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17 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Der Gestaltungsplan Kalkbreite schafft die Voraussetzung für
die Überbauung des Areals der Depotanlage für ÖV-Fahrzeuge
«Kalkbreite» mit einer Wohnüberbauung sowie Dienstleistungs-
und gewerblichen Nutzungen, inklusive zugehörigem Aussenraum. Die Überbauung soll einen Beitrag an die Aufwertung und
Belebung des Gebietes Kalkbreite leisten.
Art. 2
Bestandteile und Geltungsbereich
1Der private Gestaltungsplan im Sinne von § 83 und § 85 ff. Planungs- und Baugesetz (PBG) setzt sich aus den nachstehenden
Vorschriften und dem dazugehörigen Plan im Massstab 1:1000
(datiert 25. Juni 2010) zusammen.
2Der Gestaltungsplan gilt für das im Plan bezeichnete Areal, zwischen Badenerstrasse, Kalkbreitestrasse und Urselweg und umfasst die Parzellen Kataster-Nr. AU5438, AU5511 und AU6046
mit einer Fläche von rund 6724 m2.
Art. 3
Vorgehendes und ergänzendes Recht
1Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes mit Einschluss der ausführenden kantonalen Erlasse.
2Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt
vorbehalten.
3Eisenbahnanlagen unterliegen dem Eisenbahngesetz (EBG).
4Die Depotanlage für ÖV-Fahrzeuge „Kalkbreite“ (inkl. zugehörigen
Arbeits- und Aufenthaltsräumen und der technischen Infrastruktur)
ist eine Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 Abs. 6 EBG.
5Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die jeweils gültigen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO) der
Stadt Zürich keine Anwendung.
6Im Planungsgebiet gilt die rechtsgültige Parkplatzverordnung
(PPV96) mit Ausnahme der Abweichungen gemäss Art. 11 dieses Gestaltungsplans.
7Die Wirkung der Baulinien im Gestaltungsplangebiet ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert.
Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
Äussere Abmessungen
1Der Gebäudemantel wird durch die im Plan eingetragene Baubegrenzungslinie und der Mantelhöhe von 438.20 m.ü.M. bestimmt.
2Unterirdische Bauten ausserhalb der Baubegrenzungslinie innerhalb der Parzellengrenzen sind nur für eine Trafo- und Gleichrichteranlage des EWZ sowie für standortgebundene Anlagen
(z.B. Unterflurcontainer, Rückhaltetank für Abwasserwärmepumpe, Schacht für Grundwasserentnahme und -rückführung)
zulässig.
3Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen
bestimmt sind und deren grösste Höhe 3 m, bei Schrägdächern
4 m, nicht übersteigt (besondere Gebäude), dürfen auch ausserhalb der Mantellinien, jedoch maximal im Umfang von insgesamt
20 m2 und mit besonderer Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes erstellt werden.
4Über die Baubegrenzungslinie hinausragen dürfen einzelne
oberirdische Vorsprünge, Vordächer von Hauszugängen, Läden
etc. und Schallschutzmassnahmen. Sie dürfen maximal 1.5 m
über die Baubegrenzungslinie hinausragen und haben einen
Vertikalabstand von 3 m über dem Boden einzuhalten.
5Über die Mantelhöhe hinausragen dürfen technische oder konstruktiv bedingte Aufbauten. Sie müssen von der Baubegrenzungslinie mindestens 3 m zurückversetzt sein, dürfen ab dieser
Linie maximal 10 m Gebäudetiefe aufweisen und die Mantelhöhe um höchstens 3 m überragen. Darüber hinaus sind nur
noch kleinere, technisch bedingte Anlagen (z.B. Kamine, Entlüftungsrohre, Antennen, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie. Leichte Trennwände, transparente Geländer oder Wäschehängen etc.) zulässig. Sie sind, wenn keine technischen Gründe
dagegen sprechen, möglichst gegen die Mitte des Gebäudes
anzuordnen.
6Beim geschützten Haus «Rosengarten» sind innerhalb der Profilerhaltungslinie bei Ersatz oder Umbau der Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes zu übernehmen. Die Zahl der bestehenden oberirdischen
Voll- und Dachgeschosse darf nicht überschritten werden. Es ist
ein anrechenbares Untergeschoss zulässig.
Art. 5
Hochhäuser
1Hochhäuser innerhalb des Gebäudemantels sind zulässig.
2Das Vergleichsprojekt zur Überprüfung des Schattenwurfes
eines Hochhauses gemäss § 30 Abs. 2 ABV richtet sich nach
einem Gebäude gemäss Arealüberbauung mit 25 m Gebäudehöhe und einem Satteldach unter 45° entlang der Baulinie.
Art. 6
Nutzweise
1Auf dem Areal sind folgende Nutzungen zulässig:
a) Wohnen
b) Mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen
c) Depotnutzung für ÖV-Fahrzeuge
2Es gilt ein Wohnanteil von 60% an der anrechenbaren Fläche.
3Für die Depotnutzung gilt kein Wohnanteil.
4Von der anrechenbaren Fläche auf der Ebene Badenerstrasse/
Kalkbreitestrasse sind mindestens 30% mit publikumsorientierten Nutzungen (z.B. Kleinläden, Gastronomie, etc.) zu belegen.
Der gesamte Nutzungsbereich soll ebenerdig zugänglich sein
und keine Abgrabungen zur Erschliessung aufweisen.
5Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sowie publikumsintensive Nutzungen (z.B. Fachmärkte etc.) sind
nicht zulässig.
Art. 7
Geschosszahl / Ausnutzung
1Innerhalb des Gebäudemantels sind 9 anrechenbare Geschosse (inkl. Dach- und Untergeschosse) zulässig.
2Die Depotnutzung zählt als Eisenbahnanlage nicht zur anrechenbaren Fläche.
3Die anrechenbare Fläche auf allen Geschossen darf 19 000 m2
nicht überschreiten.
4Die anrechenbare Fläche umfasst alle dem Wohnen, Arbeiten
oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Räume unter
Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden auf allen Geschossen.
Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird bis
zur Wandmitte gemessen.
Art. 8
Gestaltung
1Bauten, Anlagen, und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten,
dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.
2Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Überbauung gegenüber dem Urselweg eine gut gestaltete Höhenstaffelung des
Baukörpers aufweist.
Art. 9
Empfindlichkeitsstufe/ Lärmschutz
1Im Gestaltungsplanperimeter gilt die Empfindlichkeitsstufe III
gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung
(LSV) vom 15. Dezember 1986.
2Können die Lärmgrenzwerte gemäss Abs. 1 nicht eingehalten
werden, wird eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2
LSV erteilt, sofern die einzelnen Wohnräume der entsprechenden Wohneinheiten, bezüglich Lärm insgesamt trotzdem eine
gute Wohnqualität erreichen. Voraussetzung dazu ist, dass alle
zweckmässigen Lärmschutzmassnahmen ausgeschöpft sind
und dass alle Wohneinheiten über Wohnräume sowie einen ruhigen Aussenbereich verfügen, deren Belastung am Tag 60 dB
und in der Nacht 50 dB nicht übersteigen.
Art. 10 C. Aussenbereich / Erschliessung und Parkierung
Verkehrserschliessung
Der Verkehrsanschluss ist an den im Plan 1:1000 bezeichneten
Stellen zulässig. Der Verkehrsanschluss 1 dient zur Anlieferung
der Wohnüberbauung, der Dienstleistungsbetriebe sowie zur
Erschliessung der Depotanlage. Der Verkehrsanschluss 2 dient
zur Erschliesssung der Depotanlage. Der Verkehrsanschluss 3
dient zur Anlieferung und Versorgung des südlichen Arealbereichs.
Art. 11
Parkierung
1 Für die Parkierung massgebend ist die geltende Parkplatzverordnung der Stadt (PPV 96) mit folgenden Abweichungen:
a) Die Parkplätze für die Tramdepotnutzung, eingeschlossen
die Abstellplätze für Unterhalts- und Einsatzfahrzeuge sowie Linienbusse und Trams sind Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens gemäss EBG.
b) Für die Nutzweise Wohnen liegt der Normalbedarf bei einem Personenwagenabstellplatz pro 120 m2 Geschossfläche. Das Areal wird dem Reduktionsgebiet B zugeteilt.
c) Auf dem Areal dürfen ausser für Behinderte keine Abstellplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden.
d) Autoarme Nutzungen können von der Nachweispflicht ganz
oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf
über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein
Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts, die minimal
erforderlichen Abstellplätze real nachzuweisen oder durch
eine entsprechende Ersatzabgabe abzugelten. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
e) In der Nähe der Hauszugänge sind genügend Abstellplätze
für Velos und Kinderwagen vorzusehen. Je nach Nutzungszuweisung ist für folgende Geschossflächen bzw. Einheiten
mindestens ein Abstellplatz für leichte Zweiräder erforderlich:
Wohnen: pro 40 m2 anrechenbare Fläche
Dienstleistung
und Gewerbe: pro 300 m2 anrechenbare Fläche
Verkauf: pro 160 m2 anrechenbare Fläche
Gastronomie: pro 10 Sitzplätze
Je nach Nutzweise ist der folgende Anteil der Abstellplätze
für Besucherinnen und Besucher sowie für Kundschaft vorzusehen:
Wohnen 10%
Dienstleistung und Gewerbe 50%
Art. 12 Verkauf und Gastronomie 75%
Aussenbereich / Öffentliche Fuss- und Velowegverbindung
1Der Eckbereich Kalkbreitestrasse/Urselweg sowie der Umgebungsbereich Haus Rosengarten dienen sowohl für die Gebäudeerschliessung als auch als öffentliche Fussgängerverbindung.
2Die Ausgestaltung dieser Bereiche hat derart zu erfolgen, dass
den Anforderungen an Durchlässigkeit, Sicherheit und Attraktivität ausgewogen Rechung getragen wird.
3Am Urselweg ist als Ersatz für die bestehende Baumreihe eine
angemessene Art der Begrünung zu realisieren.
AU3523
AU6525
AU6526
AU3518
AU5438
AU5
AU6046
AU6524
WD7706
WD7023
WD7313
WD7622
WD7703
WD7024
D8152
WD7702
Urselweg
Seebahnstrasse
139141143
AU2723
AU0149
AU2735
WD2707
NP687
WD7622
WD7023
WD7024
WD7706
AU5438
AU60
AU0149
Mantelhöhe 438.20 m.ü.M.
412.5 m
15.00
9.00
14.00
Gemeinschaftliche Terrasse
min. 1400 m2
412.4 m.ü.M
AU1453
AU1449
AU1450
A
AU1454
AU5069
AU1451
AU5136
AU5137
AU1452
AU5512
AU690
AU5462
Körnerstrass
Elisabethenstrasse
Badenerstrasse
44 1
28 26 3
2c
AU0589
AU0161
AU2724
AU0151
AU2721
AU0151
AU690
AU1452
12 10
R
.ü.M
412.0 m.ü.M
GESTALTUNGSPLAN
KALKBREITE
ZÜRICH−AUSSERSIHL
Plan 1:1000
Zürich, 25. Juni 2010/ESP
Mitwirkung
Festlegungen
Geltungsbereich
Baubegrenzungslinien
Profilerhaltung
Haus «Rosengarten»
Verkehrserschliessung
Fuss- und
Veloverbindung
Fussverbindung
Informationen
Baulinien
Gebäude
gemeinschaftliche
Terrasse
R
50100
4Entlang der Badenerstrasse ist eine Begrünung im Sinne des
Alleenkonzepts vorzusehen.
5Der Aussenbereich über der Tramabstellanlage ist so zu gestalten, dass er geeignet ist für eine angemessene Nutzung
durch Quartierbewohnerinnen und -bewohner und mindestens
1400 m2 umfasst. Angemessene Teile sind kinder- und jugendgerecht zu gestalten.
Art. 13 D. Ökologie und Energie
Ökologischer Ausgleich, Dachbegrünung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren.
2Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen wenn dies zweckmässig sowie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Ausgenommen
sind Flachdächer von technisch bedingten Aufbauten.
Art. 14
Regenwasser
1Das im Perimeter anfallende unverschmutzte Regenwasser ist
– sofern die Verhältnisse das zulassen – nach der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» 2002 über Versickerungs- und
Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
2Regenwasser, das nicht versickert werden kann, ist im Sinne
von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom
24. Juni 1991 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes abzuleiten.
Art. 15
Abfallentsorgung
Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Art. 16
Energie
Neubauten sind im Minergie-Standard zu erstellen oder haben
hinsichtlich Heizwärmebedarf den um 20% reduzierten Grenzwert der zum Zeitpunkt eines Bauentscheides gültigen kantonalen Wärmedämmvorschriften zu unterschreiten. Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar, gilt
dies auch für Umbauten.
Art. 17 E. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons
Zürich in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 31. Mai 2011;
Inkraftsetzung auf den 25. Juni 2011.