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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Freilagerstrasse, Zürich Albisrieden Gemeinderatsbeschluss

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 4. November 19981
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 4. November 19981

Geltungsbereich 1Für die in Abs. 2 aufgeführten Grundstücke im Geviert zwischen der Freilagerstrasse, der Albisriederstrasse, dem Ginsterweg und der Erschliessungsstrasse Kat.-Nr. 5820 gilt ein privater Gestaltungsplan im Sinne der §§ 83 und 85 ff. des Planungs- und Baugesetzes. 2Der Perimeter umfasst die Liegenschaft Kat.-Nr. 5768 sowie den südwestlichen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 5227. Er hat ein Ausmass von rund 10 715 m2. 3Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500. 4Der Plan ist massgebend für den Perimeter, den Gebäudemantel, den gewachsenen Boden und den Erschliessungsbereich.

Art. 2

Geltendes Recht 1Im Perimeter gelten die Gestaltungsplanvorschriften. 2Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten. 3Solange der Gestaltungsplan in Kraft steht, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung im Perimeter aufgehoben.

Art. 3

Baubereiche für Bauten und Anlagen 1Die Baubereiche sind definiert durch die im Gestaltungsplan eingezeichneten Mantellinien und die zugehörigen Höhenkoten. 2Als gewachsener Boden gilt für die Baubereiche die in diesen Bereichen eingetragene Höhenkote (Messnullpunkt). 3Es dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel oder über die Fassade und die Dachfläche hinausragen, ausser a) Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG, b) leichte offene Konstruktionen im Dachbereich, c) besondere Gebäude oder Gebäudeteile im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG und von Art. 8 dieser Vorschriften, d) unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile, e) eine Umhüllung der Garagenzufahrt gemäss Art. 14 Abs. 4 Satz 1 oder − innerhalb der Mantellinien − eine Umhüllung der Garagenzufahrten gemäss Art. 14 Abs. 5. 4Gebäudevorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG dürfen über die Fassade, nicht aber über die Mantellinie hinausragen. Dabei ist die Balkonlänge auf der Längsseite der Gebäude nicht begrenzt.

Art. 4

Abstände, geschlossene Bauweise, Hofdurchgang 1Für die Abstände gelten unter Vorbehalt der Mantellinien und der nachfolgenden Abs. 2 und 3 die Bestimmungen des PBG. 2Zwischen den Baubereichen D und E ist ein Gebäudeabstand von mindestens 24,5 m, zwischen den Baubereichen B und C ein solcher von mindestens 21,5 m auch dort einzuhalten, wo die Mantellinien einen geringeren Abstand aufweisen. In diesem Abstand sind ausser Dachvorsprüngen keine Gebäudevorsprünge zulässig. 3Die südostorientierten Stirnfassaden der Bauten in den Baubereichen B und D müssen die gleiche Fluchtlinie einhalten. 4Im Baubereich A sind zwei geschosshohe Durchgänge von mindestens 3 m Breite vorzusehen. 5Die geschlossene Bauweise ist gestattet.

Art. 5

Geschosszahl 1Die zulässige Vollgeschosszahl beträgt: − Im Baubereich A 6 Vollgeschosse, − in den Baubereichen B-E 5 Vollgeschosse. 2In allen Baubereichen ist zudem ein anrechenbares Untergeschoss gestattet.

Art. 6

Ausnützung 1Die Gesamtnutzfläche von Hauptgebäuden darf in den Vollgeschossen 15 000 m2 und in den Untergeschossen 500 m2 nicht überschreiten. 2An die Gesamtnutzfläche werden angerechnet − alle Vollgeschosse mit den Aussenwänden, − in den Untergeschossen die Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden; stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird bis zur Wandmitte gemessen. 3Wird die Gesamtnutzfläche in den Vollgeschossen nicht ausgeschöpft, darf sie in den Untergeschossen entsprechend vergrössert werden.

Art. 7

Nutzweise 1Von der realisierten Gesamtnutzfläche der Vollgeschosse in den Hauptgebäuden muss mindestens 90% Wohnzwecken dienen. 2Im übrigen sind nicht störende Betriebe zugelassen.

Art. 8

Besondere Gebäude 1Besondere Gebäude dürfen höchstens 2% der Perimeterfläche beanspruchen. 2Ausgenommen von dieser Beschränkung ist die Garagenzufahrt gemäss Art. 14 Abs. 4.

Art. 9

Abgrabungen 1Zur Freilegung von Untergeschossen darf der gewachsene Boden (Art. 3 Abs. 2) nur in untergeordnetem Mass abgegraben werden. 2Von dieser Beschränkung sind ausgenommen Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge sowie für die Garagenzufahrt gemäss Art. 14 Abs. 4.

Art. 10

Unüberbaute Flächen 1Mindestens 40% des Gestaltungsplangebiets sind als Spiel-, Ruhe-, Grün- oder Gartenfläche herzurichten. 2Mindestens 30% des nicht mit Gebäuden überstellten Gestaltungsplangebiets dürfen weder unterkellert noch versiegelt werden. 3Unterkellerte Flächen sind so zu überdecken, dass die Sickerfähigkeit erhalten bleibt. 4Zufahrten zu oberirdischen Parkplätzen, Garagenzufahrten und Hauszugängen müssen nicht sickerungsfähig ausgebildet werden.

Art. 11

Empfindlichkeitsstufe Im Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1987/16. Juni 1997.

Art. 12

Gestaltung Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird.

Art. 13

Abstellplätze 1Die Anzahl der Autoabstellplätze bestimmt sich nach der jeweils gültigen städtischen Parkplatzverordnung. 2Die Parkplätze sind unterirdisch oder überdeckt anzuordnen, ausgenommen die zum Wohnen gehörenden Besucherparkplätze sowie fünf Plätze für Dienstleistungsflächen. 3Es sind in angemessener Zahl und in geeigneter Lage Abstellmöglichkeiten für Velos und Kinderwagen bereitzustellen.

Art. 14

Erschliessung 1Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr und für die Notzufahrten erfolgt über die Strasse Kat.-Nr. 5820 innerhalb des Erschliessungsbereichs gemäss Plan. 2Für die Fussgänger ist entlang dieser Strasse zwischen Strasse und Gebäuden eine öffentliche Verbindung von 2 m Breite zu erstellen. 3Die Unterniveaugarage wird entweder gemäss Abs. 4 oder gemäss Abs. 5 erschlossen. 4Es wird entweder eine einzige Garagenzufahrt geschaffen, die über den im Plan speziell bezeichneten Bereich und im übrigen unterirdisch geführt wird. Im Fall einer Etappierung sind provisorische Erschliessungsrampen auch ausserhalb dieses Bereichs gestattet. 5Oder es werden drei Garagenzufahrten geschaffen, welche vom Erschliessungsbereich direkt und parallel zu den Längsfassaden in die nordwestlichen Schmalseiten der Häuser A, B und D geführt werden.

Art. 15

Heizenergie Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.

Art. 16

Begrünung und Meteorwasser 1Im Baubewilligungsverfahren sind Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 16. Januar 1991/18. Dezember 1995 anzuordnen. 2Flachdächer sind, soweit sie nicht begehbar ausgestaltet werden, extensiv zu begrünen. 3Das im Perimeter anfallende Meteorwasser ist in geeigneter Weise dem Grundwasser zuzuführen.

Art. 17

Etappierung Eine gestaffelte Erstellung der Bauten ist zulässig, sofern die besonderen gestalterischen Anforderungen und der vorgeschriebene Wohnanteil sowie die Freiraumversorgung bei jedem Zwischenstand eingehalten werden.

Art. 18

Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft.2 1 AS 43, 237. 2 Genehmigt von der Baudirektion am 15. März 1999; Inkraftsetzung auf den 10. April 1999.

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