Die Regierungen aller Staaten können diesem Übereinkommen zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen beitreten. Es ist davon auszugehen, dass der jeweilige Staat im Zeitpunkt des Beitritts in den entsprechenden Anhängen zu diesem Übereinkommen mit der jeweiligen Stimmenzahl gemäss den Beitrittsbedingungen aufgeführt ist. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar. In den Beitrittsurkunden muss darauf hingewiesen werden, dass die Regierung alle vom Rat festgesetzten Bedingungen akzeptiert.
Art. 42 Rücktritt
1. Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
2. Der Rücktritt nach diesem Artikel wird 30 Tage nach Eingang der Anzeige beim Depositar wirksam.
Art. 43 Kontenabrechnung
1. Der Rat regelt in einer von ihm für angemessen erachteten Weise die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurückgetreten oder sonst an diesem Übereinkommen nicht mehr beteiligt ist. Die Organisation behält die von einem solchen Mitglied bereits eingezahlten Beiträge zurück. Ein solches Mitglied bleibt zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die es der Organisation schuldet.
2. Bei Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens hat das in Absatz 1 genannte Mitglied keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation; etwaige Defizite der Organisation hat es nicht mitzutragen.
Art. 44 Änderung
1. Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Parteien eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Er kann einen Zeitpunkt festsetzen, nach dem jedes Mitglied dem Depositar seine Annahme der Änderung zu notifizieren hat. Die Änderung wird einhundert Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller Mitglieder nach Artikel 11 sowie Artikel 25 innehaben, beim Depositar eingehen, oder zu einem vom Rat durch besondere Abstimmung zu beschliessenden späteren Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb derer jedes Mitglied dem Depositar die Annahme der Änderung zu notifizieren hat; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen. Der Rat erteilt dem Depositar die notwendigen Mitteilungen, damit dieser feststellen kann, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen ausreichen, um die Änderung wirksam zu machen.
2. Ein Mitglied, für das bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung wirksam wird, deren Annahme nicht notifiziert worden ist, scheidet von diesem Zeitpunkt an von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend darlegt, dass es die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen Verfahren nicht rechtzeitig herbeiführen konnte, und der Rat beschliesst, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied ist durch die Änderung erst gebunden, wenn es deren Annahme notifiziert hat.
Art. 45 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung
1. Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 2 verlängert oder nach Absatz 3 früher ausser Kraft gesetzt worden ist.
2. Der Rat kann dieses Übereinkommen durch besondere Abstimmung über den 31. Dezember 1995 hinaus um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Ein Mitglied, das eine Verlängerung dieses Übereinkommens nicht billigt, unterrichtet den Rat schriftlich davon und scheidet vom Beginn des Verlängerungszeitraums von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.
3. Der Rat kann durch besondere Abstimmung jederzeit beschliessen, dieses Übereinkommen ab einem von ihm festzusetzenden Zeitpunkt und nach von ihm festzulegenden Bedingungen ausser Kraft zu setzen.
4. Nach der Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens bleibt die Organisation so lange weiterbestehen, wie es für die Durchführung der Auflösung der Organisation notwendig ist; die Organisation hat während dieser Zeit die für diesen Zweck notwendigen Aufgaben und Befugnisse.
5. Der Rat notifiziert dem Depositar jede Massnahme nach Absatz 2 oder Absatz 3.
Verlängert vom Internationalen Zuckerrat bis 31. Dez. 1997 mit der Resolution vom 1. Dez. 1995 (AS 1996 1116), bis 31. Dez. 1999 mit der Resolution vom 29. Mai 1997 (AS 1997 2450), bis 31. Dez. 2001 mit der Resolution vom 27. Mai 1999 (AS 1999 2513), bis 31. Dez. 2003 mit der Resolution vom 30. Mai 2001 (AS 2001 2746), bis 31. Dez. 2005 mit der Resolution vom 29. Mai 2003 (AS 2003 2451), bis 31. Dez. 2007 mit der Resolution vom 26. Mai 2005 (AS 2005 2643), bis 31. Dez. 2011 mit der Resolution vom 28. Mai 2009 (AS 2009 3435), bis 31. Dez. 2013 mit der Resolution vom 2. Juni 2011 (AS 2013 197), bis 31. Dez. 2015 mit der Resolution vom 6. Juni 2013 (AS 2013 2105), bis 31. Dez. 2017 mit der Resolution vom 25. Juni 2015 (AS 2015 2643), bis 31. Dez. 2019 mit der Resolution vom 1. Dez. 2017 (AS 2017 7767), bis 31. Dez. 2021 mit der Resolution vom 19. Juli 2019 (AS 2019 2625), bis 31. Dez. 2023 mit der Resolution vom 26. Nov. 2021 (AS 2021 817), bis 31. Dez. 2024 mit der Resolution vom 24. Nov. 2023 (AS 2023 796) und bis 31. Dez. 2026 mit der Resolution vom 29. Nov. 2024 (AS 2024 764).
Art. 46 Übergangsbestimmungen
1. Massnahmen, die im Rahmen der Anwendung des Übereinkommens von 1987 vollzogen, vorgesehen oder nicht vollzogen wurden und die gemäss dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1987 jeweils im folgenden Jahr wirksam wurden, werden sich unter diesem Übereinkommen so auswirken, als befänden sich die diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1987 weiterhin in Kraft.
2. Das Verwaltungsbudget der Organisation für 1993 wird vom Rat gemäss dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 auf seiner letzten ordentlichen Tagung 1987, vorbehältlich der endgültigen Genehmigung durch den Rat gemäss diesem Übereinkommen auf seiner ersten Tagung 1993 vorläufig genehmigt.
[AS 1991 454]