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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Kalkbreite Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.165 · decree

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 C. Aussenbereich / Erschliessung und Parkierung
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Verkauf und Gastronomie 75%
  13. Art. 13 D. Ökologie und Energie
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 E. Schlussbestimmungen

17 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Der Gestaltungsplan Kalkbreite schafft die Voraussetzung für die Überbauung des Areals der Depotanlage für ÖV-Fahrzeuge «Kalkbreite» mit einer Wohnüberbauung sowie Dienstleistungs- und gewerblichen Nutzungen, inklusive zugehörigem Aussenraum. Die Überbauung soll einen Beitrag an die Aufwertung und Belebung des Gebietes Kalkbreite leisten.

Art. 2

Bestandteile und Geltungsbereich 1Der private Gestaltungsplan im Sinne von § 83 und § 85 ff. Planungs- und Baugesetz (PBG) setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem dazugehörigen Plan im Massstab 1:1000 (datiert 25. Juni 2010) zusammen. 2Der Gestaltungsplan gilt für das im Plan bezeichnete Areal, zwischen Badenerstrasse, Kalkbreitestrasse und Urselweg und umfasst die Parzellen Kataster-Nr. AU5438, AU5511 und AU6046 mit einer Fläche von rund 6724 m2.

Art. 3

Vorgehendes und ergänzendes Recht 1Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes mit Einschluss der ausführenden kantonalen Erlasse. 2Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten. 3Eisenbahnanlagen unterliegen dem Eisenbahngesetz (EBG). 4Die Depotanlage für ÖV-Fahrzeuge „Kalkbreite“ (inkl. zugehörigen Arbeits- und Aufenthaltsräumen und der technischen Infrastruktur) ist eine Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 Abs. 6 EBG. 5Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die jeweils gültigen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich keine Anwendung. 6Im Planungsgebiet gilt die rechtsgültige Parkplatzverordnung (PPV96) mit Ausnahme der Abweichungen gemäss Art. 11 dieses Gestaltungsplans. 7Die Wirkung der Baulinien im Gestaltungsplangebiet ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert.

Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften

Äussere Abmessungen 1Der Gebäudemantel wird durch die im Plan eingetragene Baubegrenzungslinie und der Mantelhöhe von 438.20 m.ü.M. bestimmt. 2Unterirdische Bauten ausserhalb der Baubegrenzungslinie innerhalb der Parzellengrenzen sind nur für eine Trafo- und Gleichrichteranlage des EWZ sowie für standortgebundene Anlagen (z.B. Unterflurcontainer, Rückhaltetank für Abwasserwärmepumpe, Schacht für Grundwasserentnahme und -rückführung) zulässig. 3Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 3 m, bei Schrägdächern 4 m, nicht übersteigt (besondere Gebäude), dürfen auch ausserhalb der Mantellinien, jedoch maximal im Umfang von insgesamt 20 m2 und mit besonderer Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes erstellt werden. 4Über die Baubegrenzungslinie hinausragen dürfen einzelne oberirdische Vorsprünge, Vordächer von Hauszugängen, Läden etc. und Schallschutzmassnahmen. Sie dürfen maximal 1.5 m über die Baubegrenzungslinie hinausragen und haben einen Vertikalabstand von 3 m über dem Boden einzuhalten. 5Über die Mantelhöhe hinausragen dürfen technische oder konstruktiv bedingte Aufbauten. Sie müssen von der Baubegrenzungslinie mindestens 3 m zurückversetzt sein, dürfen ab dieser Linie maximal 10 m Gebäudetiefe aufweisen und die Mantelhöhe um höchstens 3 m überragen. Darüber hinaus sind nur noch kleinere, technisch bedingte Anlagen (z.B. Kamine, Entlüftungsrohre, Antennen, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie. Leichte Trennwände, transparente Geländer oder Wäschehängen etc.) zulässig. Sie sind, wenn keine technischen Gründe dagegen sprechen, möglichst gegen die Mitte des Gebäudes anzuordnen. 6Beim geschützten Haus «Rosengarten» sind innerhalb der Profilerhaltungslinie bei Ersatz oder Umbau der Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes zu übernehmen. Die Zahl der bestehenden oberirdischen Voll- und Dachgeschosse darf nicht überschritten werden. Es ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig.

Art. 5

Hochhäuser 1Hochhäuser innerhalb des Gebäudemantels sind zulässig. 2Das Vergleichsprojekt zur Überprüfung des Schattenwurfes eines Hochhauses gemäss § 30 Abs. 2 ABV richtet sich nach einem Gebäude gemäss Arealüberbauung mit 25 m Gebäudehöhe und einem Satteldach unter 45° entlang der Baulinie.

Art. 6

Nutzweise 1Auf dem Areal sind folgende Nutzungen zulässig: a) Wohnen b) Mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen c) Depotnutzung für ÖV-Fahrzeuge 2Es gilt ein Wohnanteil von 60% an der anrechenbaren Fläche. 3Für die Depotnutzung gilt kein Wohnanteil. 4Von der anrechenbaren Fläche auf der Ebene Badenerstrasse/ Kalkbreitestrasse sind mindestens 30% mit publikumsorientierten Nutzungen (z.B. Kleinläden, Gastronomie, etc.) zu belegen. Der gesamte Nutzungsbereich soll ebenerdig zugänglich sein und keine Abgrabungen zur Erschliessung aufweisen. 5Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sowie publikumsintensive Nutzungen (z.B. Fachmärkte etc.) sind nicht zulässig.

Art. 7

Geschosszahl / Ausnutzung 1Innerhalb des Gebäudemantels sind 9 anrechenbare Geschosse (inkl. Dach- und Untergeschosse) zulässig. 2Die Depotnutzung zählt als Eisenbahnanlage nicht zur anrechenbaren Fläche. 3Die anrechenbare Fläche auf allen Geschossen darf 19 000 m2 nicht überschreiten. 4Die anrechenbare Fläche umfasst alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Räume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden auf allen Geschossen. Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird bis zur Wandmitte gemessen.

Art. 8

Gestaltung 1Bauten, Anlagen, und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. 2Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Überbauung gegenüber dem Urselweg eine gut gestaltete Höhenstaffelung des Baukörpers aufweist.

Art. 9

Empfindlichkeitsstufe/ Lärmschutz 1Im Gestaltungsplanperimeter gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986. 2Können die Lärmgrenzwerte gemäss Abs. 1 nicht eingehalten werden, wird eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV erteilt, sofern die einzelnen Wohnräume der entsprechenden Wohneinheiten, bezüglich Lärm insgesamt trotzdem eine gute Wohnqualität erreichen. Voraussetzung dazu ist, dass alle zweckmässigen Lärmschutzmassnahmen ausgeschöpft sind und dass alle Wohneinheiten über Wohnräume sowie einen ruhigen Aussenbereich verfügen, deren Belastung am Tag 60 dB und in der Nacht 50 dB nicht übersteigen.

Art. 10 C. Aussenbereich / Erschliessung und Parkierung

Verkehrserschliessung Der Verkehrsanschluss ist an den im Plan 1:1000 bezeichneten Stellen zulässig. Der Verkehrsanschluss 1 dient zur Anlieferung der Wohnüberbauung, der Dienstleistungsbetriebe sowie zur Erschliessung der Depotanlage. Der Verkehrsanschluss 2 dient zur Erschliesssung der Depotanlage. Der Verkehrsanschluss 3 dient zur Anlieferung und Versorgung des südlichen Arealbereichs.

Art. 11

Parkierung 1 Für die Parkierung massgebend ist die geltende Parkplatzverordnung der Stadt (PPV 96) mit folgenden Abweichungen: a) Die Parkplätze für die Tramdepotnutzung, eingeschlossen die Abstellplätze für Unterhalts- und Einsatzfahrzeuge sowie Linienbusse und Trams sind Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens gemäss EBG. b) Für die Nutzweise Wohnen liegt der Normalbedarf bei einem Personenwagenabstellplatz pro 120 m2 Geschossfläche. Das Areal wird dem Reduktionsgebiet B zugeteilt. c) Auf dem Areal dürfen ausser für Behinderte keine Abstellplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden. d) Autoarme Nutzungen können von der Nachweispflicht ganz oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts, die minimal erforderlichen Abstellplätze real nachzuweisen oder durch eine entsprechende Ersatzabgabe abzugelten. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. e) In der Nähe der Hauszugänge sind genügend Abstellplätze für Velos und Kinderwagen vorzusehen. Je nach Nutzungszuweisung ist für folgende Geschossflächen bzw. Einheiten mindestens ein Abstellplatz für leichte Zweiräder erforderlich: Wohnen: pro 40 m2 anrechenbare Fläche Dienstleistung und Gewerbe: pro 300 m2 anrechenbare Fläche Verkauf: pro 160 m2 anrechenbare Fläche Gastronomie: pro 10 Sitzplätze Je nach Nutzweise ist der folgende Anteil der Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie für Kundschaft vorzusehen: Wohnen 10% Dienstleistung und Gewerbe 50%

Art. 12 Verkauf und Gastronomie 75%

Aussenbereich / Öffentliche Fuss- und Velowegverbindung 1Der Eckbereich Kalkbreitestrasse/Urselweg sowie der Umgebungsbereich Haus Rosengarten dienen sowohl für die Gebäudeerschliessung als auch als öffentliche Fussgängerverbindung. 2Die Ausgestaltung dieser Bereiche hat derart zu erfolgen, dass den Anforderungen an Durchlässigkeit, Sicherheit und Attraktivität ausgewogen Rechung getragen wird. 3Am Urselweg ist als Ersatz für die bestehende Baumreihe eine angemessene Art der Begrünung zu realisieren. AU3523 AU6525 AU6526 AU3518 AU5438 AU5 AU6046 AU6524 WD7706 WD7023 WD7313 WD7622 WD7703 WD7024 D8152 WD7702 Urselweg Seebahnstrasse 139141143 AU2723 AU0149 AU2735 WD2707 NP687 WD7622 WD7023 WD7024 WD7706 AU5438 AU60 AU0149 Mantelhöhe 438.20 m.ü.M. 412.5 m 15.00 9.00 14.00 Gemeinschaftliche Terrasse min. 1400 m2 412.4 m.ü.M AU1453 AU1449 AU1450 A AU1454 AU5069 AU1451 AU5136 AU5137 AU1452 AU5512 AU690 AU5462 Körnerstrass Elisabethenstrasse Badenerstrasse 44 1 28 26 3 2c AU0589 AU0161 AU2724 AU0151 AU2721 AU0151 AU690 AU1452 12 10 R .ü.M 412.0 m.ü.M GESTALTUNGSPLAN KALKBREITE ZÜRICH−AUSSERSIHL Plan 1:1000 Zürich, 25. Juni 2010/ESP Mitwirkung Festlegungen Geltungsbereich Baubegrenzungslinien Profilerhaltung Haus «Rosengarten» Verkehrserschliessung Fuss- und Veloverbindung Fussverbindung Informationen Baulinien Gebäude gemeinschaftliche Terrasse R 50100 4Entlang der Badenerstrasse ist eine Begrünung im Sinne des Alleenkonzepts vorzusehen. 5Der Aussenbereich über der Tramabstellanlage ist so zu gestalten, dass er geeignet ist für eine angemessene Nutzung durch Quartierbewohnerinnen und -bewohner und mindestens 1400 m2 umfasst. Angemessene Teile sind kinder- und jugendgerecht zu gestalten.

Art. 13 D. Ökologie und Energie

Ökologischer Ausgleich, Dachbegrünung 1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren. 2Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen wenn dies zweckmässig sowie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Ausgenommen sind Flachdächer von technisch bedingten Aufbauten.

Art. 14

Regenwasser 1Das im Perimeter anfallende unverschmutzte Regenwasser ist – sofern die Verhältnisse das zulassen – nach der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» 2002 über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen. 2Regenwasser, das nicht versickert werden kann, ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Juni 1991 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes abzuleiten.

Art. 15

Abfallentsorgung Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

Art. 16

Energie Neubauten sind im Minergie-Standard zu erstellen oder haben hinsichtlich Heizwärmebedarf den um 20% reduzierten Grenzwert der zum Zeitpunkt eines Bauentscheides gültigen kantonalen Wärmedämmvorschriften zu unterschreiten. Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar, gilt dies auch für Umbauten.

Art. 17 E. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich in Kraft.1 1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 31. Mai 2011; Inkraftsetzung auf den 25. Juni 2011.

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