§ 14 Vollzugsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt aufgrund dieses Gesetzes die
erforderlichen Vorschriften über die Feuerpolizei einschliesslich Blitzschutz, soweit sie sich nicht aus andern Gesetzen und deren Ausführungsbestimmungen ergeben.
2 Die Kantonale Feuerpolizei kann Ausführungsbestimmungen zu
den Feuerpolizeivorschriften erlassen und dabei Richtlinien anerkannter Fachverbände ganz oder teilweise verbindlich erklären. Sie sorgt
für geeignete Publikation.
Rechtsschutz§ 15.15 Gegen Anordnungen, die in Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts «I. Feuerpolizei» ergangen sind, kann beim Baurekursgericht16 Rekurs erhoben werden. Die Gebäudeversicherungsanstalt wird im Rekursverfahren angehört.
II. Feuerwehrwesen
Begriffe§ 16.12 In diesem Gesetz bedeuten:
a. ABC-Schutz
Massnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen bei und zur Bewältigung von A-, B- oder C-Ereignissen,
b. A-Ereignis
Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von radioaktiven Stoffen oder radioaktiver Strahlung, dessen Auswirkungen
durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können,
c. B-Ereignis
Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können,
861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
d. C-Ereignis
Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von
toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl, dessen
Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden
können.
Aufgaben der
Feuerwehr
§ 16 a.11 1 Die Feuerwehr
a. ist zur Rettung von Menschen und Tieren sowie zur Schadenbekämpfung bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und
Erdbeben verpflichtet,
b. leistet Hilfe bei atomaren, biologischen und chemischen Schadenereignissen (ABC-Schutz),
c. leistet Nachbarschaftshilfe ausserhalb ihres Einsatzgebietes.
2 Durch die kantonale Feuerwehrverordnung können der Feuerwehr weitere mit dem Auftrag gemäss Abs. 1 zusammenhängende Aufgaben übertragen werden.
3 Die Feuerwehr und die weiteren Partnerorganisationen im Sinne
des Bevölkerungsschutzgesetzes2 koordinieren ihre Ausbildungen,
Alarmierung, Einsätze und Ausrüstungen.
Allgemeine
Zuständigkeit
§ 17 der Gemeinden12
1 Das Feuerwehrwesen wird von den politischen Gemeinden besorgt.
2 Die Gemeinden bestellen hiefür fachkundige Organe.
Ortsfeuerwehr § 18.12 1 Die Gemeinden
a. unterhalten eine den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen
entsprechende Feuerwehr,
b. stellen ihrer Feuerwehr die erforderlichen Ausrüstungen, Geräte,
Fahrzeuge und Gebäude zur Verfügung,
c. errichten und unterhalten die notwendigen Alarm- und Löschwasseranlagen,
d. sorgen für die Ausbildung ihrer Feuerwehr.
2 Die Gemeinden können diese Aufgaben gemeinschaftlich besorgen.
Stützpunktfeuerwehr
§ 19.12 1 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden und
Berufsfeuerwehren als Stützpunkte für die regionale Hilfeleistung bei
Sonder- oder Grossereignissen bestimmen.
2 Die Gebäudeversicherungsanstalt legt Organisation und Einsatzgebiet des Stützpunktes fest.
Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) 861.1
Berufsfeuerwehr
§ 20.12 Die Städte Zürich und Winterthur unterhalten eine Berufsfeuerwehr. Im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherungsanstalt
können weitere Gemeinden und Betriebe eine Berufsfeuerwehr unterhalten.
Betriebsfeuerwehr,
Betriebslöschzug
§ 21.12 1 Grössere öffentliche oder private Betriebe mit hoher
Brandgefährlichkeit, hoher Personengefährdung oder erschwerter Einsatzmöglichkeit der Ortsfeuerwehr unterhalten eine Betriebsfeuerwehr oder einen Betriebslöschzug. Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschzüge leisten auch Hilfe ausserhalb des Betriebsareals.
2 Die Kantonale Feuerwehr kann eine Betriebsfeuerwehr als selbstständige Feuerwehr anerkennen. Sie erlässt über die Bedingungen und
Folgen der Anerkennung ein Reglement. Betriebslöschzüge sind der
Ortsfeuerwehr der Standortgemeinde unterstellt.
Einsatzbereitschaft
§ 22.12 Die Gemeinden und Betriebe organisieren sich so, dass die
Einsatzbereitschaft gemäss Leistungsvorgaben der Gebäudeversicherungsanstalt gewährleistet ist.
Statthalter§ 23.12 1 Der Statthalter beaufsichtigt das Feuerwehrwesen der
Gemeinden. Bei Mängeln veranlasst er deren Behebung und erstattet
der Gebäudeversicherungsanstalt Bericht.
2 Der Statthalter inspiziert unter Beizug von Feuerwehrexperten
mindestens alle drei Jahre die Orts-, Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren sowie die Betriebslöschzüge.
Kantonale
Feuerwehr12
§ 24.10 Die Kantonale Feuerwehr wird durch die Gebäudeversicherungsanstalt ausgeübt.
Kantonale
Aufsicht
§ 24 a.9 1 Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsinstanz über
das Feuerwehrwesen.
2 Die Kantonale Feuerwehr überwacht insbesondere Organisation,
Alarmierung, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren.
3 Die Kantonale Feuerwehr kann den Gemeinden und Betrieben
Weisungen erteilen. Sie kann durch ihre Mitarbeiter oder von ihr
ernannte Fachleute Inspektionen in den Gemeinden und Betrieben
durchführen.12
4 Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn in einer Gemeinde
oder in einem Betrieb die Einsatzbereitschaft gemäss Leistungsvorgaben der Gebäudeversicherungsanstalt nicht gewährleistet ist.12
861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
Feuerwehrdienst
§ 25.8 1 Der Feuerwehrdienst ist freiwillig.
2 Die Gemeinden können geeignete Personen für längstens fünf
Jahre zum Feuerwehrdienst verpflichten, wenn sich nicht genügend
Freiwillige gewinnen lassen. Die Einzelheiten werden in den Feuerwehrverordnungen der Gemeinden geregelt.
b. Bestand und
Entschädigung
§ 26. 1 Die Gebäudeversicherungsanstalt legt die minimalen Mannschaftsbestände im Einvernehmen mit dem zuständigen Gemeindeorgan fest.12
2 Die Feuerwehrleute werden durch die Gemeinden angemessen
entschädigt.
Kostenersatz § 27.12 1 Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben sind unentgeltlich, ausgenommen
Einsätze nach Abs. 2 sowie §§ 28 und 29.
2 Die Gemeinde verfügt den Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes gegenüber
a. Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche,
rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder
veranlasst haben,
b. dem Besitzer einer Brandmelde- oder Löschanlage bei wiederholtem Fehlalarm,
c. Personen, die Hilfeleistungen beansprucht haben, wie insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren,
d. dem Gebäudeeigentümer bei Wasserschäden im Gebäude, die
nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden,
e. dem Auftraggeber für Dienstleistungen der Feuerwehr bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen.
3 Im Strafverfahren gegen den Verursacher hat die Gemeinde die
Stellung einer Geschädigten.
b. Verkehrsunfälle und
Fahrzeugbrände
§ 28.11 1 Bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art trägt der Halter
des Fahrzeuges die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und für
Rettungen einschliesslich eines angemessenen Anteils für die Einsatzvorbereitung.
2 Sind mehrere Fahrzeughalter beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Beanspruchung des Feuerwehreinsatzes.
3 Die Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkassostelle und erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz.
4 Die Gebäudeversicherungsanstalt erlässt einen Tarif über die zu
verrechnenden Kosten.
a. Grundsatz
a. Allgemein
Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) 861.1
c. ABC-Schutz§ 29.11 1 Der Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses trägt
sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des Ereignisses bemessenen Anteils an die Aufwendungen für
a. den Unterhalt und Betrieb der Stützpunkte im Bereich des ABC-
Schutzes sowie des B-Regionallabors,
b. die altersbedingte Erneuerung der für den ABC-Schutz erforderlichen Anlagen, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungen und Materialien,
c. die Ausbildung im ABC-Schutz.
2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.
3 Die Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkassostelle und erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz.
4 Die Gebäudeversicherungsanstalt und das Amt für Abfall, Wasser,
Energie und Luft erlassen einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten.
5 Bei fehlendem, unbekanntem oder zahlungsunfähigem Verursacher
kann die Gebäudeversicherungsanstalt den Gemeinden, die einen Stützpunkt für den ABC-Schutz betreiben, angemessenen Ersatz für die
Kosten des Feuerwehreinsatzes leisten.
Hoheitliche
Tätigkeit
§ 30.11 Die Gemeinden und die Gebäudeversicherungsanstalt
nehmen die ihnen durch dieses Gesetz und die kantonale Feuerwehrverordnung4 übertragenen Aufgaben im Feuerwehrwesen mit hoheitlichen Befugnissen wahr.
Subventionen§ 31.12 1 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden und
Betrieben, die eine anerkannte Betriebsfeuerwehr oder einen Betriebslöschzug unterhalten, Subventionen für Bauten und Anschaffungen der
Feuerwehr gewähren.
2 Gemeinden mit Stützpunktfeuerwehr kann die Gebäudeversicherungsanstalt auch Subventionen an die Unterhalts- und Betriebskosten
leisten. Sie kann die Kosten für die zusätzliche Stützpunktausrüstung
sowie für Einsätze ausserhalb der Standortgemeinde übernehmen.
3 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Privaten Subventionen an die Erstellung,
Erneuerung und den Unterhalt von Hydranten gewähren, soweit diese
dem Feuerlöschwesen dienen.
4 Die Subventionen richten sich nach der Finanzlage der Gebäudeversicherungsanstalt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
Zentraler
Materialeinkauf
§ 31 a.11 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann einen zentralen
Einkauf von Feuerwehrmaterial und -fahrzeugen für die Feuerwehren
betreiben. Sie kann auch damit zusammenhängende Leistungen anbieten und weitere Abnehmer beliefern.
Übertragung
von Aufgaben
an Dritte
§ 32.10 Die Kantonale Feuerwehr kann die Durchführung bestimmter Kontrollaufgaben privaten Fachpersonen übertragen.
Pflichten
Privater
§ 33. Wer einen Brandausbruch, eine Explosion oder ein schadenstiftendes Elementarereignis beobachtet, hat die Feuerwehr zu alarmieren.
b. Hilfeleistungspflicht
§ 34. Wer sich auf dem Schadenplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet, kann von der Feuerwehr zur Mithilfe bei Lösch-,
Sicherungs- und Rettungsarbeiten herangezogen werden.
c. Benützung
von Sachen
Dritter
§ 35. 1 Die Feuerwehr ist berechtigt, im Ernstfall und bei Übungen Liegenschaften und Gebäude Dritter zu benützen. Im Ernstfall
kann sie auch Fahrzeuge und Geräte Dritter gegen angemessene Entschädigung benützen.
2 Die Übungs- oder Einsatzleitung orientiert die Eigentümer bei
grösseren Übungen vorgängig oder im Ernstfall so bald als möglich.12
3 Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu
nehmen.
Vollzugsvorschriften
§ 36. 1 Der Regierungsrat erlässt aufgrund dieses Gesetzes eine
Verordnung über das Feuerwehrwesen4.
2 Alle übrigen Vollzugsvorschriften erlässt die Gebäudeversicherungsanstalt.
Rechtsschutz § 37.17 1 Gegen Anordnungen der Feuerwehrorgane der Gemeinden, die in Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts «II. Feuerwehrwesen» ergangen sind, kann beim Statthalteramt Rekurs erhoben
werden.
2 Gegen Anordnungen anderer Organe und Behörden kann beim
Baurekursgericht18 Rekurs erhoben werden.
Löschbeiträge
der Mobiliarversicherungen
§ 37 a.13 1 Die Gebäudeversicherungsanstalt erhebt von jedem
Unternehmen, das im Kanton Mobiliar gegen Feuer versichert, einen
jährlichen Beitrag an ihre Ausgaben für Feuerpolizei und Feuerwehrwesen. Der Regierungsrat bestimmt den Beitragssatz in Promille der
versicherten Mobiliarwerte.
2 Die Mobiliarversicherungen teilen ihren Versicherungsbestand
im Kanton jährlich der Gebäudeversicherungsanstalt mit.
a. Alarmpflicht
Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) 861.1
III. Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 38.12 1 Mit Busse wird bestraft, wer
a. gegen Anordnungen, die gestützt auf § 1 Abs. 1 erlassen worden
sind, insbesondere gegen ein allgemeines Feuerverbot verstösst,
b. gegen § 12 verstösst.
2 In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 39. 1 Die §§ 21 Abs. 1 und 62–74 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 28. Januar 1934 werden aufgehoben.
2 Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen Ausführungsbestimmungen bleiben in Kraft, bis sie durch neue Vorschriften ersetzt oder
aufgehoben sind.
Änderung bisherigen Rechts
§ 40. Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt
geändert: . . .6
Inkrafttreten§ 41. Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des
Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft5.
1 OS 46, 935 und GS VI, 573.
2 LS 520.
3 LS 861.12.
4 LS 861.2.
5 In Kraft seit 1. Januar 1980.
6 Text siehe OS 46, 942.
7 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft
seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
8 Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 51, 704). In Kraft seit 1. Juli 1991
(OS 51, 706).
9 Eingefügt durch Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 7. Februar 1999
(OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 338).
10 Fassung gemäss Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 7. Februar 1999
(OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 338).
861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
11 Eingefügt durch Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das
Konzept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 (OS 64, 181; ABl 2008, 383).
In Kraft seit 1. Juni 2009.
12 Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das
Konzept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 (OS 64, 181; ABl 2008, 383).
In Kraft seit 1. Juni 2009.
13 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
14 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
15 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010 (OS 65, 463).
16 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
17 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2011 (OS 65, 463).
18 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Juli 2011.