1 Überbrückungsleistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, werden in der Währung des Wohnsitzstaates auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.
2 Die in Schweizer Franken festgesetzten Überbrückungsleistungen werden vom Finanzinstitut, das mit der Überweisung ins Ausland beauftragt worden ist, zum Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken am Ausführungsdatum der Zahlung in die Währung des Wohnsitzstaates umgerechnet.
Art. 42 Nachzahlung
1 Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Überbrückungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Überbrückungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.
2 Hat ein Kanton während einer Zeitspanne Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung gewährt, für die rückwirkend Überbrückungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen.
Art. 43 Meldepflicht
Die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertretung oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, der Überbrückungsleistungen ausbezahlt werden, hat der Durchführungsstelle unverzüglich jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von an Überbrückungsleistungen beteiligten Familienmitgliedern der anspruchsberechtigten Person.
Art. 44 Änderung der jährlichen Überbrückungsleistung
1 Die jährliche Überbrückungsleistung wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben:
a. bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Überbrückungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft;
b. bei jeder Änderung von Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ÜLG);
c. bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen;
d. bei der periodischen Überprüfung nach Artikel 54, wenn eine Änderung der vom ÜLG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird;
e. bei Wohnsitzverlegung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen.
2 Macht die Änderung nach Absatz 1 Buchstaben c und d weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
3 Die jährliche Überbrückungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:
a. in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b:1. bei einer Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Renten, die Pensionen oder andere wiederkehrende Leistungen: auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats,
2. bei einer Änderung der Renten, der Pensionen oder anderen wiederkehrenden Leistungen: auf den Beginn des neuen Anspruchs oder des Monats, in dem der Anspruch erlischt;
b. im Fall nach Absatz 1 Buchstabe c:1. bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses: auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist,
2. bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses: spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
c. im Fall nach Absatz 1 Buchstabe d: auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
d. im Fall nach Absatz 1 Buchstabe e: auf Beginn des Monats, der auf den Monat des Wegzugs folgt.
4 Eine Neuberechnung der jährlichen Überbrückungsleistung wegen Vermögensverzehrs nach Absatz 1 Buchstabe c ist nur einmal jährlich möglich.
5 Die Herabsetzung einer laufenden jährlichen Überbrückungsleistung infolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach Artikel 13 Absatz 1 ÜLG wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.
Art. 45 Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel
Bei Wohnsitzwechsel der Bezügerin oder des Bezügers sind die Überbrückungsleistungen auszurichten durch:
a. die Durchführungsstelle des bisherigen Wohnsitzkantons bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die Überbrückungsleistungen im Wegzugskanton;
b. die Durchführungsstelle des neuen Wohnsitzkantons ab Beginn des Anspruchs auf die Überbrückungsleistungen.
Art. 46 Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
Für Streitigkeiten über Datenbekanntgaben ist Artikel 209bis AHVV sinngemäss anwendbar.
SR 831.101
Art. 47 Kosten der Bekanntgabe und der Publikation von Daten
Für die Kosten der Bekanntgabe und der Publikation von Daten ist Artikel 209ter AHVV sinngemäss anwendbar.
SR 831.101
Art. 48 Aktenaufbewahrung
Das BSV kann Weisungen über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen.
Art. 49 Gesondertes Aufführen kantonaler Versicherungs- und Fürsorgeleistungen in der Berechnung und der Verfügung
Kantone und Gemeinden, die neben den Überbrückungsleistungen eigene Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen ausrichten, haben diese in der Berechnung der Überbrückungsleistungen und in der Verfügung gesondert aufzuführen. Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und die Abschreibung zu viel bezogener Leistungen.
Art. 50
1 Das BSV und die beteiligten Durchführungsstellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
2 Das Gericht muss seinen Entscheid den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zustellen.
Art. 51 Vorschüsse
1 Das BSV richtet den Durchführungsstellen Vorschüsse für die Auszahlung der Überbrückungsleistungen aus.
2 Kantone, welche die Festsetzung und die Auszahlung von Überbrückungsleistungen den Gemeinden überlassen, bestimmen eine Stelle, der die Vorschüsse auszurichten sind und die für die Erstellung der Abrechnung nach Artikel 52 zuständig ist.
3 Das BSV legt die Höhe der Vorschüsse an die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 auf der Grundlage der bekannten und der erwarteten Ausgaben sowie der Arbeitslosenstatistik des Staatssekretariats für Wirtschaft im laufenden Kalenderjahr fest.
4 Reichen die Vorschüsse für die Ausrichtung der laufenden Überbrückungsleistungen nicht aus, so können die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 die Ausrichtung weiterer Vorschüsse beantragen.
5 Die Vorschüsse werden periodisch ausgerichtet, in der Regel viermal pro Jahr.
Art. 52 Abrechnung
1 Die Stellen nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 erstellen eine Abrechnung über die im Kalenderjahr ausgerichteten Überbrückungsleistungen und reichen diese dem BSV bis zum 20. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres ein.
2 Die Abrechnung hat insbesondere über die Höhe und Art der Leistungen Aufschluss zu geben. Die jährliche Überbrückungsleistung und die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten sind getrennt abzurechnen.
3 Das BSV legt auf der Grundlage der Abrechnungen für jede Stelle nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 den Betrag für die Überbrückungsleistungen des betreffenden Kalenderjahres fest. Eine allfällige Differenz zwischen den geleisteten Vorschüssen und der jährlichen Abrechnung wird mit den Vorschüssen des folgenden Kalenderjahres verrechnet.
Art. 53 Vermeidung von Doppelzahlungen
Die Durchführungsstellen haben Vorkehrungen zu treffen, um Doppelzahlungen von Überbrückungsleistungen zu verhindern.
Art. 54 Periodische Überprüfung
Die Durchführungsstellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezügerinnen und Bezüger mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen.
Art. 55 Aufsicht und Statistik
(Art. 77 ATSG)
1 Die Aufsicht wird durch das BSV ausgeübt. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und kann zu diesem Zweck den Durchführungsstellen vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen.
2 Die Durchführungsstellen übermitteln der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) Daten, die für statistische Zwecke, Evaluationen und für die Aufsicht dienlich sind. Die ZAS übermittelt die Daten zu diesen Zwecken dem BSV.
Art. 56 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.