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Reglement über die Anerkennung von Berufserfahrung

Valais · 412.105 · regulation

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement legt die Grundsätze und Bedingungen zur Anerkennung von Berufserfahrung (nachfolgend: ABE) von Erwachsenen fest. 2 Es definiert die Verfahren und die Beteiligten der offiziellen Bescheinigung von nicht formell erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten einer Person. 3 Es legt die Grundsätze, Bedingungen und Modalitäten der finanziellen Beteiligung der verschiedenen Beteiligten fest. 1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 412.105

Art. 2

ABE – Definition 1 Die ABE ist ein kantonales Verfahren, das es Erwachsenen ermöglicht, ihre Fachkompetenzen, die sie ohne formalisierte Bildung erworben haben, offiziell bescheinigen zu lassen. Ziel ist es, Erfahrungen aufzuwerten, die Arbeitsmarktfähigkeit zu verbessern und den Zugang zum eidgenössischen Abschluss zu fördern.

Art. 3

Ziele 1 Die ABE fördert insbesondere: a) die Berücksichtigung der Berufserfahrung von unvollständig oder nicht qualifizierten Personen in einem bestimmten Berufssektor; b) die Aufnahme dieser Berücksichtigung in ein offizielles nationales Kompetenzenverzeichnis für Qualifikationen (nachfolgend: das Verzeichnis); c) die Erarbeitung einer Anerkennung von Kompetenzen, die aus dem Verzeichnis und/oder aus kantonalen Besonderheiten hervorgehen; d) den beruflichen Erhalt, die berufliche Mobilität und berufliche Flexibilität; e) die Stärkung und den Erhalt von Kompetenzen für Wirtschaftssektoren im Kanton durch Ausbildung und Qualifikation; f) die Förderung einer Absolvierung einer anerkannten Ausbildung von unvollständig qualifizierten Personen.

Art. 4

Zielpublikum 1 Die ABE richtet sich an Personen, die nicht über die Grundvoraussetzungen für den direkten Zugang zum EFZ oder EBA verfügen.

Art. 5

Zulassungsbedingungen 1 Von der ABE kann jede Person profitieren, die die folgenden Bedingungen erfüllt: a) im Wallis wohnhaft sein; b) sich in einem Unternehmen oder einer Institution mit Sitz im Kanton ausbilden lassen. 2 Auch Personen, deren Antrag von einem institutionellen Partner weitergeleitet wird, können vom ABE-Verfahren profitieren. 412.105

Art. 6

Verfahrensdauer 1 Die Verfahrensdauer hängt von den zuvor erworbenen Fähigkeiten des Kandidaten sowie von der Anzahl der Fachkompetenzen ab. 2 Sie wird von den verschiedenen Beteiligten einvernehmlich festgelegt.

Art. 7

Beteiligte und Partner 1 Der Berufsverband legt das Verzeichnis der praktischen Kompetenzen fest, die im Rahmen der Anerkennung von Berufserfahrung begutachtet werden können, und organisiert den Ablauf des Verfahrens bis zur Aushändigung der kantonalen Bescheinigung. 2 Die für die Berufsbildung zuständige Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) stellt Experten zur Verfügung, stellt die kantonale Fähigkeitsbescheinigung aus und verwaltet die Daten der Kandidaten. 3 Institutionelle Akteure schlagen Kandidaten für die ABE vor. 2 Finanzielle Modalitäten

Art. 8

Aufteilung 1 Das Verfahren ist für den Kandidaten kostenlos. 2 Die Kosten für die Organisation, das Gutachten und die Ausstellung der kantonalen Bescheinigung werden wie folgt aufgeteilt: a) die Dienststelle übernimmt die Kosten für das Gutachten und die Ausstellung der kantonalen Bescheinigung; b) der kantonale Fonds für Erwachsenenbildung zahlt dem Berufsverband pro Kandidat einen Pauschalbetrag, der in einer Vereinbarung zwischen den beiden Parteien festgelegt wird; c) der betreffende Berufsverband beteiligt sich an der Organisation des kantonalen Fähigkeitsbescheinigungsverfahrens. 412.105 3 Ablauf

Art. 9

Aufnahmegesuch 1 Der Berufsbildner oder institutionelle Akteur nimmt mit dem jeweiligen Berufsverband Kontakt auf, um den oder die Kandidaten anzumelden; eine rasche Anmeldung ermöglicht eine angemessene und abgestimmte Festlegung von Fristen und Gutachten. 2 Der Chefexperte und/oder Referent des entsprechenden Berufsverbandes organisiert und koordiniert die Termine der Situationsaufgabe. 3 Der Kandidat erarbeitet die festgelegten Kompetenzen in einem Praktikum, dessen Dauer zwischen den verschiedenen Beteiligten vereinbart wird.

Art. 10

ABE-Verfahren 1 Der Chefexperte legt mithilfe des jeweiligen Berufsverbandes die Struktur des Gutachtens entsprechend der Anzahl und der Art der geforderten Kompetenzen fest. 2 Der Chefexperte legt auch die Modalitäten, den Ablauf und die Dauer der Situationsaufgabe fest und informiert den Berufsbildner oder den institutionellen Akteur und den Kandidaten darüber. 3 Der Referent oder der Berufsbildner bereitet die Situationsaufgabe vor, die bewertet wird und Teil des Anerkennungsverfahrens ist. 4 Die Situationsaufgabe der ABE findet im Beisein von 2 Experten und einem Referenten oder Berufsbildner statt. 5 Die Situationsaufgabe wird in Form eines Workshops durchgeführt und kann sowohl einen praktischen Teil als auch mündliche Fragen beinhalten.

Art. 11

Beurteilung und Ausstellung der kantonalen Bescheinigung 1 Der Kandidat erhält unmittelbar nach der Bewertung ein mündliches Feedback. Dieses basiert auf den zu bewertenden Elementen und bezieht sich auf das Kompetenzheft, das vom jeweiligen Berufsverband bereitgestellt wird. 2 Die besonderen persönlichen Fähigkeiten, die als bewertbar eingestuft wurden, werden nach dem Gutachten gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels ebenfalls angesprochen. 412.105 3 Die kantonale Bescheinigung wird von der Dienststelle mit den Unterschriften des entsprechenden Berufsverbandes, der Experten und des Dienstchefs ausgestellt. 4 Kantonale Bescheinigung

Art. 12

Kantonale Bescheinigung 1 Das ABE-Verfahren gibt Anrecht auf eine kantonale Bescheinigung, die die anerkannten Fähigkeiten sowie den Selbstständigkeitsgrad in den beruflich ausgeführten Tätigkeiten detailliert aufführt. 2 Die kantonale Bescheinigung der ABE stellt keinen gleichwertigen formellen Teil oder einen offiziellen Titel dar, der durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung vorgesehen ist. 5 Rechtsmittel

Art. 13

Beschwerde 1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim für die Bildung zuständigen Departement Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten. 2 Auf das Beschwerdeverfahren findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) Anwendung. 412.105 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 22.05.2024 01.05.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-055 412.105 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.05.2024 01.05.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-055

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