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18 provisions
§ 1
Firma und Sitz
1 Unter der Firma «Basellandschaftliche Kantonalbank», nachfolgend «Bank»
genannt, besteht eine Bank mit Sitz in Liestal.
2 Die Bank kann Zweigniederlassungen errichten und Tochtergesellschaften
gründen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.
§ 2
Zweck
1 Sie bietet die Dienstleistungen einer Universalbank an.
2 Die Bank hat den Zweck, im Rahmen des Wettbewerbs und ihrer finanziellen
Möglichkeiten zu einer ausgewogenen Entwicklung des Kantons und der Region Nordwestschweiz beizutragen.
§ 3
Rechtsform
1 Die Bank ist ein selbständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
§ 4
Staatsgarantie
1 Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen. Das Zertifikatskapital ist von der Staatsgarantie ausgenommen. *
2 Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung. Der Regierungsrat regelt das Nähere. *
1) GS 29.276, SGS 100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0241
2 371
2 Grundkapital und Reserven
§ 5
Grundkapital und genehmigtes Kapital
1 Das Grundkapital der Bank besteht aus dem Dotationskapital und dem Zertifikatskapital.
2 Das Dotationskapital wird vom Kanton beschafft und kann durch Beschluss
des Landrates erhöht oder herabgesetzt werden. *
3 Das Zertifikatskapital wird von der Bank durch Ausgabe von Zertifikaten beschafft. Es darf höchstens die Hälfte des Dotationskapitals betragen. Die Zertifikate geben Anrecht auf eine Ausschüttung, auf den Bezug neuer Zertifikate
und auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis einer allfälligen Liquidation. Bei Emissionen für eigene Zwecke kann der Bankrat das Bezugsrecht der
bisherigen Zertifikatsinhaberinnen und -inhaber ganz oder teilweise ausschliessen. Mitwirkungsrechte sind mit den Zertifikaten nicht verbunden.
4 Der Landrat bestimmt die Höhe des Zertifikatskapitals. Einzelheiten über die
Ausgabe von Zertifikaten und die damit verbundenen Ansprüche ordnet der
Bankrat in einem besonderen Reglement.
5 Der Landrat kann auf Antrag des Regierungsrates ein genehmigtes Kapital
festlegen. In diesem Rahmen kann der Bankrat das Zertifikats- und der Regierungsrat das Dotationskapital erhöhen.
§ 6
Reservefonds
1 Der Reservefonds dient der Deckung von Verlusten, die nicht mehr aus dem
Ergebnis des laufenden Jahres finanziert werden können.
2 Der Reservefonds wird aus dem Reingewinn geäufnet.
3 Geschäftskreis
§ 7
Geschäftskreis
1 Die Bank ist eine Universalbank. Der geographische Geschäftskreis der Bank
erstreckt sich auf die Wirtschaftsregion Nordwestschweiz.
2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit der
Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Befriedigung der
Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.
3 Der Bankrat ordnet die Einzelheiten im Organisations- und Geschäftsreglement.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0241
3 371
4 Aufsicht und Verwaltung
§ 8
Oberaufsicht *
1 Die Bank steht unter der Oberaufsicht des Landrates.
2 Die Finanzkommission des Landrates wird über den Geschäftsgang und
andere wichtige Angelegenheiten vertraulich orientiert. *
3 … *
§ 9
Verwaltungsorgane
1 Die Bank wird vom Bankrat, den Bankausschüssen und der Geschäftsleitung
geleitet und verwaltet.
§ 10
Bankrat
1 Der Bankrat besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern, darin eingeschlossen der Bankratspräsident oder die Bankratspräsidentin. *
1bis Das Präsidium und die weiteren Mitglieder werden vom Regierungsrat
gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Bankrat selbst. *
2 Die Mitglieder des Bankrates sollen wirtschaftliche Zusammenhänge kennen,
unternehmerisch denken und über allgemeine Kenntnisse des Bankgeschäfts
oder andere für die Bank wichtige Kompetenzen verfügen.
3 … *
4 … *
§ 11
Aufgaben des Bankrates
1 Dem Bankrat obliegt die Oberleitung und die Kontrolle der Bank.
2 Er erlässt das Organisations- und Geschäftsreglement und ordnet insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Bankausschüsse und der Geschäftsleitung.
3 Er entscheidet über alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz anderer Organe fallen.
§ 12
Bankausschüsse
1 Der Bankrat wählt aus seiner Mitte und auf die gleiche Amtsdauer ständige
Bankausschüsse mit Fachaufgaben und regelt deren Organisation. *
2 Die Ausschüsse rapportieren dem Bankrat über ihre Tätigkeit. *
§ 13
Geschäftsleitung
1 Der Bankrat regelt Zusammensetzung, Organisation und Kompetenzen der
Geschäftsleitung. Er wählt deren Mitglieder.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0241
4 371
2 Die Geschäftsleitung ist für die Operationen der Bank zuständig und überwacht die Geschäftsführung in den Niederlassungen.
§ 14
Externe und interne Revision
1 Der Regierungsrat beauftragt eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung. *
2 Die Revisionsstelle berichtet dem Regierungsrat zuhanden des Landrates
über die Ergebnisse der Revision, insbesondere über:
a. die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts;
b. die Eigenmittelsituation der Bank;
c. die Haftungsrisiken des Kantons aus der Staatsgarantie.
3 Die Revisionsstelle und die Bank orientieren den Regierungsrat umgehend,
wenn sie von Ereignissen Kenntnis erhalten, welche die Eigenmittelsituation
der Bank und die Haftungsrisiken des Kantons massgeblich beeinflussen.
4 Zur Überwachung der Geschäftsführung setzt der Bankrat eine interne Revisionsstelle gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen ein und
ernennt deren Leiter.
5 Die Leitung der internen Revision ist dem Präsidium des Bankrates unterstellt. Der Bankrat regelt die Einzelheiten.
6 Externe und interne Revision koordinieren ihre Prüfungsarbeiten.
5 Rechnungsabschluss
§ 15
Rechnungsabschluss
1 Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.
2 Der Bankrat unterbreitet die Jahresrechnung dem Regierungsrat zuhanden
des Landrates.
§ 16
Reingewinn
1 Der verfügbare Reingewinn eines Geschäftsjahres ergibt sich aus dem nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 8. November 19342) über die Banken und Sparkassen errechneten Jahresgewinn. *
2 Von diesem verfügbaren Reingewinn wird eine Entschädigung für die Staatsgarantie abgezogen, sofern im betreffenden Berichtsjahr ein Jahresgewinn in
ausreichendem Ausmass erzielt wird. Näheres regelt der Regierungsrat. *
2) SR 952.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0241
5 371
3 Vom noch zur Verfügung stehenden Reingewinn erfolgen eine anteilsmässig
gleich hohe Ausschüttung auf dem Dotations- und Zertifikatskapital sowie eine
Zuweisung an die Reserve in der Regel in gleicher Höhe wie die Gewinnausschüttung auf dem Dotationskapital. *
6 Schlussbestimmungen
§ 17
Aufhebung geltenden Rechts
1 Das Kantonalbankgesetz vom 17. Juni 19573) wird aufgehoben.
§ 18
In-Kraft-Treten
1 Der Regierungsrat bestimmt die In-Kraft-Setzung4) des neuen Gesetzes.
§ 19 * …
3) GS 21.222, SGS 371
4) Vom Regierungsrat am 14. September 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0241
6 371
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.06.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0241
15.06.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 1 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 2 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 8 Titel geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 2 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1bis eingefügt GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 4 aufgehoben GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 1 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 2 eingefügt GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 1 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 2 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 3 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 19 aufgehoben GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.081
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0241
7 371
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.06.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0241
§ 4 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 4 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 5 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 8 15.06.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.081
§ 8 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 8 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
§ 10 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 10 Abs. 1bis 15.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.081
§ 10 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
§ 10 Abs. 4 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
§ 12 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 12 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.081
§ 14 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 16 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 16 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 16 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 19 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
Anhang 1 15.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.081
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0241
Erlasstitel Kantonalbankgesetz
SGS-Nr. 371
GS-Nr. 35.241
Erlassdatum 24. Juni 2004 (LRV 2003-228)
In Kraft seit 1. Januar 2005
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
15.06.2017 2017.081 01.01.2018 LRV 2016-211