Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 cb8fe753ab381148ad87235b9d69f977620192d3eb3e76e44785f04d10a10ae4
38 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge
in den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung1).
3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen
Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.
Art. 2
Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich
1 Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine
bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entscheidungsträger sind.
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier
Jahre einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der
Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.
Art. 3
Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1 Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und
der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.
1) SR 101
Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Stellung der kantonalen Parlamente
1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente
rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.
2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.
1.2 Zuständigkeiten und Kompetenzen
Art. 5
Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur
Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK)
und genehmigt deren Geschäftsordnung.
Art. 6
Präsidium der KdK
1 Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
Art. 7
Interkantonale Vertragskommission (IVK)
1 Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten
sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
1.3 Begriffe
Art. 8
1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft,
in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
3 Leistungshersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5 Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potentielle Leistungsbezüger.
2 Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit
Art. 9 Lastenausgleich
1 Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich:
a. die gemeinsame Trägerschaft;
b. den Leistungskauf.
2.1 Gemeinsame Trägerschaft
Art. 10
Definitionen
1 Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung
von zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.
2 Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden
als Trägerkantone bezeichnet.
Art. 11
Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen
Art. 12
Rechte der Trägerkantone
1 Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise
nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.
Art. 13
Gleichberechtigter Zugang
1 Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.
Art. 14
Aufsicht
1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung
und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
Art. 15
Geschäftsprüfung
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann
sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton
eine Mindestvertretung einzuräumen ist.
3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den
Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im
Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets
angemessene Mitwirkungsrechte.
Art. 16
Eintritt
1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.
2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
Art. 17
Austritt
1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone
sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während
der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
Art. 18
Auflösung
1 Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach
Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften
die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge
Art. 19 nichts anderes vorsehen
Haftung
1 Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.
2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.
Art. 20
Information
1 Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.
2.2 Leistungskauf
Art. 21
Formen des Leistungskaufs
1 Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.
Art. 22
Mitsprache der Leistungskäufer
1 Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.
Art. 23
Zugang zu den Leistungen
1 Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.
Art. 24
Informationsaustausch
1 Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die
erbrachten Leistungen zu informieren.
3 Lastenausgleich
3.1 Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
Art. 25
Kosten- und Leistungsrechnungen
1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und
nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.
Art. 26
Kosten- und Nutzenbilanz
1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar,
von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen
Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen.
3.2 Grundsätze für die Abgeltungen
Art. 27
Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen
Kantonen
1 Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.
2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist
grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.
Art. 28
Kriterien für die Abgeltung
1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen Vollkosten.
2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Beanspruchung der Leistungen.
3 Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:
a. eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;
b. der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;
c. erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit
der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;
d. Transparenz des Kostennachweises;
e. Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
Art. 29
Abgeltung des Leistungserstellers
1 Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.
Art. 30
Gemeinden als Leistungsersteller
1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und
Mitspracherecht einzuräumen.
2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden.
4 Streitbeilegung
Art. 31
Grundsatz
1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten
aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch
Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der
interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052) am nachstehend beschriebenen
Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden.
Art. 32
Streitbeilegungsverfahren
1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.
2 Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck
beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das
Streitbeilegungsverfahren einleiten.
Art. 33
Informelles Vorverfahren
1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der
Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der
Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.
3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler
das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
Art. 34
Förmliches Vermittlungsverfahren
1 Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens bekannt.
2) BBl 2005, 4025
2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende
oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie
sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen
oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die
Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu
bezeichnen.
3 Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden
der IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten
Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
5 Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten
auf die Parteien zu regeln.
6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung
eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
7 Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu
den Gerichtsakten zu geben.
5 Schlussbestimmungen
Art. 35
Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die
KdK wirksam.
2 Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der
Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit
Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
Art. 36
Inkrafttreten
1 Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind3).
Art. 37
Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
Art. 38
Änderung der Rahmenvereinbarung
1 Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36
in Kraft.
3) Von der Konferenz der Kantonsregierungen vom 24. Juni 2005 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen verabschiedet; vom Landrat genehmigt am 15. März 2006 (A 2006,
398, 1217); Datum des Inkrafttretens: 11. Mai 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.2005 11.05.2007 Erlass Erstfassung A 2006, 398, 399
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.2005 11.05.2007 Erstfassung A 2006, 398, 399