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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina

Confederation · 0.632.311.911 · treaty

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1 Ziele
  2. Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
  3. Art. 3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  4. Art. 4 Territorialer Anwendungsbereich
  5. Art. 5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
  6. Art. 6 Transparenz
  7. Art. 7 Geltungsbereich
  8. Art. 8 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
  9. Art. 9 Zölle
  10. Art. 10 Ausgangszölle
  11. Art. 11 Mengenmässige Beschränkungen
  12. Art. 12 Interne Steuern und Regelungen
  13. Art. 13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  14. Art. 14 Technische Vorschriften
  15. Art. 15 Handelserleichterung
  16. Art. 16 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
  17. Art. 17 Staatliche Handelsunternehmen
  18. Art. 18 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
  19. Art. 19 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  20. Art. 20 Antidumping
  21. Art. 21 Allgemeine Schutzmassnahmen
  22. Art. 22 Bilaterale Schutzmassnahmen
  23. Art. 23 Verknappungsklausel
  24. Art. 24 Ausnahmen
  25. Art. 25 Schutz des geistigen Eigentums
  26. Art. 26 Investitionen
  27. Art. 27 Dienstleistungshandel
  28. Art. 28 Öffentliches Beschaffungswesen
  29. Art. 29 Zahlungen für laufende Geschäfte
  30. Art. 30 Kapitalverkehr
  31. Art. 31 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  32. Art. 32 Ausnahmen
  33. Art. 33 Hintergrund und Ziele
  34. Art. 34 Anwendungsbereich
  35. Art. 35 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  36. Art. 36 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften und Normen
  37. Art. 37 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  38. Art. 38 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  39. Art. 39 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  40. Art. 40 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  41. Art. 41 Durchführung und Konsultationen
  42. Art. 42 Überprüfung
  43. Art. 43 Gemischter Ausschuss
  44. Art. 44 Konsultationen
  45. Art. 45 Schiedsverfahren
  46. Art. 46 Umsetzung des Urteils
  47. Art. 47 Einhaltung von Verpflichtungen
  48. Art. 48 Anhänge und Protokolle
  49. Art. 49 Entwicklungsklausel
  50. Art. 50 Änderungen
  51. Art. 51 Beitritt
  52. Art. 52 Rücktritt und Beendigung
  53. Art. 53 Inkrafttreten
  54. Art. 54 Depositar

54 provisions

Art. 1 Ziele

1. Die EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina errichten mit diesem Abkommen und den gleichzeitig zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Bosnien und Herzegowina abgeschlossenen Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung in ihren Hoheitsgebieten zu fördern. 2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern und dem Respekt der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, sind: (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme des Dienstleistungshandels förderlichen Rahmens; (c) für gerechte Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Vertragsparteien zu sorgen und einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen; (d) die schrittweise Erreichung einer weiteren Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit; (e) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; und (f) auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten. 2. Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten. SR 0.631.112.514

Art. 3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen, den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, und aus anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben. 2. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die Auslegung oder Anwendung von Rechten und Pflichten nicht, die sich aus irgendeinem anderen internationalen Investitionsabkommen, bei dem Bosnien und Herzegowina und ein oder mehrere EFTA-Staaten Vertragsparteien sind, ergeben. 3. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen präferenziellen Abkommen durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

Art. 4 Territorialer Anwendungsbereich

1. Sofern nicht in Anhang IX abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung: (a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und (b) ausserhalb der Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden. 2. Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard. Fassung gemäss Abk. vom 7. Juli 2022, von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 2021, in Kraft für die schweiz seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 577; 2021 644 Art. 1 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 ; BBl 2021 344).

Art. 5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 6 Transparenz

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht oder macht anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich. 2. Eine Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.

Art. 7 Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für die folgenden Erzeugnisse: (a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25−97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fallen, mit Ausnahme der Erzeugnisse nach Anhang I; (b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Anhang II unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen; und (c) Fisch und andere Meeresprodukte nach Anhang III. 2. Jeder EFTA-Staat und Bosnien und Herzegowina haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina. SR 0.632.11

Art. 8 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit

Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Anhang IX aufgeführt. Fassung gemäss Abk. vom 7. Juli 2022, von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 2021, in Kraft für die schweiz seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 577; 2021 644 Art. 1 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 ; BBl 2021 344).

Art. 9 Zölle

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Bosnien und Herzegowina, die von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfasst werden, jegliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, sofern in Anhang IV zu diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Es werden keine neuen Zölle eingeführt. 2. Als Zoll und Abgabe gleicher Wirkung gilt jede Abgabe oder Gebühr jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung und Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII GATT 1994 erhoben wird. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 10 Ausgangszölle

1. Der Ausgangszoll, auf den die schrittweisen Senkungen nach diesem Abkommen anzuwenden sind, entspricht: (a) dem von den EFTA-Staaten am 1. Januar 2011 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes (MFN-Ansatz); (b) dem von Bosnien und Herzegowina für 2011 angewendeten Zolltarif. 2. Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, ersetzen diese gesenkten Zollsätze die Ausgangszollsätze nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Senkungen Anwendung finden, oder ab Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern dies später erfolgt. 3. Gesenkte Zölle werden auf eine Dezimalstelle oder, im Fall von spezifischen Zöllen, auf zwei Dezimalstellen gerundet. Offizielles Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina Nr. 106/10 vom 22. Dezember 2010

Art. 11 Mengenmässige Beschränkungen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf mengenmässige Beschränkungen findet Artikel XI GATT 1994 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 12 Interne Steuern und Regelungen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle inländischen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Abkommen anzuwenden. 2. Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen. 2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 14 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse. 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 15 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang V: (a) vereinfachen die Vertragsparteien die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen so weit wie möglich; (b) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Umsetzung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und (c) arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.

Art. 16 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

1. Mit Verweis auf die Artikel 8 und 15 wird hiermit ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung (nachfolgend als der «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt. 2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VI aufgeführt.

Art. 17 Staatliche Handelsunternehmen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen finden Artikel XVII GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b

Art. 18 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Bosnien und Herzegowina zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar: (a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und (b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen eine Vertragspartei besondere oder ausschliessliche Rechte gewährt, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereitelt. 3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen. 4. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Verhaltensweise mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist, kann sie Konsultationen im Gemischten Ausschussverlangen. Die betroffenen Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falles notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder gelangt der Gemischte Ausschuss nach Abschluss der Konsultationen oder 30 Tage, nachdem um solche Konsultationen ersucht wurde, zu keiner Einigung, so kann die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt hat, geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Verhaltensweise ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen.

Art. 19 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. 2. Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Bosnien und Herzegowina nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in einem EFTA-Staat oder in Bosnien und Herzegowina festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 45 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt. 3. Falls die Situation durch die Konsultationen nach Absatz 2 nicht bereinigt wird, kann die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatz 1 verfahren. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

Art. 20 Antidumping

1. Keine Vertragspartei wendet bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Antidumpingmassnahmen an, wie sie in Artikel VI GATT 1994 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 vorgesehen sind. 2. Die Vertragsparteien anerkennen jedoch, dass die wirkungsvolle Umsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen. 3. Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss das Funktionieren der Absätze 1 und 2 dieses Artikels überprüfen. Danach können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen dieser Angelegenheit durchführen. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.8

Art. 21 Allgemeine Schutzmassnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen. Ergreift eine Vertragspartei allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht allein für sich selber einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, weist nach, dass ein solcher Ausschluss im Einklang mit den WTO-Regeln und der diesbezüglichen Praxis steht. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 22 Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2−10 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen. 2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung, die mutatis mutandis nach den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführt wurde, eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung der Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen: (a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder (b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:(i) der angewendete Meistbegünstigungssatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme, und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungssatz. 5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für nicht mehr als zwei Jahren ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann während einer Dauer von mindestens vier Jahren nach Beendigung dieser Massnahme keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden. 6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation nach Absatz 3 die vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine Massnahme nach Absatz 4 ergreifen. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme ist der Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die bilaterale Schutzmassnahme wird unverzüglich den anderen Vertragsparteien notifiziert und ist im Gemischten Ausschuss Gegenstand regelmässiger Konsultationen, um insbesondere einen Zeitplan zu erstellen, nach dem die Massnahme aufgehoben wird, sobald die Umstände es erlauben. 7. Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme ist der Zollansatz gleich demjenigen, der ohne die Massnahme gegolten hätte. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, setzt die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 2−6 eingeleitet. 9. Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer nach Absatz 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilateral Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, unterziehen sie danach alle zwei Jahre diese Frage im Gemischten Ausschuss einer Überprüfung. SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 23 Verknappungsklausel

1. Führt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels: (a) zu einer kritischen Verknappung oder einer drohenden Verknappung von Nahrungsmitteln oder anderen Erzeugnissen, die für die ausführende Vertragspartei wesentlich sind; oder (b) zur Wiederausfuhr in ein Drittland einer Ware, bei der die ausführende Vertragspartei mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, und bringt diese Situation für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten mit sich oder droht mit sich zu bringen; so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren der folgenden Absätze dieses Artikels geeignete Massnahmen ergreifen. 2. Bevor die Vertragspartei, die Massnahmen zu ergreifen beabsichtigt, Massnahmen nach Absatz 1 ergreift, stellt sie dem Gemischten Ausschuss alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen. Die Vertragsparteien können sich im Gemischten Ausschuss auf alle zur Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Mittel einigen. Wird innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, keine Einigung erreicht, so kann die ausführende Vertragspartei nach diesem Artikel für die Ausfuhr des betroffenen Erzeugnisses Massnahmen ergreifen. 3. Bei der Wahl der Massnahmen ist den Massnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Vereinbarungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Diese Massnahmen dürfen nicht so angewendet werden, dass sie bei Vorliegen gleicher Verhältnisse zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Handelsbeschränkung führen, und sind aufzuheben, wenn die Verhältnisse ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. 4. Alle gemäss diesem Artikel angewendeten Massnahmen werden dem Gemischten Ausschutz unverzüglich notifiziert und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf deren Aufhebung, sobald die Umstände dies erlauben.

Art. 24 Ausnahmen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach diesem Kapitel finden bezüglich der allgemeinen Ausnahmen und der Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit die Artikel XX und XXI GATT 1994 Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 25 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang VII und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie. 2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO‑Abkommens vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen. 3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen. 4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Ersuchen einer Vertragspartei die Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum in diesem Artikel und in Anhang VII zu überprüfen, um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen. SR 0.632.20, Anhang 1C

Art. 26 Investitionen

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, in ihrem Hoheitsgebiet für beständige, gerechte und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen. 2. Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zu. Sie anerkennen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen. 3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitions- und Technologieflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen: (a) angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften; (b) den Informationsaustausch zu Massnahmen bezüglich der Förderung von Auslandsinvestitionen; und (c) die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zunehmenden Investitionsflüssen förderlich ist. 4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten, einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen, zu überprüfen. 5. Island, Liechtenstein und die Schweiz einerseits sowie Bosnien und Herzegowina andererseits unterlassen in Bezug auf Investitionen einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei willkürliche oder diskriminierende Massnahmen und halten in Bezug auf spezifische Investitionen eines Investors einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei die Verpflichtungen ein, die sie eingegangen sind.

Art. 27 Dienstleistungshandel

1. Die Vertragsparteien streben in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) eine schrittweise Liberalisierung und Öffnung ihrer Märkte für den Dienstleistungshandel an. 2. Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nicht-Vertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren Dienstleistungsmärkten, so willigt sie in die Aufnahme von Konsultationen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Absätze 1 und 2 laufend zu überprüfen, um in Übereinstimmung mit Artikel V GATS ein Abkommen zur Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen zu schaffen. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 28 Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaffungsmärkte auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren. 2. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften und allgemein gültigen Verwaltungsentscheide, die ihre Beschaffungsmärkte tangieren können, sowie die entsprechenden internationalen Abkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich. Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informationen zu solchen Angelegenheiten zur Verfügung. 3. Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nicht-Vertragspartei in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so willigt sie in die Aufnahme von Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.

Art. 29 Zahlungen für laufende Geschäfte

Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 31 verpflichten sich die Vertragsparteien, jegliche Zahlungen für laufende Geschäfte in einer frei konvertierbaren Währung zuzulassen.

Art. 30 Kapitalverkehr

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 31 stellen die Vertragsparteien sicher, dass Kapital für Investitionen in gemäss ihrem jeweiligen Recht gebildeten Unternehmen, jegliche daraus erzielte Erträge sowie Beträge, die aus der Liquidation von Investitionen stammen, frei transferiert werden können. 2. Die Vertragsparteien halten Konsultationen im Hinblick auf die Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina sowie dessen vollständige Liberalisierung ab, sobald es die Umstände erlauben.

Art. 31 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsschwierigkeiten kann der betreffende EFTA-Staat oder Bosnien und Herzegowina in Übereinstimmung mit den Bedingungen nach GATT 1994 und GATS sowie den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen für laufende Zahlungen und den Zahlungsverkehr erlassen, sofern solche Massnahmen unbedingt erforderlich sind. Die Massnahmen werden vorübergehend, gerecht und nichtdiskriminierend angewendet. Der betreffende EFTA-Staat oder gegebenenfalls Bosnien und Herzegowina informiert die anderen Vertragsparteien unverzüglich über solche Massnahmen und unterbreitet so schnell wie möglich einen Zeitplan für deren Beseitigung. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.979.1

Art. 32 Ausnahmen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach diesem Kapitel finden bezüglich der allgemeinen Ausnahmen und der Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit mutatis mutandis Artikel 24 dieses Abkommens sowie Artikel XIV Buchstaben a) bis c) und Artikel XIVbis Absatz 1 GATS Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 33 Hintergrund und Ziele

1. Die Vertragsparteien erinnern an die Stockholmer Erklärung über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltangelegenheiten als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. 3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie dieses Ziel in ihre Handelsbeziehung einzubeziehen und zu berücksichtigen.

Art. 34 Anwendungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels gilt dieses Kapitel für von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Arbeits- und Umweltfragen betreffen. Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Punkte ein, die für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

Art. 35 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1. Unter Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 37 und 38 im Einklang steht, und bemüht sich, die in diesen Gesetzen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus weiter zu verbessern. 2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 36 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften und Normen

1. Die Vertragsparteien setzen ihre Gesetze, Vorschriften oder Normen im Bereich des Umwelt- und Arbeitsschutzes in einer Weise wirksam durch, die den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien nicht beeinflusst. 2. Vorbehältlich Artikel 35 darf keine Vertragspartei: (a) das in ihren Gesetzen, Vorschriften oder Normen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder (b) auf solche Gesetze, Vorschriften und Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen, noch einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erzielen oder zu vergrössern.

Art. 37 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen ergebenden Verpflichtungen, wonach die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen sind, nämlich: (a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen; (b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; (c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und (d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist. 3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grundlegenden Übereinkommen der IAO und der weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen. 4. Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden. SR 0.820.1

Art. 38 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Partei sie sind, in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht und ihren innerstaatlichen Praktiken wirksam umzusetzen, sowie die Befolgung der Umweltprinzipien, welche in den in Artikel 33 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 39 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in sowie den Handel mit und die Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen, einschliesslich Umwelttechnologien, nachhaltiger erneuerbarer Energien und energieeffizienter oder ein Umweltzeichen tragender Waren und Dienstleistungen, zu erleichtern und zu fördern, unter anderem indem damit zusammenhängende nichttarifäre Handelshemmnisse angegangen werden. 2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in sowie den Handel mit und die Verbreitung von nachhaltigen Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, einschliesslich Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Programmen für fairen oder ethischen Handel. 3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen. 4. Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.

Art. 40 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

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