St. Gallen · 230.320 · regulation
33 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement regelt im Sinne von Mindestanforderungen die
schweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen, die zum Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder an Maturitätsschulen befähigen.
Art. 2
Definitionen
1 Die Primarstufe umfasst die Schuljahre 1 bis 82, die Sekundarstufe I die Schuljahre 9 bis 11. Sie bilden zusammen die obligatorische Schule.
2 Quereinsteigende sind berufserfahrene Personen, die eine Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer der obligatorischen Schule absolvieren. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie 30-jährig oder älter sind, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe II abgeschlossen haben und ü ber Berufserfahrung im Umfang von
300 Stellenprozenten verteilt auf maximal sieben Jahre verfügen.
3 Ein Integrationsfach ist ein Unterrichtsfach, das mehrere Disziplinen vereint. Die
Integrationsfächer der Sekundarstufe I sind im Anhang aufgeführt.
1 In Vollzug ab 1. Januar 2020.
2 Im Kanton Tessin kann die Aufteilung der Schulstufen zwischen der Primar- und der Sekundarstufe I um ein Jahr variieren (Art. 6 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung ü ber die
Harmonisierung der obligatorischen Schule [HarmoS-Konkordat] vom 14. Juni 2007).
nGS 2020-005
4 Formale Bildung ist eine geregelte Ausbildung, die zu einem Abschluss der Sekundarstufe II, der höheren Berufsbildung oder zu einem Hochschulabschluss
führt. Werden Leistungen im Rahmen formaler Bildung auf Hochschulstufe er -
worben, wird von Studienleistungen gesprochen.
5 Nicht-formale Bildung meint strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung, insbesondere Weiterbildung.
6 Informelle Bildung wird ausserhalb strukturierter Bildung erworben.
Art. 3 II. Formelle Voraussetzungen für die Anerkennung (2.)
1 Anerkannt werden können Lehrdiplome einer kantonalen oder kantonal anerkannten Hochschule,
a) die zum Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder an Maturitätsschulen befähigen,
b) deren Ausbildungen die im vorliegenden Reglement festgelegten minimalen
Anforderungen erfü llen und
c) die an Hochschulen erlangt werden, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes ü ber die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 20113 institutionell akkreditiert
sind.
Art. 4 III. Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung (3.)
Zulassung zu den Ausbildungen für den Unterricht
in der obligatorischen Schule
1 Die Zulassung zu den Ausbildungen, die für den Unterricht an der obligatori -
schen Schule befähigen, erfordert eine gymnasiale Maturität, eine bestandene Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Berufs -
maturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären
Hochschulen4 oder ein Hochschuldiplom.
2 Zur Ausbildung, die für den Unterricht auf der Primarstufe befähigt, werden
auch Inhaberinnen und Inhaber einer anerkannten Fachmaturität für das Berufs -
feld Pädagogik zugelassen.
3 HFKG, SR 414.20.
4 Reglement ü ber die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern
eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011.
3 Ebenfalls zugelassen werden können zu den Ausbildungen für den Unterricht in
der obligatorischen Schule:
a) Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten
Schule der Sekundarstufe II oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses
mit mehrjähriger Berufserfahrung, sofern sie vor Studienbeginn im Rahmen
einer Prü fung
aa) den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität fü r das Berufsfeld Pädagogik
erbringen, um in die Ausbildung fü r die Primarstufe einzutreten, beziehungsweise
ab) den Äquivalenznachweis zur Ergänzungsprü fung fü r die Zulassung von
Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines
Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen erbringen,
um in die Ausbildung fü r die Sekundarstufe I einzutreten;
b) Quereinsteigende, sofern die Hochschule deren Studierfähigkeit im Rahmen
eines dokumentierten Verfahrens «sur dossier» festgestellt hat.
Art. 5
Zulassung zur Ausbildung für den Unterricht
an Maturitätsschulen
1 Bei der Zulassung zur Ausbildung zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen wird
unterschieden zwischen:
a) der konsekutiven Ausbildung, bei der die Aufnahme der beruflichen Ausbildung gemäss Art. 9 Abs. 3 einen fachwissenschaftlichen Masterabschluss voraussetzt und
b) der parallelen oder integrierten Ausbildung, bei der die berufliche Ausbildung
bereits während des fachwissenschaftlichen Studiums gemäss Art. 9 Abs. 2 begonnen wird.
2 Zur Ausbildung werden zugelassen:
a) Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines universitären Bachelor- und Masterstudiums in Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung fü r den Unterricht in einem MAR-Fach darstellen,
sowie Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines universitären
Masterstudiums in Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung fü r den Unterricht in einem MAR-Fach darstellen, und die zuvor
im gleichen Studiengebiet einen Fachhochschul-Bachelor erworben und die
fachlichen Auflagen erfü llt haben, und
b) Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines Bachelor- und Masterstudiums einer Fachhochschule in jenen Studienrichtungen, welche die
fachwissenschaftliche Voraussetzung fü r den Unterricht in den MAR-Fächern
Musik oder Bildnerisches Gestalten darstellen.
Art. 6
Zulassung zur Erweiterung der Lehrbefähigung
1 Zum Erwerb einer Lehrbefähigung fü r zusätzliche Fächer wird zugelassen, wer ü
ber ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom der entsprechenden Schulstufe
verfü gt.
2 Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für weitere Schuljahre oder einen weiteren
Zyklus der Primarstufe wird zugelassen, wer ü ber ein von der EDK anerkanntes
Lehrdiplom für die Primarstufe verfügt.
3 Zum Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I gemäss Art. 8 Abs. 3
wird zugelassen, wer ü ber ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Pri -
marstufe für die Schuljahre zwischen 3 und 8 verfügt.
Art. 7 IV. Anforderungen an die Ausbildung (4.)
Ausbildungsziele
1 Die Ausbildungen vermitteln jene beruflichen Kompetenzen, die für die Bildung
und Erziehung von Schülerinnen und Schülern der obligatorischen Schule oder
der Maturitätsschulen notwendig sind.
2 Die Ausbildungen vermitteln den Studierenden zudem die notwendigen Kompetenzen, um im Rahmen der beruflichen Tätigkeit:
a) der Vielfalt und den individuellen Voraussetzungen und Bedü rfnissen der
Schü lerinnen und Schü ler Rechnung zu tragen und ihre Fähigkeiten und Leistungen zu beurteilen und
b) mit den verschiedenen Akteuren im Schulfeld zusammenzuarbeiten, in
pädagogischen Projekten mitzuwirken, ihre eigene Arbeit zu evaluieren und
ihre berufliche Weiterentwicklung zu planen.
3 Studierende, die ein Lehrdiplom für die obligatorische Schule erwerben, werden
befähigt,
a) gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten,
b) Schü lerinnen und Schü ler mit besonderem Bildungsbedarf, die nach dem
Grundsatz der integrativen Schulung eine Regelklasse besuchen, in ihrem Lernen und in ihrer Beteiligung am Schulleben zu unterstü tzen und zu fördern,
sowie
c) den Schü lerinnen und Schü lern den Übergang zur jeweils nächsten Bildungsstufe zu ermöglichen; die Ausbildung fü r die Sekundarstufe I befähigt die Studierenden zudem, die Schü lerinnen und Schü ler in ihrer Berufsfindung zu unterstü tzen.
4 Studierende, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erwerben, werden befä -
higt, gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten mit dem Ziel, dass die
Schülerinnen und Schüler die allgemeine Hochschulreife 5 erlangen.
Art. 8 A. Umfang und Struktur der Ausbildungen (4.A.)
Ausbildungen für die obligatorische Schule
1 Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Primarstufe
entspricht jenem eines Bachelorstudiums gemäss den Bologna-Richtlinien des
Hochschulrats6.
2 Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Sekundarstufe
I entspricht einem Bachelor- und Masterstudium gemäss den Bologna-Richtlinien
des Hochschulrats.7 Der Bachelorabschluss ist nicht berufsbefähigend.
3 Der Umfang des Studiums zum Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekundar -
stufe I auf der Grundlage eines Primarlehrdiploms entspricht unter Vorbehalt von
Art. 12 Abs. 2 einem Masterstudium im Umfang von 120 Kreditpunkten. Die Studierenden müssen in maximal drei Fächern dieselben Ziele erreichen wie die Stu -
dierenden der regulären Ausbildung für die Sekundarstufe I.
4 Das Ausbildungsprogramm «Formation par l’emploi» für Quereinsteigende, wel -
che ü ber eine der Bestimmungen in Art. 4 aufgenommen wurden, verbindet die
Ausbildung ab dem zweiten Studienjahr mit einer begleiteten Lehrtätigkeit im
Rahmen einer Teilzeitanstellung auf der Zielstufe. Der Umfang entspricht jenem
der regulären Ausbildung.
Art. 9
Ausbildung für Maturitätsschulen
1 Die Ausbildung zum Erwerb eines Lehrdiploms für Maturitätsschulen umfasst
die fachwissenschaftliche und die berufliche Ausbildung.
2 Die fachwissenschaftliche Ausbildung schliesst mit einem universitären Master
ab. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 Bst. b betreffend die Fächer Musik und Bildnerisches Gestalten.
5 Siehe Art. 5 Bildungsziel im Reglement der EDK ü ber die Anerkennung von gymnasialen
Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995.
6 Richtlinien des Hochschulrates für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fach -
hochschulen und den pädagogischen Hochschulen vom 28. Mai 2015 und Richtlinien des
Hochschulrates für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschu -
len der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses vom 28. Mai 2015 (Bologna-Richtlinien).
Der Umfang des Bachelorstudiums beträgt 180 Kreditpunkte nach dem European Credit
Transfer and Accumulation System (ECTS).
7 Die erste Studienstufe (Bachelor) umfasst 180 Kreditpunkte, die zweite 90 bis 120 Kreditpunkte; somit umfasst das gesamte Studium 270 bis 300 Kreditpunkte.
3 Die berufliche Ausbildung umfasst 60 Kreditpunkte. Sie wird im Anschluss an
das fachwissenschaftliche Studium (konsekutiv), parallel dazu oder integriert absolviert.
Art. 10
Kombinierte Ausbildung für die Sekundarstufe I und
Maturitätsschulen
1 Beim kombinierten Diplom für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen
entspricht der Umfang des fachwissenschaftlichen Studiums den Anforderungen
an das Lehrdiplom für Maturitätsschulen, jener der beruflichen Ausbildung den
Anforderungen an das Lehrdiplom für die Sekundarstufe I.
Art. 11
Nachträglicher Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung
1 Der Umfang der Studienleistung für den nachträglichen Erwerb einer Lehrbefä -
higung für ein oder mehrere zusätzliche Fächer entspricht jenem, der für das ent -
sprechende Fach im regulären Studium zu erbringen ist.
2 Der Umfang der Studienleistung für weitere Schuljahre oder einen weiteren Zy -
klus der Primarstufe entspricht jenem, der für die entsprechenden Schuljahre im
regulären Studium zu erbringen ist.
3 Die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen erfolgt gemäss Art. 12 Abs. 1.
Art. 12
Anrechnung bereits erbrachter Leistungen
1 Bereits erbrachte, für die Erlangung des Diploms relevante formale Bildungs-
und Studienleistungen werden angemessen angerechnet. Die Anrechnung validierter Unterrichtspraxis an die berufspraktische Ausbildung ist möglich.
2 Studierenden, die gemäss Art. 8 Abs. 3 zusätzlich die Lehrbefähigung für die Se -
kundarstufe I erwerben, können Studienleistungen, die ausserhalb der Ausbildung
zur Lehrperson erworben wurden, sowie Unterrichtspraxis im Umfang von insgesamt maximal 60 Kreditpunkten an das Masterstudium angerechnet werden.
3 Quereinsteigenden, welche die formalen Zulassungsvoraussetzungen gemäss
Art. 4 Abs. 1, 2 oder 3 Bst. a erfüllen, können nicht-formale und informell erwor -
bene, für den Lehrberuf bedeutsame Kompetenzen anerkannt und im Umfang von
maximal einem Drittel des minimalen Studienumfangs an die Ausbildung angerechnet werden («Validation des acquis de l'expérience»).
Art. 13 B. Ausbildungsinhalte (4.B.)
Ausbildungsbereiche und deren Umfänge
1 Die Ausbildungen beinhalten Fachwissenschaften, Fachdidaktik, Erziehungswissenschaften und das berufspraktische Studium.
2 In der Ausbildung für die Primarstufe werden die Studierenden für den Unter -
richt in sechs oder mehr Fächern des Lehrplans vorbereitet. Die berufspraktische
Ausbildung umfasst 36 bis 54 Kreditpunkte.
3 Die Ausbildung, die zum Lehrdiplom für die Sekundarstufe I führt, umfasst:
a) 120 Kreditpunkte fü r die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung; pro Fach, fü r das eine Befähigung verliehen wird, sind 30 Kreditpunkte
in der jeweiligen Fachwissenschaft erforderlich, fü r ein Integrationsfach 40
Kreditpunkte. Darin enthalten sind jeweils 10 bis 15 Kreditpunkte fü r Fachdidaktik,
b) 36 Kreditpunkte fü r die erziehungswissenschaftliche Ausbildung und
c) 48 Kreditpunkte fü r die berufspraktische Ausbildung.
4 Die Ausbildung, die zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen führt, beinhaltet:
a) das fachwissenschaftliche Studium, welches
aa) in einer oder zwei Studienrichtungen erfolgt, welche die wissenschaftliche
Grundlage fü r ein MAR-Fach beziehungsweise zwei MAR-Fächer darstellen,
ab) die fachspezifischen Erfordernisse des Rahmenlehrplans fü r Maturitätsschulen berü cksichtigt,
ac) fü r das erste MAR-Fach einen Umfang von 120 Kreditpunkten, fü r das
zweite einen Umfang von 90 Kreditpunkten vorsieht sowie
ad) Leistungen fü r das erste und das zweite MAR-Fach sowohl auf Bachelorals auch auf Masterstufe vorsieht und
b) die berufliche Ausbildung, welche je 15 Kreditpunkte in Erziehungswissenschaften und berufspraktischer Ausbildung sowie Fachdidaktik im Umfang
von 10 Kreditpunkten pro MAR-Fach vorsieht.
Art. 14
Verbindung von Theorie und Praxis, von Lehre und
Forschung
1 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
Art. 15 V. Eignung für den Lehrberuf (5.)
1 Der Lehrberuf stellt Anforderungen an die Eignung, denen die Studierenden mit
Blick auf die Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler genügen
müssen.
2 Die Hochschule verfügt ü ber ein Verfahren für den Ausschluss von Studieren -
den, die im Sinne von Abs. 1 nicht geeignet sind.
Art. 16 VI. Diplom (6.)
Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms
1 Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qualifikationen
und Leistungen der Studierenden in den Bereichen gemäss Art. 13 Abs. 1 und bei
Vorliegen der Eignung für den Lehrberuf gemäss Artikel 15 erteilt. Für die Ertei -
lung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen wird zusätzlich der Abschluss des
fachwissenschaftlichen Studiums gemäss Art. 9 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 4 Bst. a
verlangt.
Art. 17
Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält:
a) die Bezeichnung der Hochschule,
b) Angaben zur Person der oder des Diplomierten,
c) den Vermerk8
1. «Lehrdiplom fü r die Primarstufe»,
2. «Lehrdiplom fü r die Sekundarstufe I»,
3. «Lehrdiplom fü r Maturitätsschulen» oder
4. «Lehrdiplom fü r die Sekundarstufe I und fü r Maturitätsschulen»,
d) die Fächer, fü r welche die Befähigung gilt; die Bezeichnungen der Fächer der
Sekundarstufe I finden sich im Anhang,
e) beim Diplom fü r die Primarstufe die Schuljahre [1 bis 8], fü r welche das Diplom gilt,
f) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie
g) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom … [Datum der erstmaligen Anerkennung])».
8 Im ursprü nglichen Erlasstext war die Auflistung in Bst. c mit Gedankenstrichen formatiert.
Die Ziffern wurden im März 2020 aus technischen Grü nden hinzugefü gt.
Art. 18
Titel
1 Das Lehrdiplom ist mit einem Titel verbunden. Die Inhaberin oder der Inhaber
eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als:
a) «[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin fü r die Primarstufe [Schuljahre
…] (EDK)»
b) «[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin fü r die Sekundarstufe I (EDK)»
c) «[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin fü r Maturitätsschulen (EDK)»
d) «[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin fü r die Sekundarstufe I und fü r
Maturitätsschulen (EDK)»
zu bezeichnen.
2 Wird ein Titel gemäss der Bologna-Deklaration verliehen, lautet dieser «Bachelor
of Arts», «Bachelor of Science», «Master of Arts» oder «Master of Science»9. Der
Zusatz lautet:
a) beim Lehrdiplom fü r die Primarstufe «in Primary Education»
b) beim Lehrdiplom fü r die Sekundarstufe I «in Secondary Education».
Art. 19
Erweiterungsdiplom
1 Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer oder zusätzliche Schuljahre oder einen
weiteren Zyklus der Primarstufe werden mit einem Erweiterungsdiplom bescheinigt, welches ein bereits erworbenes EDK-anerkanntes Diplom der entsprechenden Schulstufe ergänzt. Der Abschluss heisst: «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für … [Unterrichtsfach oder Schuljahre oder Zyklus der Primarstufe]».
2 Auf dem Erweiterungsdiplom wird vermerkt: «Dieses Diplom ergänzt das von
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannte
Lehrdiplom für ... [die Primarstufe, Schuljahre zwischen 1 und 8, die Sekundar -
stufe I oder Maturitätschulen] vom ... [Datum des Lehrdiploms]».
Art. 20 VII. Anforderungen an die Ausbildungsverantwortlichen (7.)
Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
1 Die Dozentinnen und Dozenten verfügen ü ber einen Hochschulabschluss im zu
unterrichtenden Fachgebiet, ü ber hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in
der Regel ü ber ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung auf der Zielstufe.
Art. 21
Qualifikation der Praxislehrpersonen
1 Die Praxislehrpersonen verfügen ü ber ein Lehrdiplom der jeweiligen Schulstufe
und mehrjährige Unterrichtserfahrung sowie eine entsprechende Weiterbildung.
9 Änderung vom 25. Oktober 2019.
Art. 22 VIII. Anerkennungsverfahren (8.)
Anerkennungskommission
1 Der Vorstand der EDK kann zur Überprüfung von Studiengängen eine oder
mehrere Anerkennungskommissionen einsetzen.
2 Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.
Art. 23
Verfahren
1 Die zuständige Anerkennungskommission ü berprüft einen Studiengang auf Ge -
such eines oder mehrerer Kantone und stellt dem Vorstand der EDK nach Massgabe des Überprüfungsergebnisses Antrag.
2 Der Vorstand entscheidet ü ber die Anerkennung und allfällige Auflagen oder die
Nichtanerkennung. Er entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
3 Werden an anerkannten Studiengängen Änderungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen relevant sind, sind diese der Anerkennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen zu einer
Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Studiengangs.
4 Der Trägerkanton oder die Trägerkantone reichen spätestens nach sieben Jahren
ein Gesuch um Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Stu -
diengangs ein. Der Vorstand entscheidet ü ber die Bestätigung der Anerkennung.
5 Ergebnisse der Akkreditierung gemäss HFKG sowie die entsprechenden Unterlagen werden soweit möglich berücksichtigt, sofern sie nicht mehr als drei Jahre alt
sind.
Art. 24
Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
Art. 25 IX. Schlussbestimmungen (10.)
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde steht den Kantonen als Rechtsmittel die Klage gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes ü ber das Bundesgericht 10 zur
Verfügung.
10 SR 173.110.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden betreffend die nachträgliche Anerkennung altrechtlicher Diplome können betroffene Private binnen 30 Tagen seit
Eröffnung bei der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich und begründet Be -
schwerde erheben. Die Vorschriften des Bundesgesetzes ü ber das Bundesverwal -
tungsgericht11 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 26
Institutionelle Akkreditierung
1 Die institutionelle Akkreditierung gemäss Art. 3 Bst. c muss bis spätestens am
1. Januar 202312 erfolgt sein.
2 Liegt die institutionelle Akkreditierung bis dahin nicht vor, prüft der Vorstand
den Entzug der Anerkennung gemäss Art. 23 Abs. 2.
Art. 27
Hängige Verfahren
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind, werden nach
neuem Recht abgeschlossen.
Art. 28
Nach bisherigem Recht anerkannte Lehrdiplome
1 Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen und
gelten auch nach neuem Recht.
2 Die Überprüfung anerkannter Studiengänge gemäss Art. 23 Abs. 3 und 4 erfolgt
nach neuem Recht. Art. 32 bleibt vorbehalten.
Art. 29
Altrechtliche Lehrdiplome
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung nach interkantonalem Recht ausgestellt wurden, gelten unter der Voraussetzung, dass der zuständige Kanton die Diplome als Vorläuferdiplome bezeichnet, als nachträglich anerkannt.
2 Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Diplome sind berechtigt, den in Art. 18
Abs. 1 definierten Titel zu führen.
3 Das Generalsekretariat der EDK stellt auf Verlangen eine Bescheinigung ü ber die
nachträgliche Anerkennung aus.
11 SR 173.32.
12 Art. 75 und 76 HFKG.
Art. 30
Zulassung von Studierenden mit Lehrdiplomen, die nach
bisherigem Recht anerkannt wurden
1 Inhaberinnen und Inhaber von Lehrdiplomen, die nach bisherigem Recht anerkannt sind, werden zur Ausbildung oder zur Erweiterung ihrer Lehrbefähigung
zugelassen.
2 Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Lehrdiplomen, die für den Unter -
richt in den Schuljahren 1 und 2 befähigen, werden zur Ausbildung für die Schul -
jahre 3 bis 8 der Primarstufe zugelassen.
3 Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Lehrdiplomen, die für den Unter -
richt in den Schuljahren zwischen 3 und 8 befähigen, werden zur Ausbildung für
die Sekundarstufe I zugelassen.
Art. 31
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden aufgehoben:
a) das Reglement ü ber die Anerkennung der Lehrdiplome fü r Maturitätsschulen
vom 4. Juni 1998,
b) das Reglement ü ber die Anerkennung von Hochschuldiplomen fü r Lehrkräfte
der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999,
c) das Reglement ü ber die Anerkennung von Hochschuldiplomen fü r Lehrkräfte
der Sekundarstufe I vom 26. August 1999,
d) die Richtlinien fü r die Anerkennung von Lehrbefähigungen fü r zusätzliche
Fächer und zusätzliche Klassenstufen der Vorschul- und Primarstufe sowie
fü r zusätzliche Fächer der Sekundarstufe I vom 28. Oktober 2010,
e) die Richtlinien fü r die Anerkennung einer Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I auf Masterstufe fü r Lehrpersonen der Vorschul- und Primarstufe sowie der Primarstufe vom 28. Oktober 2010.
Art. 32
Übergangsbestimmung
1 Die Hochschule kann nach In-Kraft-Treten dieses Reglements noch während
zwei Jahren mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.
2 Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende,
die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem
Recht beenden. Die Hochschule kann eine Überführung in Studiengänge nach
neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.
Art. 33
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-005 28.03.2019 01.01.2020
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.03.2019 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2020-005
Anhang
Liste der Fächer der Sekundarstufe I
– Bewegung und Sport
– Bildnerisches Gestalten
– Biologie
– Chemie
– Deutsch
– Englisch
– Ethik, Religionen, Gemeinschaft (mit Lebenskunde)
– Französisch
– Geografie
– Geschichte
– Griechisch
– Italienisch
– Latein
– Mathematik
– Medien und Informatik
– Musik
– Physik
– Romanisch
– Spanisch
– Textiles und Technisches Gestalten
– Textiles Gestalten
– Technisches Gestalten
– Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (mit Hauswirtschaft)
Integrationsfächer
– Natur und Technik (Physik, Chemie, Biologie)
– Räume, Zeiten, Gesellschaften (Geografie, Geschichte)