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Verordnung über kulturelle Kleinproduktionen (KKV)

Thun · 552.01.02 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 das Gebiet der Stadt Thun verfügen.1

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7 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für kulturelle Kleinproduktionen; a die Voraussetzungen, unter welchen diese bewilligungsfrei sind, b die Auflagen und c das Verfahren. 2 Für kulturelle Produktionen, welche die Voraussetzungen von Art. 2 nicht erfüllen oder die über keine Tageskarte gemäss Art. 5 verfügen, müssen die Kulturschaffenden an Werktagen beim Polizeiinspektorat, am Samstag bei der diensthabenden Mitarbeiterin oder dem diensthabenden Mitarbeiter des Polizeiinspektorats eine Bewilligung beantragen.

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Art. 2

1 Unter folgenden Voraussetzungen sind kulturelle Kleinproduktionen bewilligungsfrei: a Sie werden von höchstens zwei Personen dargeboten. b Auf die Möglichkeit zum Geldspenden wird lediglich durch Hinstellen eines Hutes, eines Instrumentenkastens oder ähnliches aufmerksam gemacht. c Es werden keine Verstärkeranlagen verwendet. d Es werden weder Tonträger noch andere Artikel verkauft. 2 Auf dem im Anhang definierten Gebiet der Innenstadt bedürfen die bewilligungsfreien Kleinproduktionen einer Tageskarte gemäss Art. 5.

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Art. 3

Kulturelle Kleinproduktionen sind nicht gestattet a an Sonntagen und an hohen Feiertagen, b vor 10.00 Uhr und nach 19.00 Uhr (am Donnerstag nach 21 Uhr) und c zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr.3 1 Mit Revision vom 08.09.2023 (GRB Nr. 663, in Kraft seit 01.10.2023) und 17.09.2025 (GRB Nr. 714, in Kraft seit 01.11.2025 [Änderung SSG-Nummer]) 2 SSG 552.01 3 Fassung vom 08.09.2023 Zweck Bewilligungsfreie Produktionen Ruhezeiten 2 552.01.02

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Art. 4

1 Die Kulturschaffenden haben auf die Anwohnenden und das Gewerbe Rücksicht zu nehmen. 2 Insbesondere gilt Folgendes: a Der Fuss- und Fahrzeugverkehr sowie der Zutritt zu Liegenschaften dürfen nicht behindert werden. b Die Kulturschaffenden dürfen am gleichen Standort während höchstens 30 Minuten auftreten. c Ein neuer Standort muss mindestens 200 Meter vom vorherigen entfernt sein.

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Art. 5

1 Die Kulturschaffenden können personalisierte Tageskarten für das im Anhang definierte Gebiet der Innenstadt unentgeltlich beziehen1 a an Werktagen während der Schalteröffnungszeiten beim Polizeiinspektorat der Stadt Thun und b am Samstag bei der diensthabenden Mitarbeiterin oder dem diensthabenden Mitarbeiter des Polizeiinspektorats. 2 Die Tageskarten sind bei den Auftritten gut sichtbar aufzuhängen oder aufzustellen. Art. 5a2 1 Es werden pro Tag höchstens drei Tageskarten ausgegeben. 2 Eine Person oder eine Gruppe kann pro Woche maximal drei Mal eine Tageskarte beziehen.

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Art. 6

1 Verletzen die Kulturschaffenden die Ruhezeiten oder die Auflagen, können die Mitarbeitenden des Polizeiinspektorats eine kulturelle Kleinproduktion abbrechen und die Tageskarte einziehen. 2 Dasselbe gilt, wenn eine kulturelle Kleinproduktion die minimalen Qualitätsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt. 3 Bei wiederholtem Verstoss gegen die Ruhezeiten oder die Auflagen sowie wenn eine kulturelle Kleinproduktion die minimalen Qualitätsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, kann das Polizeiinspektorat der Stadt Thun ein auf höchstens vier Wochen befristetes Auftrittsverbot für

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Art. 7 das Gebiet der Stadt Thun verfügen.1

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. 1 Fassung vom 08.09.2023 2 Eingefügt am 08.09.2023 Auflagen Tageskarten1 1. Grundsatz 2. Beschränkungen Vollzug Inkrafttreten 3 552.01.02 Thun, 4. Juli 2018 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller 4 552.01.02 Anhang Gebiet der Innenstadt im Sinn von Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 KKV

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