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V vom 14. November 2017 über die Anerkennung von EUGenehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3)

Liechtenstein · 741.414 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Verweisungen
  5. Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EWR- und nach liechtensteinischem Recht
  6. Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen
  7. Art. 7 Technische Anforderungen
  8. Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS
  9. Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
  10. Art. 10 Inkrafttreten

10 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt: a) die Anerkennung der folgenden Genehmigungen und Bescheinigungen der Europäischen Union (EU) für Fahrzeuge nach Abs. 2: 1. EU-Gesamtgenehmigungen; 2. EU-Teilgenehmigungen; und 3. EU-Übereinstimmungsbescheinigungen; b) technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Abs. 2. 2) Sie gilt für: a) Motorräder nach Art. 14 Bst. a und b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS); b) Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Art. 15 VTS; c) Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a und b VTS.

Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung

Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Art. 1 Abs. 2 richten sich nach der VTS.

Art. 3 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen der in Anhang 2 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.

Art. 4 Verweisungen

1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. 2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich. 3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union. 4) Verweisen diese EWR-Rechtsvorschriften ihrerseits auf Bestimmungen anderer EWR-Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen, so gelten auch diese Bestimmungen. 5) Für die Anwendung der einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften und UNECE-Reglemente gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird. 6) Publikations- und Änderungsdaten von UNECE-Reglementen sind dem Anhang 1 VTS zu entnehmen. Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente können beim Amt für Strassenverkehr eingesehen und bezogen werden.

Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EWR- und nach liechtensteinischem Recht

In Anhang 1 ist festgelegt, welchen liechtensteinischen Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen.

Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen

1) EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften ausgestellt wurden, werden anerkannt. 2) Nicht anerkannt werden Genehmigungen und Bescheinigungen für: a) Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; b) Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden; c) Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 Abs. 1 VTS) und Arbeitsfahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 und 22 Abs. 1 VTS).

Art. 7 Technische Anforderungen

1) In den in Anhang 3 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Art. 1 Abs. 2 enthalten. 2) Abs. 1 gilt nicht für: a) Fahrzeuge nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; b) Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden; c) Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS

Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Art. 6 Abs. 1 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 12. Juni 2001 über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3), LGBl. 2001 Nr. 112, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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