§ 1 Organisation
1 Durch die Viehversicherung soll den Eigentümern von Rindvieh, Schafen und Ziegen der Schaden weitgehend ersetzt werden, den sie durch Krankheit und Unfall mit nachfolgendem Tod oder notwendig gewordener Schlachtung sowie durch Umstehen von versicherten Tieren erleiden. 2 Die einzelnen Genossenschaften können in die Statuten die Bestimmung aufnehmen, dass auch Zuchtschweine unter die Viehversicherung fallen. 3 Die Bekämpfung der Rindertuberkulose hat in Verbindung mit dem kantonalen Tuberkulose-Bekämpfungsverfahren zu erfolgen. § 2 * 1 Wenn die Viehversicherung in einer Gemeinde oder einem Kreise eingeführt wird, ist sie für alle Eigentümer der verschiedenen Tiergattungen der betreffenden Gemeinde oder des Kreises obligatorisch. § 11 Abs. 2 bleibt vorbehalten. 1 GR 1946 126 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XIII 236 2 Nr. 938 § 3 1 Der Versicherungskreis besteht in der Regel aus einer politischen Gemeinde. 2 Ausgedehnte Gemeinden mit grossem Viehbestand können vom Regierungsrate in zwei oder mehrere Versicherungskreise aufgeteilt werden. 3 Um die Existenzfähigkeit einer Versicherungskasse sicherzustellen, kann der Regierungsrat die Vereinigung von mehreren kleinen politischen Gemeinden zu einem Versicherungskreis verfügen. § 4 1 Sofern wenigstens zehn ständig in einer Gemeinde bzw. einem Versicherungskreise wohnende Rindviehbesitzer beim Gemeinderate schriftlich die Errichtung einer Versicherungskasse verlangen, so hat der Gemeinderat a. ein Verzeichnis aller Rindvieh-, Schafe- und Ziegeneigentümer der Gemeinde bzw. des Versicherungskreises anzufertigen (mit Ausnahme der gewerbsmässigen Viehhändler); b. diese Vieheigentümer brieflich und durch öffentliche Bekanntmachung, unter Angabe von Ort, Zeit und Gegenstand der Beschlussfassung, zu einer Versammlung einzuladen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. § 5 1 Der Gemeindepräsident eröffnet und leitet die Versammlung. Der Gemeindeschreiber führt das Protokoll der Verhandlungen. § 6 1 Wenn an dieser Versammlung wenigstens zwei Drittel der Anwesenden für die Gründung einer Versicherungskasse stimmen, so ist dieser Beschluss für sämtliche Rindvieh-, Schafe- und Ziegeneigentümer der Gemeinde bzw. des Versicherungskreises verbindlich. § 11 Abs. 2 bleibt vorbehalten. * 2 Gegen den Versammlungsbeschluss kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde geführt werden. * § 7 1 Hat sich die erforderliche Mehrheit für die Gründung einer Viehversicherungskasse ausgesprochen, so bestellt die Versammlung eine Kommission zur Ausarbeitung von Statuten. Diese Kommission hat innert zwei Monaten eine neue Versammlung der Rindvieh-, Schafe- und Ziegeneigentümer einzuberufen und ihr den Statutenentwurf zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. 2 In dieser Versammlung entscheidet die absolute Mehrheit der anwesenden Eigentümer. Nr. 938 3 § 8 1 Die Versicherungskassen sind als Genossenschaften des öffentlichen Rechts zu errichten. Mit der Genehmigung der Statuten durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement2 sind sie als solche konstituiert und nehmen die Tätigkeit auf. 2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement3 stellt Normalstatuten auf, nach welchen die Viehversicherungsgenossenschaften ihre den örtlichen Verhältnissen angepassten Statuten ausarbeiten. § 9 1 Für die Verbindlichkeit der Genossenschaft haftet nur ihr Vermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. § 10 1 Organe der Versicherungsgenossenschaft sind: a. die Generalversammlung, b. der Vorstand, c. die Schatzungskommission, d. die Rechnungsrevisoren. 2 Im übrigen wird die Organisation der Genossenschaft durch die Statuten festgelegt. 2 Umfang der Viehversicherung § 11 * 1 Die Versicherung umfasst alle mehr als zwei Monate alten Tiere der Rindviehgattung und alle mehr als sechs Monate alten Tiere der Schaf- und Ziegengattung, welche in einem Versicherungskreis bleibend eingestellt sind. 2 Für Tiere, die zu einem auf Viehmast spezialisierten Landwirtschaftsbetrieb gehören, und für Tiere der Schaf- und Ziegengattung ist die Aufnahme in eine Versicherungskasse freigestellt. 3 Zur Sömmerung, Winterung oder Auffütterung verstelltes Vieh ist am Wohnsitz des Eigentümers versicherungspflichtig. 2 Departementsbezeichnung in den §§ 8 und 19 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89). 3 Departementsbezeichnung in den §§ 8 und 19 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89). 4 Nr. 938 § 12 * 1 Von der Aufnahme in die Versicherung sind ausgeschlossen: a. kranke oder krankheitsverdächtige Tiere, b. Rindvieh im Alter von weniger als zwei Monaten, c. Schafe und Ziegen im Alter von weniger als sechs Monaten, d. das Handels- und Verstellvieh, e. schlecht genährte und mangelhaft gepflegte Tiere. § 13 * 1 Der Vorstand kann Mitglieder, die ihre Viehhabe vernachlässigen oder die bestehenden Vorschriften fortgesetzt missachten, vorübergehend oder dauernd von der Versicherung ausschliessen. § 14 1 Die gemäss diesem Gesetz in die Versicherung aufgenommenen Tiere dürfen nicht bei anderen Versicherungsanstalten gegen die gleichen Gefahren versichert sein. 2 Wenn die Versicherungskassen einen Maximalbetrag für die Versicherung des einzelnen Tieres festsetzen, so können sie dem Eigentümer die anderweitige Versicherung des Mehrwertes bewilligen (Doppel- und Überversicherung). 3 Das Risiko des Brand- und Elementarschadens ist von allen Versicherungskassen auszuschliessen und der Mobiliarversicherung zu überlassen. 4 Für Tiere, die einer Viehversicherungskasse angehören und zugleich dem staatlichen Bekämpfungsverfahren gegen die Rindertuberkulose angeschlossen sind, hat die Regelung betreffend die Gebühren und die Entschädigung durch die beiden zuständigen Organe zu erfolgen. 3 Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung § 15 1 Die Beitragsleistung der Versicherten wird durch die Statuten geordnet. Sie wird je nach dem Ermessen der Generalversammlung entweder nach der Stückzahl oder nach dem Schatzungswerte der versicherten Tiere entrichtet. § 16