Streitigkeiten und Auskunftsstellen
1 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind beim zuständigen Zivilkreisgericht anhängig zu machen.
2 Auskünfte über die Anwendung dieses NAV können beim Kantonalen Amt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) eingeholt werden.
§ 42
Schriftenkontrolle, Arbeitsbewilligung
1 Arbeitgeberschaft und Betreuungspersonal haben die Vorschriften über die
Einwohnerkontrolle (Schriftenabgabe), die Beitragspflicht an AHV, IV und BVG
sowie die Erwerbsersatzordnung (EO) zu beachten.
2 Bei der Anstellung ausländischen Betreuungspersonals hat sich die Arbeitgeberschaft vor Vertragsabschluss beim Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht und beim KIGA Baselland über die erforderlichen Bewilligungen und
§ 43 Auflagen zu erkundigen. *
Bestehende Arbeitsverhältnisse
1 Werden bestehende Arbeitsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2020 nicht erneuert, gilt der vorliegende NAV.
12 212.35
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.02.2020 01.03.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.016
17.12.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 2 geändert GS 2024.076
13 212.35
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.02.2020 01.03.2020 Erstfassung GS 2020.016
§ 42 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.076