§ 1
1 Der Amtsarzttarif findet Anwendung auf alle Leistungen, die freipraktizierende Ärzte und Ärztinnen aufgrund eines amtlichen Auftrages erbringen.
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1 Der Amtsarzttarif findet Anwendung auf alle Leistungen, die freipraktizierende Ärzte und Ärztinnen aufgrund eines amtlichen Auftrages erbringen.
1 Die Honorierung erfolgt nach Zeitaufwand (Hin- und Rückweg eingeschlossen). Dieser ist anzugeben. 2 Pro angebrochene Viertelstunde werden vergütet: a. für amtsärztliche Verrichtungen: 40 Fr. b. für Hilfeleistungen bei Impfung durch vom Arzt oder von der Ärztin gestelltes Impfpersonal: 10 Fr.
1 Zum Zeitaufwandhonorar können folgende Zuschläge errechnet werden: a. Express-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsleistungen: 75 Prozent b. Nachtleistungen (20.00–07.00 Uhr): 150 Prozent 2 Die Zuschläge sind nicht kumulierbar.
1 Gemäss SUVA-Tarif werden Leistungen vergütet, die über das Erheben des Körper- oder Psychostatus hinausgehen. 2 Die SUVA-Positionen sind anzugeben.
1 Die frankenmässigen Ansätze basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Dezember 1993 (= 139.0 Punkte). Die Teuerungszulage wird jeweils auf den 1. Januar anhand des Indexstandes des Monats November des Vorjahres festgelegt, erstmals auf den 1. Januar 1996. 1) GS 25.379, SGS 901 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.35 2 901.11
1 Die Regierungsratsverordnung vom 23. März 19762) über die Entschädigung für die amtsärztlichen Verrichtungen der Ärzte wird aufgehoben.
1 Diese Verordnung ist anwendbar auf Leistungen, die nach dem Inkrafttreten erbracht wurden.
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft. 2) GS 26.48 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.35 3 901.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 21.02.1995 01.04.1995 Erlass Erstfassung GS 32.35 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.35 4 901.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.02.1995 01.04.1995 Erstfassung GS 32.35 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.35