Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 c33eb951dae0b641927a8736ec71f7cece65a265edec207fa253867cd0dbb1b9
18 provisions
Art. 1
Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Förderung der Wirtschaftsentwicklung im Kanton.
2 Die Politik für die Entwicklung der Walliser Wirtschaft (nachstehend: kantonale Wirtschaftspolitik) strebt eine Stärkung der Wirtschaftsstruktur und der
Wettbewerbsfähigkeit der Walliser Wirtschaft an. Sie zielt namentlich und
ganz speziell in den Bereichen mit einer hohen Wertschöpfung auf:
a) die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen;
b) die Innovationsförderung;
c) die Erleichterung der Strukturanpassungen in Unternehmen, namentlich in den kleinen und mittleren Unternehmen.
3 Die kantonale Wirtschaftspolitik betrifft sämtliche Wirtschaftsbereiche.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Grundsätze
1 Der Staatsrat ist für die Erarbeitung und Umsetzung der kantonalen
Wirtschaftspolitik des Kantons zuständig. Er arbeitet dabei mit den Gemeinden, den sozioökonomischen Regionen (nachstehend: Regionen) und den
durch die wirtschaftspolitischen Massnahmen betroffenen Kreisen zusammen.
2 Wenn es die wirtschaftliche, konjunkturelle oder strukturelle Lage erfordert,
kann er besondere Massnahmen ergreifen, die eine oder mehrere Regionen
oder Wirtschaftszweige des Kantons betreffen.
3 Bei der Erarbeitung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik berücksichtigt
der Staatsrat:
a) das Subsidiaritätsprinzip, welches die Verantwortlichkeit der
Wirtschaftskreise, namentlich der Unternehmen, in den Vordergrund
rückt und die Konkurrenz nicht verfälscht;
b) die soziale Gerechtigkeit;
c) die allgemeinen Grundsätze und die Walliser Entwicklungschancen,
die Wirtschaftswachstum fördern und eine nachhaltige sowie qualitative Entwicklung erlauben;
d) die Grundsätze der wirkungsorientierten Staats- und Verwaltungsführung, namentlich mittels Leistungsvereinbarungen;
e) die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen und dem Ausland.
Art. 3
Stossrichtungen der Wirtschaftspolitik
1 Die Wirtschaftspolitik des Kantons umfasst drei hauptsächliche Stossrichtungen:
a) die Verbesserung der Rahmenbedingungen und der Wettbewerbsfähigkeit;
b) die Wirtschaftsförderung;
c) die Entwicklung der Konzertierung in Wirtschaftsfragen.
Art. 4
Strategie
1 Der Staatsrat legt die Strategie fest und definiert die Zielsetzungen in den
einzelnen Stossrichtungen, einschliesslich einer aktiven Technologiepolitik,
den nötigen Rahmenkredit und die zu erreichenden Resultate (Leistungskriterien).
2 Die Strategie des Staatsrates wird im Rahmen der Regierungsrichtlinien
präsentiert und in einem Politikkontrakt mit dem Grossen Rat konkretisiert.
2 Aufgaben
Art. 5
Verbesserung der Rahmenbedingungen und der Wettbewerbsfähigkeit des Kantons
1 Die Rahmenbedingungen umfassen jene Massnahmen der öffentlichen
Hand, die die wirtschaftliche Tätigkeit fördern, namentlich:
a) Bildung;
b) Kommunikationsinfrastruktur und -dienste (Verkehrserschliessung, Telekommunikation, usw.);
c) Fiskalität;
d) Raumplanung;
e) Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination von administrativen
Verfahren.
2 Der Staatsrat schafft Rahmenbedingungen, die sich günstig auf die
wirtschaftliche Attraktivität des Kantons und die Entwicklung seiner
Wirtschaftstätigkeit und seiner Unternehmen auswirken.
3 Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Staatsrat namentlich dazu:
a) die Interessen des Kantons und seiner Wirtschaft ausserhalb seiner
Grenzen, namentlich durch die interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern;
b) Projekte und prioritäre Aktionen, die zur Verbesserung der Rahmenbedingungen beitragen, zu definieren und zu realisieren, namentlich jene,
die in den Regierungsrichtlinien aufgeführt sind;
c) für eine verbesserte Wirkung der Aktivitäten und Leistungen der kantonalen Verwaltung, die einen Einfluss auf die Wirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit haben, zu sorgen;
d) * durch die Schaffung einer einzigen, branchenübergreifenden und unabhängigen Struktur für eine professionelle, kompetente, wettbewerbs-
und leistungsfähige Promotion zu sorgen;
e) * den Zielsetzungen dieses Gesetzes in seiner Politik und seinen Verwaltungstätigkeiten Rechnung zu tragen.
Art. 6
Wirtschaftsförderung und Stärkung der Wirtschaftsstruktur
1 Ziel der kantonalen Wirtschaftsförderung ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Walliser Wirtschaft, die Diversifizierung der Wirtschaftssektoren
und Branchen sowie die Innovationsförderung in den Unternehmen.
2 Die Wirtschaftsförderung umfasst namentlich folgende Leistungen:
a) Stärkung der Wirtschaftsstruktur in Zusammenarbeit mit den
Wirtschafts- und Berufsverbänden;
b) Entwicklung der exogenen Förderung, koordiniert durch das Koordinations- und Unterstützungsinstrument des Staatsrates;
c) Finanzielle Unterstützung von Projekten von Unternehmern oder Unternehmen sowie von Organisationen, die im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung aktiv sind;
d) Erleichterung des Zugangs zu Leistungen im Bereich des Technologietransfers und der Innovationsförderung;
e) Erleichterung der administrativen Abwicklung innerhalb der kantonalen
Verwaltung und des Zugangs zu den Leistungen der Wirtschaftsförderung.
3 Die kantonale Wirtschaftsförderung arbeitet mit den für die Erarbeitung und
Umsetzung der Politik im Bereich des Technologie- und Wissenstransfers
zuständigen Organen zusammen.
4 In Sachen Strategie und Umsetzung der Wirtschaftsförderung arbeitet der
Kanton mit den Nachbarkantonen, dem Bund und den internationalen Institutionen zusammen.
Art. 7
Konzertierung in Wirtschaftsfragen
1 Um die Effizienz der Wirtschaftspolitik zu gewährleisten, betreibt der
Staatsrat eine Konzertierungspolitik in Wirtschaftsfragen. Diese Politik umfasst namentlich:
a) eine regelmässige Konzertierung mit dem Grossen Rat;
b) eine aktive Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteuren, namentlich
mit den hauptsächlichen Wirtschafts- und Berufsverbänden, den
Gewerkschaften sowie den Regionen und den Gemeinden;
c) eine allgemeine und gezielte Information der Bevölkerung sowie der
Walliser, Schweizer und der ausländischen Wirtschaftsakteure.
3 Organisation, Finanzierung und Vollzugsbestimmungen
Art. 8
Organe
1 Der Staatsrat ist verantwortlich für die Umsetzung der Mittel, die es erlauben, die Ziele des vorliegenden Gesetzes zu erreichen. Zu diesem Zweck
stattet er sich mit einem Koordinations- und Unterstützungsinstrument aus,
das als einzige Anlaufstelle innerhalb der kantonalen Verwaltung dient. Dieses Organ ist dem Staatsrat angegliedert. Seine Befugnisse entsprechen
dem in Artikel 15 Absatz 1 festgelegten Verfahren. Der Staatsrat ergreift die
notwendigen Massnahmen, um eine angemessene Präsenz der Personen,
die sein Koordinations- und Unterstützungsinstrument darstellen, in den Regionen des Kantons, sicherzustellen.
2 Ein Wirtschafts- und Sozialrat wird damit beauftragt, den Staatsrat bei seinen strategischen Überlegungen zu unterstützen.
3 Grundsätzlich werden private oder gemischtwirtschaftliche Organisationen
mittels Leistungsvereinbarungen mit der Erbringung der in Artikel 6 Absatz 2
definierten Leistungen betraut.
4 Der Staatsrat bezeichnet Regionalantennen mit der Aufgabe, als Verbindungsstelle im Bereich der Wirtschaftsförderung, des Technologie- und Wissenstransfers und der Fortbildung zu wirken. Dabei berücksichtigt er die
geographischen und sprachlichen Gegebenheiten des Kantons. Die Organisation dieser Regionalantennen wird durch den Staatsrat in einer Verordnung festgelegt.
5 Der Staatsrat kann die Führung durch Leistungsvereinbarungen und mehrjährige Globalbudgets auf die kantonale Wirtschaftspolitik anwenden.
Art. 9
Finanzierung
1 Der Grosse Rat legt auf dem Beschlussweg und für die Dauer von vier
Jahren einen Rahmenkredit (Globalbudget) für die Wirtschaftspolitik des
Kantons fest.
2 Die jährlichen Tranchen vom Globalbudget nach Zielsetzungen, vorgestellt
im Budget und in der Rechnung, zeigen die aktuelle Situation der erzielten
Resultate und der getätigten Ausgaben und können im Rahmen des Controllings des Politikkontraktes revidiert werden. Eine Anpassung des Globalbudgets und/oder der Ziele verlangt einen ausdrücklichen Entscheid des Parlamentes. Die Modalitäten dieser Anpassung sind in der in Artikel 15 Absatz 1
des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Verordnung festgehalten.
Art. 10
Evaluation
1 Die vergleichende Entwicklung der kantonalen Wirtschaftsstruktur, die Auswirkungen der vom Kanton ergriffenen wirtschaftlichen und finanziellen
Massnahmen werden von dazu bestimmten Organen aufmerksam verfolgt
und durch ein oder mehrere unabhängige Organe regelmässig beurteilt.
4 Finanzielle Beteiligung
Art. 11
Finanzielle Massnahmen zugunsten von Unternehmen
1 Der Staat kann Unternehmen, die Innovations-, Entwicklungs- oder Expansionsprojekte realisieren, finanzielle Zuschüsse gewähren. Grundsätzlich
wird dies durch ein Kompetenzzentrum für Finanzhilfen erfolgen, wie in Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes festgelegt. Die finanzielle Unterstützung
kann sowohl für Projekte bereits bestehender Unternehmen als auch für die
Schaffung und Ansiedlung neuer Unternehmen gewährt werden. Sie kann
an eidgenössische oder europäische Beiträge gekoppelt werden.
2 Die Beiträge werden in erster Linie für die Projektfinanzierung von Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen gewährt, deren Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielen der kantonalen Wirtschaftspolitik, entweder auf
einen sich vorwiegend ausserhalb des Kantons befindlichen Markt ausgerichtet ist oder die Schaffung oder Erhaltung von nachhaltigen Arbeitsplätzen
zur Folge hat.
3 Die durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Beiträge werden subsidiär zu jenen Hilfen gewährt, die in den besonderen Gesetzgebungen vorgesehen sind, welche sich namentlich mit den Landwirtschafts- und Tourismusbetrieben sowie mit den in Berggebieten angesiedelten Unternehmen
befassen.
Art. 12
Finanzielle Massnahmen zugunsten von Vereinigungen undOrganisationen
1 Der Staat kann Beiträge an Vereine und Organisationen gewähren, welche
die von der kantonalen Wirtschaftspolitik vorgesehenen Aufträge erfüllen.
2 Diese Beiträge sind zeitlich befristet und bilden Gegenstand einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Staat und der betroffenen Organisation, in
der die Art der Aufgaben, die zu erreichenden Resultate (Leistungskriterien)
und die finanziellen Auswirkungen für den Kanton und die leistungserbringende Vereinigung oder Organisation festgelegt werden.
3 Der Staat kann sich am Kapital dieser Vereinigungen oder Organisationen
beteiligen.
Art. 13
Infrastruktur- und Ausrüstungsfinanzierung
1 Der Staat kann im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes finanzielle Beiträge für wirtschaftliche Infrastrukturen oder Ausrüstungen
gewähren.
2 Diese finanziellen Beiträge werden subsidiär zu den in den besonderen
Gesetzen vorgesehenen Hilfen und für prioritäre Projekte im Sinne von Artikel 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes gewährt.
Art. 14
Zusammenarbeit und Delegation
1 Der Staatsrat gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen den Vertretern
der Privatwirtschaft und den für die Bürgschaftsleistung und die Zinsübernahme zuständigen Instanzen. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden in einer Verordnung geregelt.
2 Der Staatsrat kann die Kompetenzen für die Gewährung anderer finanzieller Beteiligungen mittels einer Leistungsvereinbarung an Organisationen delegieren.
3 Der Staatsrat gibt dem Grossen Rat jährlich einen Bericht über seine
Wirtschaftspolitik indem er auch über den Stand der zugesagten oder ausbezahlten Beiträge informiert.
Art. 15
Verfahren
1 Die Modalitäten bezüglich der Funktion der in den Kapiteln 3 und 4 des
vorliegenden Gesetzes beschriebenen Organe der kantonalen Wirtschaftspolitik, der Zusammenarbeit und der Gewährung von Finanzierungen bilden
Gegenstand einer vom Staatsrat erlassenen Verordnung, die dem Grossen
Rat unterbreitet wird. Diese Verordnung präzisiert die gewählte Organisation, die Mittel und Modalitäten für die Umsetzung, die Finanzierung, die Controlling- und Überwachungsmodalitäten, die Sanktionen und die Übergangsbestimmungen.
2 Das vorliegende Gesetz verleiht keinerlei Anrechte auf Hilfen oder Beiträge.
3 Die Entscheide über die Gewährung von Hilfen und Beiträgen können nicht
mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
4a Walliser Gesellschaft zur Standortpromotion *
Art. 15a * Rechtsform, Sitz und Aufgaben
1 Unter dem Namen "Valais/Wallis Promotion" wird eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft mit Sitz in Sitten geschaffen.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a) durch gezielte Promotion für die Anziehung von Besuchern, Investitionen und Unternehmen sowie für den Export von Gütern und Dienstleistungen, welche im Wallis produziert werden, sorgen;
b) für eine einheitliche Markenführung sorgen und den Besonderheiten
der sektorspezifischen Promotionsprozesse Rechnung tragen;
c) ihre Tätigkeit auf die Bedürfnisse des Marktes ausrichten und eng mit
den verschiedenen Vertretern der betroffenen Branchen zusammenarbeiten.
3 Alles Nähere wird in einem internen Reglement festgelegt, das vom Vorstand von Valais/Wallis Promotion beschlossen und dem Staatsrat zur
Kenntnis gebracht wird.
Art. 15b * Mitglieder
1 Valais/Wallis Promotion können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Institutionen des Kantons sowie im Wallis ansässige juristische und natürliche
Personen und Personengesellschaften beitreten.
Art. 15c * Organe
1 Die Organe von Valais/Wallis Promotion sind die Generalversammlung, der
Vorstand und die Revisionsstelle. Die Geschäfte werden von einer Direktion
geführt.
Art. 15d *
1 Der Kanton Wallis gewährt Valais/Wallis Promotion basierend auf einem
Leistungsvertrag jährliche Finanzhilfen von mindestens zehn Millionen Franken im Rahmen der bewilligten Kredite.
2 Der Grosse Rat berät alle vier Jahre über die Programmvereinbarung und
beschliesst den entsprechenden Rahmenkredit.
Art. 15e * Aufsicht
1 Valais/Wallis Promotion untersteht der Aufsicht des Staatsrates, durch das
für die Volkswirtschaft zuständige Departement.
Art. 15f * Verordnung
1 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der Mitgliedschaft, der Mitgliederbeiträge, der Organisation, der Finanzierung und Rechnungsführung sowie der Aufsicht fest.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16
Aufhebung und Abänderung von Erlassen
1 Das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft vom 28. März 1984 wird aufgehoben.
Art. 17
Übergangsbestimmungen
1 Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Investitionshilfe
für Berggebiete (IHG) sowie der aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes zur
Förderung der Wirtschaft vom 28. März 1984 geschaffene Infrastrukturfonds
werden bis zum Inkrafttreten des neuen kantonalen Ausführungsgesetzes
zum IHG aufrechterhalten.
2 Der aufgrund von Art. 16 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft vom
28. März 1984 geschaffene Wirtschaftsförderungsfonds wird bis zu seiner
Auflösung durch den Staatsrat aufrechterhalten. Der Fonds wird vom Staatsrat verwaltet.
3 Die Artikel 26, 27, 28 und 29 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft vom 28. März 1984 finden bis zum 31. Dezember
2001 Anwendung.
4 Der Aktionsplan der Wirtschaftsförderung, erarbeitet seit 1997 unter der
Leitung der Wirtschaftsdelegation des Staatsrates, wird jährlich auf den
neuesten Stand gebracht. Er dient als Referenz bis zum Inkraftsetzen des
neuen Gesetzes, wo er durch das Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft ersetzt wird.
Art. 18
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes, dem Erlass der nötigen Bestimmungen und der Festsetzung des Zeitpunktes seines
Inkrafttretens betraut.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.02.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung RO/AGS 2000 f 37, 306 | d 36, 304
14.06.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 3, d) geändert BO/Abl. 26/2012, 51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 3, e) eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Titel 4a eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Art. 15a eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Art. 15b eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Art. 15c eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Art. 15d eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Art. 15e eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Art. 15f eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 11.02.2000 01.01.2001 Erstfassung RO/AGS 2000 f 37, 306 | d 36, 304
Art. 5 Abs. 3, d) 14.06.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 26/2012, 51/2012
Art. 5 Abs. 3, e) 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012
Titel 4a 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012
Art. 15a 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012
Art. 15b 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012
Art. 15c 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012
Art. 15d 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012
Art. 15e 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012
Art. 15f 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012, 51/2012