Law

Bundesgesetz über die Militärversicherung

Confederation · 833.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 837d351a7d84f8e46f35030028e953697fb9aa5e1fa56863f8e73f0e705b26f9

Contents: 115 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 1a Versicherte Personen
  3. Art. 2 Freiwillige Grundversicherung
  4. Art. 3 Dauer des Versicherungsverhältnisses
  5. Art. 4 Gegenstand der Militärversicherung
  6. Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes
  7. Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst
  8. Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung
  9. Art. 8 Leistungsarten
  10. Art. 9 Beginn der Leistungspflicht
  11. Art. 10 Entschädigung für erbrachte Leistungen
  12. Art. 11 Verrechnung
  13. Art. 12 Sicherung der Leistungen
  14. Art. 13 Geldleistungen bei Freiheitsentzug (Art. 21 Abs. 5 ATSG)
  15. Art. 14–15
  16. Art. 16 Heilbehandlung
  17. Art. 17 Ambulante und stationäre Behandlung
  18. Art. 18 Behandlungspflicht
  19. Art. 18a Zahnärztliche Behandlungen
  20. Art. 19 Reise- und Bergungskosten
  21. Art. 20 Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung
  22. Art. 21 Hilfsmittel
  23. Art. 22 Eignung
  24. Art. 23 Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten
  25. Art. 24 Direktanspruch von Medizinalpersonen und Anstalten
  26. Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung
  27. Art. 25a Auskunftspflicht des Leistungserbringers
  28. Art. 26 Zusammenarbeit und Tarife
  29. Art. 27 Streitigkeiten
  30. Art. 27a Versichertenkarte
  31. Art. 28 Anspruch und Bemessung
  32. Art. 29 Auszahlung und Beiträge an Sozialversicherungen
  33. Art. 30 Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung
  34. Art. 31 Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung
  35. Art. 32 Entschädigungen an Selbständigerwerbende
  36. Art. 33 Anspruchsvoraussetzungen
  37. Art. 34 Eingliederungs- und Nachfürsorgemassnahmen
  38. Art. 35 Berufsberatung
  39. Art. 36 Erstmalige berufliche Ausbildung
  40. Art. 37 Umschulung
  41. Art. 38 Kapitalhilfe
  42. Art. 39 Weiterer Kostenersatz
  43. Art. 40 Anspruch und Bemessung
  44. Art. 41 Festsetzung
  45. Art. 42 Anspruch bei Wiederaufnahme der Heilbehandlung
  46. Art. 43 Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung
  47. Art. 44–45
  48. Art. 46 Auskauf der Rente
  49. Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte
  50. Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn
  51. Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung
  52. Art. 50 Revision
  53. Art. 51 Allgemeines
  54. Art. 52 Ehegattenrente
  55. Art. 53 Waisenrenten
  56. Art. 54 Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen
  57. Art. 55 Elternrenten
  58. Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten
  59. Art. 57 Vergütung von Sachschäden
  60. Art. 58 Abfindung des Versicherungsanspruchs
  61. Art. 59 Genugtuung
  62. Art. 60 Bestattungsentschädigung
  63. Art. 61 Entschädigung für Berufsausbildungskosten
  64. Art. 62 Verhütung von Gesundheitsschäden
  65. Art. 63 Medizinische Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen
  66. Art. 64 Leistungsbemessung bei Teilhaftung
  67. Art. 65 Kürzung wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Gesundheitsschädigung
  68. Art. 66 Kürzbare Leistungen
  69. Art. 66a Finanzierung
  70. Art. 66b Prämien für Leistungen bei Krankheit
  71. Art. 66c Prämien für Leistungen bei Unfall
  72. Art. 66d Einzelheiten
  73. Art. 67 Grundsatz
  74. Art. 68–69
  75. Art. 70 Paarige Organe
  76. Art. 71 Koordination
  77. Art. 72–74
  78. Art. 75 Krankenversicherung
  79. Art. 76 Unfallversicherung
  80. Art. 77 Alters- und Hinterlassenenversicherung
  81. Art. 78 Arbeitslosenversicherung
  82. Art. 79 Berufliche Vorsorge
  83. Art. 80 Private Krankenversicherung und Unfallversicherung
  84. Art. 81 Organisation und Verwaltung
  85. Art. 82 Finanzierung
  86. Art. 82a Haftung für Schäden
  87. Art. 83 Meldepflicht der Anspruchsberechtigten
  88. Art. 84 Meldepflicht des Arztes, Zahnarztes oder Chiropraktors
  89. Art. 85–87
  90. Art. 88 Zeugeneinvernahme
  91. Art. 89–92
  92. Art. 93
  93. Art. 94 Einstweilige Anordnungen
  94. Art. 94a Bearbeiten von Personendaten
  95. Art. 94b
  96. Art. 95
  97. Art. 95a Datenbekanntgabe
  98. Art. 95b Zugang durch Abrufverfahren
  99. Art. 96–103
  100. Art. 104
  101. Art. 105
  102. Art. 106
  103. Art. 107
  104. Art. 108
  105. Art. 109 Hängige Versicherungsfälle
  106. Art. 110 Persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich
  107. Art. 111
  108. Art. 112 Altrechtliche Invalidenrenten
  109. Art. 113 Altrechtliche Integritätsschadenrenten
  110. Art. 114 Altrechtliche Hinterlassenenrenten
  111. Art. 114a
  112. Art. 115
  113. Art. 116 Steuerfreiheit
  114. Art. 117–118
  115. Art. 119

115 provisions

Art. 38 Kapitalhilfe

1 Einem eingliederungsfähigen Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, wenn: a. er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet; b. die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind; c. für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist. 2 Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden.

Art. 39 Weiterer Kostenersatz

1 An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge können Beiträge gewährt werden. 2 Muss ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes seinen Wohnsitz verlegen, so übernimmt die Militärversicherung die Transportkosten für den Umzug. 3 Der Versicherte hat unter Vorbehalt der Hilfsmittelleistungen (Art. 21) Anspruch auf Ersatz invaliditätsbedingter Mehrkosten für den Arbeitsweg oder für die Berufsausübung.

Art. 40 Anspruch und Bemessung

1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten. 2 Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt. 3 Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an. 4 … 5 Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann. SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759). Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 41 Festsetzung

1 Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen keine Dauerrenten zugesprochen werden können, namentlich nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). 2 Verdient der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente von dem Zeitpunkt an, in dem er ohne die Gesundheitsschädigung vermutlich soviel verdient hätte, nach diesem höheren Verdienst berechnet. 3 Erfolgt die Rentenfestsetzung rückwirkend, so sind für die Zwischenzeit die entsprechenden Verdienstverhältnisse massgebend. 4 Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Rentendauer massgebend. Nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Verdiensthypothesen im Rahmen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) berücksichtigt werden. 5 Bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung ist ein Abzug im Sinne von Artikel 31 zulässig. SR 831.10 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). SR 830.1 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 42 Anspruch bei Wiederaufnahme der Heilbehandlung

Hat die Wiederaufnahme der Heilbehandlung eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge, so wird während deren Dauer die Rente erhöht oder an ihrer Stelle ein Taggeld ausgerichtet.

Art. 43 Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung

1 Der Bundesrat passt durch Verordnung die folgenden Renten dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig an: a. die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht haben; b. die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hätten. 2 Alle übrigen auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten sind dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vollständig anzupassen. 3 Die Anpassung der Leistungen erfolgt durch Erhöhung oder Herabsetzung des der Rente zugrunde liegenden Jahresverdienstes. Sie erfolgt jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die AHV/IV-Rentenanpassung. 4 Der Bundesrat erlässt durch Verordnung die näheren Bestimmungen, insbesondere über das zu berücksichtigende Spruchjahr und über die Anpassung von Zeitrenten und Neurenten. SR 831.10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

Art. 44–45

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 46 Auskauf der Rente

1 Eine Invalidenrente kann jederzeit nach ihrem Barwert ausgekauft werden, wenn die Invalidität nicht mehr als zehn Prozent beträgt. 2 In den übrigen Fällen wird die Rente nur auf Antrag des Versicherten ganz oder teilweise ausgekauft. Dem Antrag wird entsprochen, wenn die ärztliche Beurteilung und die persönliche, wirtschaftliche und soziale Lage des Versicherten den Auskauf als geboten erscheinen lassen. Eine Rente kann namentlich für den Erwerb des vom Versicherten selbst bewohnten Wohneigentums ausgekauft werden. 3 Der Versicherte, dessen Rente ausgekauft worden ist, kann bei nachträglicher erheblicher Zunahme der Invalidität die Ausrichtung einer zusätzlichen Rente verlangen. 4 Der Auskauf der Rente berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht. 5 Der Bundesrat kann durch Verordnung die Einzelheiten der Auskaufsberechnung regeln.

Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte

1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4). 2 Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG ausgeschlossen. SR 831.10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn

1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente. 2 Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).

Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung

1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. 2 Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. 3 Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. 4 Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an. Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

Art. 50 Revision

Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird.

Art. 51 Allgemeines

1 Der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des infolge der versicherten Gesundheitsschädigung Verstorbenen haben gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, die einen Teil des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen beträgt. 2 Versichert ist der Jahresverdienst, den der Verstorbene mutmasslich erzielt hätte. Es gilt der gemäss Artikel 40 Absatz 3 ermittelte höchstversicherte Verdienst. Dieser Betrag wird vom Bundesrat nach Artikel 43 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. 3 Verdiente der Verstorbene noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente vom Beginn weg nach diesem höheren Verdienst berechnet. 4 Stirbt eine versicherte Person, die eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher der Invalidenrente zugrunde lag. Stirbt eine versicherte Person, die keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. 5 Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Rentendauer massgebend. SR 831.10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

Art. 52 Ehegattenrente

1 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Versicherten folgenden Monats. Die Rente wird unter Vorbehalt von Absatz 2 lebenslänglich ausgerichtet. 2 Heiratet der Ehegatte wieder, so ruht der Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe. 3 Die Rente beträgt für den überlebenden Ehegatten 40 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. 4 Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, sofern der Verstorbene ihm gegenüber im Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Die Rente entspricht den dahingefallenen Unterhaltsbeiträgen; sie beträgt höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. Sie wird nur solange ausgerichtet, als der Verstorbene unterhaltspflichtig gewesen wäre.

Art. 53 Waisenrenten

1 Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des versicherten Elternteils folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahrs. Für Kinder, die noch in der Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 2 Den Waisen gleichgestellt sind Stief- und Pflegekinder, die der Versicherte unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat. 3 Die nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Waise, die beim Tode des Versicherten oder bei Ablauf ihrer Rentenberechtigung mindestens zu 50 Prozent invalid ist, hat Anspruch auf eine Rente, bis ihre Invalidität unter 50 Prozent sinkt, längstens aber bis zum 25. Altersjahr. 4 Die Waisenrenten betragen für Halbwaisen 15 Prozent, für Vollwaisen 25 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.

Art. 54 Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen

1 Ist der Tod keine Folge der versicherten Gesundheitsschädigung, so kann die Militärversicherung Ehegatten- und Waisenrenten ausrichten, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40-prozentige Invalidenrente bezogen hat und wenn wegen der Invalidität des Versicherten die übrigen Vorsorgeleistungen fehlen oder erheblich vermindert sind. 2 Die Ehegatten- und Waisenrenten betragen in diesen Fällen höchstens die Hälfte der ordentlichen Ansätze.

Art. 55 Elternrenten

1 Sind keine rentenberechtigten Ehegatten oder Kinder vorhanden oder hat deren Rentenberechtigung aufgehört, so sind die Eltern des Verstorbenen rentenberechtigt, soweit ein Bedürfnis vorliegt. 2 Vater und Mutter erhalten je Renten bis höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. 3 Die Rente kann bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten von Amtes wegen oder auf Gesuch hin neu festgesetzt oder aufgehoben werden.

Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten

1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. 2 Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.

Art. 57 Vergütung von Sachschäden

Die Militärversicherung vergütet Schäden an Kleidern, Brillen, Uhren, Prothesen und an weiteren üblicherweise auf dem Körper getragenen oder mitgeführten Gegenständen, sofern diese Schäden in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit einer versicherten Gesundheitsschädigung stehen.

Art. 58 Abfindung des Versicherungsanspruchs

Ausnahmsweise kann ein Versicherungsfall durch vertragliche Abfindung erledigt werden. Diese bedarf der Bestätigung durch eine Verfügung oder im hängigen Prozessverfahren durch das Gericht.

Art. 59 Genugtuung

1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. 2 Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus.

Art. 60 Bestattungsentschädigung

1 Stirbt der Versicherte infolge der versicherten Gesundheitsschädigung, so wird eine Bestattungsentschädigung im Umfang eines Zehntels des höchstversicherten Jahresverdienstes gemäss Artikel 28 Absatz 4 ausgerichtet. 2 Die Bestattungsentschädigung wird derjenigen Person ausbezahlt, die für die Bestattungskosten aufkommt.

Art. 61 Entschädigung für Berufsausbildungskosten

Haben die Eltern oder hat der Ehegatte erhebliche Kosten für die Berufsausbildung des Versicherten gehabt und ist der Versicherte vor Beendigung der Ausbildung oder innerhalb von drei Jahren nach deren Beendigung gestorben, so kann den Eltern oder dem Ehegatten ein angemessener Beitrag an diese Kosten gewährt werden.

Art. 62 Verhütung von Gesundheitsschäden

1 Die Militärversicherung fördert und unterstützt Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden. 2 Sie arbeitet mit den zuständigen Organen, namentlich mit denjenigen der Armee und des Zivilschutzes, zusammen. 3 Sie kann sich an den Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden beteiligen. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994 (AS 1994 1390; BBl 1993 II 591).

Art. 63 Medizinische Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen

1 Sofern es der Gesundheitszustand eines Stellungspflichtigen gerechtfertigt erscheinen lässt, kann vor der Aushebung zu Lasten der Militärversicherung eine medizinische Untersuchung bewilligt werden. 2 Bei Zivilschutz- oder Zivildienstpflichtigen sowie bei Personen, die im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder Aktionen des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps eingesetzt werden, trägt die Militärversicherung die Kosten der von der zuständigen Behörde angeordneten medizinischen Untersuchungen zur Abklärung der Einsatzfähigkeit. 3 Vorbeugende medizinische Massnahmen, die auf Empfehlung des Oberfeldarztes, auf Anordnung des Bundesrates oder der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durchgeführt werden, gehen zu Lasten der Militärversicherung. 4 Der Bundesrat regelt das Verfahren. Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

Art. 64 Leistungsbemessung bei Teilhaftung

Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.

Art. 65 Kürzung wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Gesundheitsschädigung

1 Werden Leistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt, so können Taggelder sowie Invaliden- und Hinterlassenenrenten in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1–3 ATSG höchstens um ein Drittel gekürzt werden, wenn und solange Ehegatten oder Kindern ein Unterhaltsanspruch zusteht. 2 … 3 Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).

Art. 66 Kürzbare Leistungen

Wo dieses Gesetz sowie Artikel 21 ATSG die Kürzung von Leistungen vorsehen, betrifft dies: a. die Taggelder (Art. 28); b. die Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30); c. die Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 Abs. 2); d. die Invalidenrenten (Art. 40–42); e. die Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47); f. die Integritätsschadenrenten (Art. 48–50); g. die Hinterlassenenrenten (Art. 51–53 und 55); h. die Vergütung von Sachschäden (Art. 57); i. die Abfindungen (Art. 58); k. die Genugtuungen (Art. 59); l. die Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61); m. die Behandlungsansprüche für Zahnschäden. SR 830.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 66a Finanzierung

Folgende Leistungen der Militärversicherung werden durch Prämien finanziert: a. Leistungen bei Krankheit und Nichtberufsunfall für beruflich Versicherte; b. Leistungen bei Krankheit und Unfall für bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherte.

Art. 66b Prämien für Leistungen bei Krankheit

1 Die von den Versicherten zu bezahlenden Prämien für Leistungen bei Krankheit richten sich nach dem Erfordernis eines Kostendeckungsgrades von mindestens 80 Prozent der folgenden Kosten für nicht während des Dienstes eingetretene Krankheiten: a. Heilbehandlung (Art. 16 und 18a); b. Reise- und Bergungskosten (Art. 19); c. Hauspflege und Kuren (Art. 20); d. Hilfsmittel (Art. 21); e. Verwaltung des versicherten Ereignisses. 2 Die Prämienpflicht für Leistungen bei Krankheit wird ausgesetzt, wenn der beruflich Versicherte während mehr als sechzig aufeinanderfolgenden Tagen Dienst leistet.

Art. 66c Prämien für Leistungen bei Unfall

1 Die Prämie für Nichtberufsunfälle der beruflich Versicherten entspricht derjenigen, welche die übrigen Angestellten des Bundes für die Nichtberufsunfallversicherung entrichten. 2 Die Prämie für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten besteht aus einem Zuschlag zur Prämie für Leistungen bei Krankheit. Der Zuschlag wird nach der Deckung der Unfallkosten der Leistungen nach Artikel 66b Absatz 1 dieser Versichertenkategorie bemessen. Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

Art. 66d Einzelheiten

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich: a. die Art der Erhebung der Prämie; b. die Reduktion der Prämie für Versicherte mit niedrigen Einkommen; und c. das Verfahren zur Anpassung der Prämie an die Entwicklung der Kosten.

Art. 67 Grundsatz

1 Für den Rückgriff der Militärversicherung sind die Artikel 72–75 ATSG anwendbar. 2 Erfolgt die Schädigung jedoch durch dienstliche Tätigkeiten von Angehörigen der Armee, des Bundespersonals, von Schutzdienst- oder von Zivildienstpflichtigen, so bleibt in Abweichung von den Artikeln 72–75 ATSG der Rückgriff anderer Bundesorgane nach den besonderen Bestimmungen vorbehalten. Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). SR 830.1 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

Art. 68–69

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 70 Paarige Organe

Ist bei der Schädigung paariger Organe der ganze Schaden gemäss Artikel 4 Absatz 3 zu Lasten der Militärversicherung gegangen, so tritt diese in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein, die bei der Schädigung des zweiten Organs gegenüber einer Unfall- oder Krankenversicherung entstehen. Vorbehalten bleibt die Regelung über den Rückgriff auf Dritte nach den Artikeln 72–75 ATSG. SR 830.1 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 71 Koordination

1 Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so gehen die stationäre und die ambulante Heilbehandlung zulasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls während eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist. 2 Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den Anspruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit. Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

Art. 72–74

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 75 Krankenversicherung

Soweit Taggelder nach diesem Gesetz mit solchen nach dem KVG zusammentreffen, gehen die Taggelder der Militärversicherung vor. Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). SR 832.10

Art. 76 Unfallversicherung

Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie – in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG – die Bestattungskosten von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist. Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). SR 830.1

Art. 77 Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beim Zusammentreffen von Altersrenten für Invalide (Art. 47) und von AHV-Renten erfolgt in Abweichung von Artikel 69 ATSG keine Kürzung wegen Überentschädigung. Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). SR 830.1

← Find another law