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Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» Stadtratsbeschlüsse

Zürich (city) · 700.430 · ordinance

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1 provision

700.4301 Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» erlassen vom Stadtrat von Zürich mit Beschlüssen vom 4. Dezember 1991 (3550), vom 30. Juni 1993 (2194) und vom 18. April 2012 (485), gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. c und § 205 lit. b PBG. 1. Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Schutzverordnung ist im zugehörigen Plan Massstab 1:500 sowie in den Plänen «Situierung zulässiger solarthermischer Anlagen» bezeichnet. Diese Pläne bilden einen integrierenden Bestandteil der Schutzverordnung.1 2. Ergänzendes Recht Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und der jeweils in Kraft stehenden Bau- und Zonenordnung. 3. Gebietscharakter und Baubeschreibung Die Siedlung «Im eisernen Zeit» wurde 1924 / 26 von den Architekten Otto Gschwind und Anton Higi für die Eigenheimgenossenschaft «Vrenelisgärtli» in der Form einer Gartenstadt projektiert und erbaut. Mit der im gleichen Zeitraum erstellten «Bernoulli-Siedlung» (1924 / 29) gehört sie zu den ersten Stadtzürcher Gartenstadtsiedlungen mit einer sachlichen Heimatstilsprache. Zwischen den Quartierstrassen Im eisernen Zeit, Langmauer- und Scheuchzerstrasse liegt ein aus sieben Reiheneinfamilienhäusern unterschiedlicher Länge gebildetes Rechteck, welches eine üppige Durchgrünung (und vier weitere, quergestellte Reiheneinfamilienhäuser) umschliesst. Die letzteren werden durch den Lauffer- und Eggenschwilerweg erschlossen, welche zu platzähnlichen Strassenräumen verbreitert werden. Die Abgrenzung dieser der Siedlung zugeteilten Plätze gegenüber der öffentlichen Strasse erfolgt einerseits durch die schmalen Zufahrten und anderseits durch die Platzgestaltung: Ursprünglich wurden in den Ecken der Plätze Bäume gepflanzt. Schmale Fusswege erschliessen die Binnenräume zwischen den Reiheneinfamilienhäusern. Der private Grünbereich wird zu den 1 Fassung gem. STRB vom 18. April 2012; Inkraftsetzung 18. April 2012. 2Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» 700.430 öffentlichen Strassen und zu den Plätzen mit Holzlattenzäunen und den dahinterliegenden Hecken, zu den Fusswegen hingegen mit Drahtzäunen abgegrenzt. Die Gestaltung der Fassaden der verschieden langen Reiheneinfamilienhäuser mit 4, 5 oder 6 Wohneinheiten zeichnet sich durch die Wahl von verschiedenen Fassadentypen mit wenigen, einfachen Grundelementen (verschiedene Fenster- und Türtypen, Klappläden) aus. Die Fassaden der in Reihen angeordneten Gruppen von Reiheneinfamilienhäusern sind symmetrisch angelegt. Zusätzlich zur Symmetrie dient die einheitliche Gestaltung der Walmdächer mit Biberschwanzziegeln ais verbindendes Element. Die Dachaufbauten, kleine Gaupen auf der Strassenseite und Lukarnen auf der Gartenseite, ordnen sich bewusst in das Siedlungskonzept ein. Dessen Grundidee, die Abschirmung der als Einheit erbauten und in sich geschlossenen Siedlung gegen die Strasse, wird mit architektonischen Gestaltungsmitteln sehr bewusst umgesetzt: geschlossene Elemente zur Strasse (geschlossene Dachflächen, Holzlattenzäune mit Hecken) und offene Elemente (mit Lukarnen besetzte Dachflächen und Drahtzäune) zum Privatbereich. Die Siedlung «Im eisernen Zeit» stellt ein wichtiges Glied in der Entwicklung des von den Architekten Gschwind und Higi geplanten und erbauten Wohnungsbaues dar. In bezug auf die Typisierung, d.h. die Vereinheitlichung von Wohneinheiten, ist bei der Wohnsiedlung «Gladbachstrasse» von 1912 / 14 ein erster Ansatz zu finden: Innerhalb der Siedlung mit offener Bebauungsordnung werden ähnliche Gebäudeteile spiegelsymmetrisch angeordnet Bei der Siedlung «Im eisernen Zeit» werden die fast identischen Wohneinheiten mit ausgeprägten Elementen des Heimatstiles weiter schematisiert (nur noch Einfamilienhäuser) und vereinfacht, die Binnenräume besser erschlossen, der dorfähnliche Charakter durch die Anordnung der Baugruppen mit den beiden Plätzen gesteigert. Die Siedlung «Im eisernen Zeit» ist die Vorstufe zur Siedlung «Zanggerweg». Jene von O. Gschwind 1926 / 27 erstellte Anlage zeigt die konsequenteste Anwendung von einem Typenhaus. Die Variation der Fassaden wird zugunsten einer streng symmetrischen Gartenstadtanlage aufgegeben. Die Grundsätze der Eigenheimgenossenschaft «Vrenelisgärtli», Einfamilienhäuser an Private zu verkaufen, unter Wahrung der in architektonischer Hinsicht einheitlichen Gestaltung der Siedlung, wurden konsequent umgesetzt. 3Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» 700.430 4. Schutzziel Die Siedlung «Im eisernen Zeit» ist in sozialer und in baukünstlerischer Hinsicht ein wichtiger Zeuge des Eigenheim-Siedlungsbaus in der Form einer Gartenstadtanlage. Schutzziel ist die weitgehende Erhaltung des ursprünglichen Planungskonzeptes mit dem Erscheinungsbild der Bauten und des Aussenraumes, der baulichen Struktur sowie der Bausubstanz. Mögliche bauliche Veränderungen, welche den Schutzcharakter nicht beeinträchtigen, werden geregelt. 5. Schutzobjekt 5.1 Die Siedlung «Im eisernen Zeit» ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Gebäude und Umgebung stehen unter Denkmalschutz. Geschützt sind: 5.2 Aussenraum Die Strassen und die chaussierten Fusswege, die Gärten und Vorgärten als unüberbaute Freiräume, die Einfriedigungen und Hecken. 5.3 Bauten 5.3.1 Innen: Die Brandmauern und die Lage der Geschossdecken. 5.3.2. Dach: Die Form der Walmdächer mit den Lukarnen und den Kaminen. 5.3.3 Fassaden: Die Mauern mit den urspünglichen Öffnungen, die Form der Fenster und deren Unterteilungen und die Klappläden. Typ AI: Die Rundbogentüre (Türblatt mit 3 Füllungen und dem darüberliegenden halbkreisförmigen Fenster) mit der Zugangstreppe, drei in zwei Achsen stehende Fenster, ein kleines Fenster mit dem Fenstergitter im EG 4Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» 700.430 Typ A2: Die Rundbogentüre (Türblatt mit 3 Füllungen und dem darüberliegenden halbkreisförmigen Fenster) mit der Zugangstreppe, ein Doppelfenster im EG, zwei Fenster im OG Typ A3: Die Rundbogentüre (Türblatt mit 3 Füllungen und dem darüberliegenden halbkreisförmigen Fenster) mit der Zugangstreppe, zwei in einer Achse stehende Fenster Typ A4: Die Rundbogentüre (Türblatt mit 3 Füllungen und dem darüberliegenden halbkreisförmigen Fenster) mit der Zugangstreppe, zwei in einer Achse stehende Fenster, ein kleines Fenster mit Gitterfenster im EG Typ Bl: Die Gartentüre (2 Flügel mit unterer Füllung) mit der Zugangstreppe, zwei in einer Achse stehende Doppelfenster, ein Fenster im OG Typ B2: Die Gartentüre (2 Flügel mit unterer Füllung) mit der Zugangstreppe, drei in zwei Achsen stehende Fenster Typ B3: Die Gartentüre (2 Flügel mit unterer Füllung) mit der Zugangstreppe, zwei in einer Achse stehende kleine Fenster, ein Fenster im OG Typ C: Vier in zwei Achsen stehende Fenster Typ Dl: Ein Erker mit drei Fenstern und einer Balkontüre, zwei Fenster in einer Achse Typ D2: Zwei Fenster im OG, ein kleines Fenster im EG 5Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» 700.430 Zugeordnete Fassadentypen, Zustand 1992 Adresse Kat.-Nr. Vers.- Nr. Strassenseite Gartenseite Stirnseite Scheuchzerstrasse 146 1436 1255 A1 B2 D1 Scheuchzerstrasse 148 1453 1256 A1 B1 - Scheuchzerstrasse 150 1434 1257 A1 B1 - Scheuchzerstrasse 152 1433 1258 A1 B1 - Scheuchzerstrasse 154 1432 1259 A1 B2 D1 Langmauerstrasse 69 1447 1290 C A3 D2 Langmauerstrasse 71 1446 1291 A2 B3 - Langmauerstrasse 73 1445 1292 A2 B3 - Langmauerstrasse 75 1444 1293 B2 A3 D2 Langmauerstrasse 79 1426 1270 C A3 D2 Langmauerstrasse 81 1425 1271 A2 B3 - Langmauerstrasse 83 1424 1272 A2 B3 - Langmauerstrasse 85 1423 1273 A2 B3 - Langmauerstrasse 87 1422 1274 A2 B3 - Langmauerstrasse 89 1421 1275 C A3 D2 Langmauerstrasse 93 1544 1315 B2 A3 D2 Langmauerstrasse 95 1543 1316 A2 B3 - Langmauerstrasse 97 1542 1317 A2 B3 - Langmauerstrasse 99 1541 1318 C A3 D2 Im eisernen Zeit 36 1431 1260 A3 C D2 Im eisernen Zeit 38 1430 1261 A4 B2 - Im eisernen Zeit 40 1429 1262 A4 B2 - Im eisernen Zeit 42 1428 1263 A3 C D2 Im eisernen Zeit 46 1412 1264 A3 C D2 Im eisernen Zeit 48 1411 1265 A4 B2 D2 Im eisernen Zeit 50 1410 1266 A4 B2 - Im eisernen Zeit 52 1409 1267 A4 B2 - Im eisernen Zeit 54 1408 1268 A4 B2 - Im eisernen Zeit 56 1407 1269 A3 C D2 6Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» 700.430 Zugeordnete Fassadentypen, Zustand 1992 Adresse Kat.-Nr. Vers.- Nr. Strassenseite Gartenseite Stirnseite Im eisernen Zeit 60 1533 1331 A3 C D2 Im eisernen Zeit 62 1532 1332 A4 B2 - Im eisernen Zeit 64 1531 1333 A4 B2 - Im eisernen Zeit 66 1530 1334 A3 C D2 Eggenschwilerweg 5 1443 1276 A3 C D2 Eggenschwilerweg 7 1442 1277 A4 B2 - Eggenschwilerweg 9 1441 1278 A4 B2 - Eggenschwilerweg 11 1440 1279 A4 B2 - Eggenschwilerweg 13 1439 1280 A4 B2 - Eggenschwilerweg 15 1438 1281 A3 C D2 Eggenschwilerweg 6 1420 1287 C A3 D2 Eggenschwilerweg 8 1419 1286 A2 B3 - Eggenschwilerweg 10 1418 1285 A2 B3 - Eggenschwilerweg 12 1417 1284 A2 B3 - Eggenschwilerweg 14 1416 1283 A2 B3 - Eggenschwilerweg 16 1415 1282 C A3 D2 Laufferweg 5 1551 1319 A3 C D2 Laufferweg 7 1550 1320 A4 B2 - Laufferweg 9 1549 1321 A4 B2 - Laufferweg 11 1548 1322 A4 B2 - Laufferweg 13 1547 1323 A4 B2 - Laufferweg 15 1546 1324 A3 C D2 Laufferweg 6 1540 1325 C A3 D2 Laufferweg 8 1539 1326 A2 B3 - Laufferweg 10 1538 1327 A2 B3 - Laufferweg 12 1537 1328 A2 B3 - Laufferweg 14 1536 1329 A2 B3 - Laufferweg 16 1535 1330 C A3 D2 7Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» 700.430 6. Schutzbestimmungen Zulässigkeit von baulichen Massnahmen 6.1 Am Schutzobjekt (vorstehend Ziffern 5.1 - 5.3) dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, die seinen baukünstlerischen, sozialgeschichtlichen undkulturhistorischen Wert beeinträchtigen. Die original erhaltenen Gebäude und Gebäudeteile mit den entsprechenden Architekturelementen sowie der Aussenraum mit den Strassen und Fusswegen und deren Abgrenzungen sind zu erhalten und durch geeignete Massnahmen zu unterhalten und wirksam vor Beeinträchtigung und Beschädigung zu schützen. Renovationen und Restaurierungen sind unter Vorbehalt von Ziffern 6.4 und 6.5 dieser Verordnung zulässig. Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen Veränderungen das Schutzobjekt nicht: 6.2 Aussenraum Zulässig sind Veränderungen an den Strassen und chaussierten Fusswegen, an den Einfriedigungen und Hecken. Die Gärten und Vorgärten sind als Grünräume zu erhalten. Bauten unter dem gewachsenen Boden sind zulässig, jedoch nur mit einer ausreichenden Überdeckung. Bauten über gewachsenem Terrain gemäss Zustand bei Erlass dieser Schutzverordnung sind nicht zulässig (ausgenommen Aussentreppen gemäss nachstehender Ziffer 6.3.3 und Kleinbauten gemäss nachstehender Ziffer 6.3.1). 6.3 Bauten 6.3.1 Kleinbauten: Allfällige Kleinbauten sind im Randbereich der einzelnen Parzellen, das heisst auf der von der Strasse beziehungsweise den Wegen abgewandte Gebäudeseite in Leichtbauweise zu erstellen. Die Kleinbauten dürfen eine Grundfläche von höchstens 3 m2 aufweisen; vom Hauptgebäude ist ein Gebäudeabstand von mindestens 3.5 m einzuhalten. Im übrigen gilt der Vorbehalt von oben Ziffer 2. 8Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» 700.430 6.3.2 Dachbereich: Lukarnen (nach Massgabe des Planes «Dachaufbauten» und des Detailplans «Lukarne» im Anhang zur Schutzverordnung) und Kamine können verändert oder neu errichtet werden. Die Erstellung einer auf der Dachfläche aufgesetzten solarthermischen Anlage ist in der in den Plänen «Situierung zulässiger solarthermischer Anlagen» angezeigten Lage und Grösse gestattet. Auf der seitlichen, schmalen Dachfläche sind entweder eine Lukarne oder Solarpaneele zulässig. Eine Kombination beider Elemente ist auszuschliessen. Andere Veränderungen an Dachform und Dachhaut sind nicht zulässig.2 6.3.3 Fassadenbereich: Die Typologie der Fassaden gemäss Ziffer 5.3.3 und gemäss Plan «Fassaden» im Anhang zur Schutzverordnung ist beizubehalten. Die Änderung des Fassadentyps D2 zum Fassadentyp D3 ist nach Massgabe des Planes «Erkeranbauten» im Anhang der Schutzverordnung möglich. Nach Massgabe des Planes «Aussentreppen» im Anhang zur Schutzverordnung sind Gartenzugänge und gartenseitige Kellerabgänge zulässig. 6.3.4 Innenbereich: Im Innern der Gebäude ist ein Um- und Ausbau möglich. Unzulässig sind Durchbrüche der Brandmauern und grössere Durchbrüche der Geschossdecken. 6.4 Situierung, Form und Material von Bauteilen Zulässige Neubauteile oder zu erneuernde Bauteile sind in Lage, Form und Material im Einvernehmen mit dem Büro für Denkmalpflege und entsprechend den Plänen gemäss vorstehender Ziffer 6.3, soweit diese im Einzelfall massgebend sind, auszuführen. 6.5 Bewilligungsvorbehalt Bauliche Veränderungen am Äussern und im Innern der Bauten, die Erstellung neuer technischer Anlagen sowie die Materialwahl und Farbgebung am Äussern der Bauten bedürfen einer Bewilligung. 2 Fassung gem. STRB vom 18. April 2012; Inkraftsetzung 18. April 2012. 9Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» 700.430 7. Zuständigkeit Für Beschlüsse, die sich auf diese Verordnung stützen, ist die Bausektion II des Stadtrates zuständig. Sie holt vor Beschlussfassung die Stellungnahmen des Büros für Denkmalpflege und des Gartenbauamtes ein. 8. Strafbestimmung Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden im Sinne von § 340 PBG geahndet. 9. Rechtsmittel Gegen gestützt auf diese Verordnung ergangene Entscheide kann gemäss § 329 ff. PBG Rekurs erhoben werden. 10. Inkraftsetzung Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Allfälligen Rechtsmitteln gegen die Schutzverordnung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 11. Veröffentlichung Diese Verordnung wird im städtischen und im kantonalen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

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