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Übergangsreglement über die Gebühren der Stadtamtsfrau- und Stadtammannämter der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 681.190 · decree

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 – zusätzliche Gänge je 5
  4. Art. 4 ordentlichen Bürozeit 120
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Dieses Übergangsreglement gilt für Gebühren der Stadtamtsfrau- und Stadtammannämter. 2 Sofern nachfolgend keine ausdrückliche Regelung getroffen wird, gilt das Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung3.

Art. 2

Im Einzelnen gelten folgende Gebühren: Fr. a. Amtliche Befunde Zeitaufwand für Vollzug einschliesslich Wegzeit (pro Stunde) 180 b. Amtliche Zustellung von Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten – Eintragung und Zustellung 20 – 40 – zusätzliche Gänge je 5 – 10 c. Beglaubigungen – Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens; in der Regel ist eine Gebühr von Fr. 20.– zu verrechnen. 20 – 250 – Beglaubigungen einer Abschrift, eines Auszugs oder einer Fotokopie; in der Regel sind für die erste oder einzige Seite A4 Fr. 20.– zu berechnen, für weitere Seiten desselben Schriftstücks Fr. 5.–. Angefangene Seiten werden voll berechnet. 5 – 50 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 995 vom 29. November 2017. 3 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100. Geltungsbereich Allgemeine Aufgaben d. Allgemeine Verbote – Entgegennahme und Prüfung des Gesuchs, einschliesslich eine Stunde Zeit und Aufgabe der Publikationen (ohne Insertionskosten) 200 – Mehrzeitentschädigung pro Stunde 80 e. Sicherungsmassnahmen und amtliche Aufträge sowie Zwangsvollstreckungen – Entgegennahme des Auftrags 50 – Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) 80 f. Zustellung von Vorladungen, Urteilen usw. im Auftrag eines Zürcher Gerichts – Protokollierung und Zustellung 20

Art. 3 – zusätzliche Gänge je 5

1 Unter Leitung und Verantwortung des Stadtamtsfrau- oder Stadtammannamts gelten im Einzelnen folgende Gebühren: Fr. a. Entgegennahme des Auftrags, einschliesslich Erstellung der Steigerungsbedingungen: – für Fahrnis 80 – 200 – für Grundstücke 200 – 600 b. Versteigerung, einschliesslich Bereitstellung des Steigerungsgutes, und Steigerungsprotokoll (ohne Schreibgebühren): – für die Steigerungsleitung (pro Stunde) 80 – für Hilfspersonen (pro Stunde) 50 – 80 c. Bezug Erlös, Abrechnung und Ablieferung an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber (ohne Schreibgebühren): – bei Fahrnisversteigerungen 1,5 Prozent des Gesamttotals der Zuschlagspreise – bei Grundstückversteigerung 2,5 Promille des Zuschlagspreises Freiwillige öffentliche Versteigerungen 2 Unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionatorin, Auktionator), unter Mitwirkung des Stadtamtsfrau- oder Stadtammannamts: a. Grundgebühr von 1 Promille des Gesamterlöses gemäss Steigerungsprotokoll b. Aufwand für die Dauer der Versteigerung, zuzüglich allfällige Auslagen: – pro Stunde und Person während der ordentlichen Bürozeit 80 – pro Stunde und Person ausserhalb der

Art. 4 ordentlichen Bürozeit 120

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Art. 5

Die Geltungsdauer dieses Reglements ist befristet bis zum Inkrafttreten der Gebührenverordnung des Obergerichts – gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG4. 4 Antrag des Regierungsrats vom 30. August 2017 (Vorlage 5382). Inkrafttreten Befristung

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