichen
Prüfungen den Beizug eines zweiten Mitglieds der Notariatsprüfungskommission verlangen.
3 Der Abbruch oder das Fernbleiben von einer Prüfung oder einer Teilprüfung
gemäss Artikel 12 ohne wichtigen Grund wird dem Nichtbestehen der Notariatsprüfung gleichgestellt. *
4 Wichtige Gründe stellen namentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer
gewissen Schwere sowie der Todesfall einer nahe stehenden Person dar. Über
das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident der Notariatsprüfungskommission. *
5 Wichtige Gründe müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis
oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder der
Präsident der Notariatsprüfungskommission kann eine medizinische Sachverständige oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen. *
6 Bei begründetem Abbruch oder Fernbleiben von Teilprüfungen oder der ganzen Prüfung bietet die Notariatsprüfungskommission zur entsprechenden
Nachprüfung auf. Diese gilt nicht als Wiederholung gemäss Absatz 1. *
7 Für die Nachprüfung gemäss Absatz 6 werden keine neuen Gebühren verlangt. Bereits geleistete Prüfungsgebühren werden in keinem Fall zurückerstattet. *
169.221 8
5 Gebühren
Art. 24
1 Die Gebühr für die Notariatsprüfung und für eine Wiederholung beträgt je
2600 Franken. Die Gebühr für die Zulassungsprüfung zur praktischen Ausbildung beträgt 400 bis 1200 Franken. *
2 Wer die Anmeldung vor Prüfungsbeginn zurückzieht, hat eine Gebühr von
100 bis 200 Franken zu entrichten.
3 Die Patentgebühr beträgt 300 Franken.
6 Rechtspflege
Art. 25 * …
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26
Fürsprecherpatent
1 Wer das bernische Fürsprecherpatent nach den bis zum 31. Dezember 1994
geltenden Bestimmungen erworben hat, wird zur praktischen Ausbildung sowie
zur Notariatsprüfung zugelassen.
Art. 27
Anzahl der Prüfungen
1 Im Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Verordnung und im folgenden Kalenderjahr werden zwei Notariatsprüfungen durchgeführt.
Art. 28
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Notariatsprüfung (BSG
169.221) wird aufgehoben,
Art. 29
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 21.05.2014 *
Art. T1-1 *
1 Wer das bernische Anwaltspatent zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30.
September 2014 erlangt hat, kann sich für die Notariatsprüfung in den Fächern
gemäss Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben d bis f NPV die Noten der mündlichen
Anwaltsprüfungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis c APV in der
Fassung vom 25. Oktober 2006 je einzeln anrechnen lassen.
9 169.221
Bern, 25. Oktober 2006 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Luginbühl
Der Staatsschreiber: Nuspliger
169.221 10
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 06-119
29.10.2008 01.01.2009 Art. 25 aufgehoben 08-122
13.01.2010 01.04.2010 Art. 23 Abs. 3 geändert 10-17
13.01.2010 01.04.2010 Art. 23 Abs. 4 eingefügt 10-17
13.01.2010 01.04.2010 Art. 23 Abs. 5 eingefügt 10-17
13.01.2010 01.04.2010 Art. 23 Abs. 6 eingefügt 10-17
13.01.2010 01.04.2010 Art. 23 Abs. 7 eingefügt 10-17
25.08.2010 01.11.2010 Art. 1 Abs. 1, c geändert 10-67
21.05.2014 01.10.2014 Art. 12 Abs. 3, d geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014 Art. 12 Abs. 3, e geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014 Art. 12 Abs. 3, f geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014 Art. 13 Abs. 1 geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014 Art. 13 Abs. 1, a geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014 Art. 13 Abs. 1, b geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014 Art. 13 Abs. 1, c geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014 Titel T1 eingefügt 14-51
21.05.2014 01.10.2014 Art. T1-1 eingefügt 14-51
22.01.2020 01.03.2020 Art. 24 Abs. 1 geändert 20-010
02.09.2020 01.11.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 2 Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 2 Abs. 5 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 7 Abs. 3 geändert 20-091
11 169.221
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 25.10.2006 01.01.2007 Erstfassung 06-119
Art. 1 Abs. 1, c 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-67
Art. 2 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 2 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 2 Abs. 5 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 3 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 7 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 12 Abs. 3, d 21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51
Art. 12 Abs. 3, e 21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51
Art. 12 Abs. 3, f 21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51
Art. 13 Abs. 1 21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51
Art. 13 Abs. 1, a 21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51
Art. 13 Abs. 1, b 21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51
Art. 13 Abs. 1, c 21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51
Art. 23 Abs. 3 13.01.2010 01.04.2010 geändert 10-17
Art. 23 Abs. 4 13.01.2010 01.04.2010 eingefügt 10-17
Art. 23 Abs. 5 13.01.2010 01.04.2010 eingefügt 10-17
Art. 23 Abs. 6 13.01.2010 01.04.2010 eingefügt 10-17
Art. 23 Abs. 7 13.01.2010 01.04.2010 eingefügt 10-17
Art. 24 Abs. 1 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-010
Art. 25 29.10.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-122
Titel T1 21.05.2014 01.10.2014 eingefügt 14-51
Art. T1-1 21.05.2014 01.10.2014 eingefügt 14-51