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10 provisions
§ 3 Sonderleistungen
Bei allen Patientinnen und Patienten werden folgende Sonderleistungen zusätzlich verrechnet:
1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate Einstandspreis, zuzüglich
handelt, alle Materialien und andere Bewirtschaftungs-
Instrumente oder Gegenstände, die dem zuschlag von bis zu 20%
Patienten mitgegeben werden, soweit nicht
bereits durch die Grundtaxe bzw. die
Entschädigung für die Basisleistung abgegolten
2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel Publikumspreis oder
sowie von der Patientin oder vom Patienten Einstandspreis, zuzüglich
gewünschte Arzneimittel, die nicht im 20%, oder Herstellungs-
Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen kosten, zuzüglich 20%
3. Fremdtransport Rechnungsbetrag
813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)
4. Transport und Transportbegleitung, soweit Die vom Spital
nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. festgesetzten Preise
die Entschädigung für die Basisleistung
abgegolten
5. Versäumte, unentschuldigte Konsultationen Fr. 60 bis Fr. 120,
zuzüglich Kosten von
Substanzen, die nicht
wieder verwendet
werden können
6. Blutalkoholuntersuchungen
08.00–18.00 Uhr Fr. 120
18.00–08.00 Uhr Fr. 240
7.6 Bereitstellung eines Geburtsscheins Gebühren gemäss Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen3,
zuzüglich Bearbeitungsgebühr von Fr. 10
8. Zeugnisse zuhanden des Arbeitgebers Fr. 15
9. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in nach Tarmed oder nach
Pauschale enthalten den vom Spital
festgesetzten oder
empfohlenen Ansätzen
10. Persönliche Sonderleistungen wie
a. Kosten für Radio- und Fernsehmiete, Die vom Spital
Telekommunikationsdienstleistungen, festgesetzten Preise
Aufbewahrung von Wertgegenständen
b. Todesfallkosten nach Aufwand
c. Reparaturen von persönlichen Gegenständen, Fr. 60 bis Fr. 120 pro
Kleiderunterhalt usw. Stunde, zuzüglich
Sachkosten
d. Reinigung der persönlichen Wäsche Die vom Spital
festgesetzten Preise
e. Leistungen der Verwaltung und des Fr. 60 bis Fr. 120 pro
Sozialdienstes wie Abklärung der Stunde
Garantieverhältnisse, Übersetzungen,
Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw.
f.6 Instandstellung von Einrichtungen, die die Fr. 60 bis Fr. 120 pro
Patientin oder der Patient beschädigt hat Stunde, zuzüglich
Sachkosten
g. Begleitung der Patientin oder des Patienten Fr. 60 pro Stunde
an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichen
h. sonstige Leistungen nach Aufwand
Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1
11. Schwangerschaftsgymnastik, Rückbildungs- Die vom Spital
gymnastik und Babymassage festgesetzten Preise
12. Kosmetische Behandlungen Die vom Spital
festgesetzten Preise
13. Alle weiteren Leistungen, für die keine Fr. 60 bis Fr. 120 pro
Tarifpositionen in einem Tarifregelwerk Stunde, zuzüglich
vorhanden sind Sachkosten
Taxen für
§ 4 Begleitpersonen
Das Spital wird ermächtigt, die Taxen für Begleitpersonen
von Patientinnen und Patienten festzusetzen.
§ 5 Schulunterricht
Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Bildungsdirektion verrechnet.
§ 6 Kleinbeträge
Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem
Spital können Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge
zu Gunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des
Spitals abgeholt werden.
Ablehnung von
Patientinnen
§ 7 oder Patienten
Bei fälligen Spitalforderungen wird die Aufnahme der Patientin oder des Patienten abgesehen von Notfällen in der Regel abgelehnt.
II. Allgemeine Bestimmungen für ambulante Behandlungen
§ 8 Ambulant Basis
Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant
Basis nach § 10 der Taxordnung2. Zusätzlich werden Sonderleistungen
gemäss § 3 dieser Verordnung6 verrechnet.
Ambulant
§ 9 Privat
1 Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäss § 11
der Taxordnung2 erhebt das Spital folgende prozentuale Zuschläge:
a. für zürcherische Patientinnen und Patienten 20%
b. für schweizerische Patientinnen und Patienten 40%
c. für ausländische Patientinnen und Patienten 80%
2 Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich
nach § 16 der Taxordnung2.
813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)
III. Allgemeine Bestimmungen für stationäre Behandlungen
Taxarten
stationäre
§ 10 Behandlung
Das Spital erhebt für stationäre Patientinnen und Patienten
in der Regel:
a. Grundtaxen (§ 13 Taxordnung2),
b. Zusatztaxen und Taxen für weitere Leistungen (§§ 14 und 15 Taxordnung2),
c. Ärztliche Zusatzhonorare (§ 16 Taxordnung2),
d. Taxen für Sonderleistungen (§ 17 Taxordnung2) gemäss § 3 dieser
Verordnung6.
Zusätzlich
verrechenbare
§ 11 Grundleistungen
Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die
im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne
von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung4
nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z. B. Transplantationen, Dialysen usw.), werden auch für Patientinnen und Patienten
ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung gesondert in Rechnung
gestellt. Die Ansätze sind vom Spital so zu bemessen, dass die Vollkosten gedeckt sind.
Interne
§ 12 Verlegung
1 Pauschalen mit Fallbezug werden je Patientin oder Patient
und Spitalaufenthalt nur einmal erhoben.9
2 Die tagesbezogenen Pauschalen werden nach den Ansätzen der
jeweiligen Fachabteilung verrechnet; am Verlegungstag wird der Ansatz
der Abteilung mit der höheren Pauschale angewendet.
Externe
Verlegung
§ 13.6 Bei einer Überweisung in ein anderes Spital und bei Aufnahmen von einem anderen Spital stellt das Spital seine Leistungen zu
vollen stationären Ansätzen in Rechnung.
IV. Besondere Bestimmungen für das Universitätsspital Zürich
§§ 14–21.10
§ 22.8
§ 23.10
Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1
IVa. Besondere Bestimmungen für das Kantonsspital Winterthur5
§§ 23 a–23 h.10
V. Besondere Bestimmungen für die Psychiatrischen Kliniken
A. Grundtaxe stationär
Bemessung
der Grundtaxe
§ 24.11 1 Für Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gelten für alle Patientinnen und Patienten diejenigen Tarife,
die für Zürcher Patientinnen und Patienten vertraglich vereinbart oder
behördlich festgesetzt wurden (Standorttarif).
2 Für Leistungen, die im Rahmen der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung erbracht werden, gelten die vertraglich
vereinbarten Tarife. Liegt kein Vertrag vor, gelten die Pauschalen nach
§§ 25–29 dieser Verordnung.
3 Für andere Leistungen gelten die Pauschalen nach §§ 25–29 dieser
Verordnung.
Begriffe§ 25.7 Stationäre Patientinnen und Patienten werden wie folgt
unterschieden:
a. Als Akutpatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und
Patienten, die nicht unter lit. b fallen.
b. Als psychiatrische Pflegepatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer ärztlichen Abklärung nur
noch punktuell medizinisch-psychiatrischer Behandlung bedürfen
und sich 30 Tage nach dieser Abklärung weiter in der psychiatrischen Einrichtung aufhalten.
Elemente
Grundtaxe
Akutpatientinnen und
-patienten
§ 26.7 Die Grundtaxe für Akutpatientinnen und -patienten setzt
sich zusammen aus
a.9 Pauschalen,
b. Zuschlag für 1:1-Betreuung,
c. Arzneimittel über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit zum Publikumspreis.
813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)
Pauschalen § 27.12 1 Die Pauschale beträgt (in Fr. pro Tag):
Zürcherische Schweizerische Ausländische
Patientinnen Patientinnen Patientinnen
und und und
Patienten Patienten Patienten
Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich
(ohne Zentrum für Integrative)
Psychiatrie und Klinik für
Forensische Psychiatrie)
1.–5. Aufenthaltstag 991 1 101 1 211
ab 6. Aufenthaltstag 630 700 770
Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst
1.–60. Aufenthaltstag 1 331 1 479 1 626
ab 61. Aufenthaltstag 932 1 035 1 139
Integrierte Psychiatrie Winterthur
mit Standorten Winterthur
und Embrach
1.–60. Aufenthaltstag 936 1 040 1 144
ab 61. Aufenthaltstag 655 728 801
Adoleszenzstation
der Integrierten Psychiatrie
Winterthur
1.–60. Aufenthaltstag 1 331 1 479 1 626
ab 61. Aufenthaltstag 932 1 035 1 139
Zentrum für Integrative
Psychiatrie der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich
1.–60. Aufenthaltstag 720 800 880
ab 61. Aufenthaltstag 495 550 605
2 Bei Patientinnen und Patienten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psychiatrie und Klinik für
Forensische Psychiatrie) wird ab dem sechsten Aufenthaltstag zusätzlich pro Fall eine Fallteilpauschale verrechnet (in Fr. pro Fall):
Zürcherische Schweizerische Ausländische
Patientinnen Patientinnen Patientinnen
und und und
Patienten Patienten Patienten
Fallteilpauschale 8 527 9 474 10 421
Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1
Bei aufeinanderfolgenden stationären Aufenthalten in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie) wird nur dann ein
neuer Fall eröffnet bzw. erneut eine Fallteilpauschale verrechnet, wenn
zwischen zwei stationären Aufenthalten mehr als 30 Tage (einschliesslich Aus- und Eintrittstag) liegen.
Zuschlag
1:1-Betreuung
§ 28. Der Zuschlag für ärztlich verordnete 1:1-Betreuung beträgt
für 24 Stunden Fr. 1800.
Grundtaxe
psychiatrische
Pflegepatientinnen und -patienten
§ 29. Bei psychiatrischen Pflegepatientinnen und Patienten setzt
sich die Grundtaxe aus einer Teilpauschale für die Pflege, die von der
psychiatrischen Klinik unter Einhaltung der für den Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung geltenden zwingenden
Regelungen festgesetzt wird, sowie einer Teilpauschale für Unterkunft
und Verpflegung von Fr. 140 zusammen. Zusätzlich verrechnet werden
ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapie- und
Pflegematerial entsprechend § 10 Taxordnung2. Individuelle Betreuungsleistungen können insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit
Hilflosenentschädigung in Rechnung gestellt werden.
B. Zusatztaxe stationär
Zusatztaxe§ 30.11 Die Zusatztaxen betragen (in Fr. pro Tag):
Zürcherische Schweizerische Ausländische
Patientinnen Patientinnen Patientinnen
und und und
Patienten Patienten Patienten
Halbprivatabteilung 350 350 370
Privatabteilung 450 450 470
C. Taxen für Sonderleistungen
Rechnungen
zugezogener
fremder Ärztinnen und Ärzte
§ 31. Rechnungen von auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten oder deren bzw. dessen Angehörigen oder gesetzlichen Vertreters
zugezogene fremder Ärztinnen und Ärzten werden zusätzlich verrechnet.
813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)
D. Besondere Patientengruppen
Taxen für von
einer Behörde
eingewiesene
Patientinnen
und Patienten
§ 32. 1 Für Personen, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs-
und Strafvollzugsbehörde, Gericht usw.) in die Klinik für Forensische
Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eingewiesen
werden, wird je Patientin und Patient pro Tag eine Taxe von Fr. 1879 für
die Sicherheitsabteilung, von Fr. 1500 für die Massnahmestation 80A
und von Fr. 1276 für den übrigen Massnahmenvollzug verrechnet.12
2 Patientinnen oder Patienten, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs-, Strafvollzugs- und andere Behörde, Gerichte usw.) in eine
andere psychiatrische Klinik eingewiesen werden, oder sich in einer
anderen psychiatrischen Klinik im Massnahmenvollzug befinden, werden die Taxen für schweizerische Patientinnen und Patienten verrechnet. Für zürcherische Patientinnen und Patienten gelten die mit der
Direktion der Justiz und des Innern vereinbarten Taxen.
Tages-
und Nachtpatientinnen
und -patienten
§ 33.11 Patientinnen oder Patienten, die sich regelmässig nur tagsüber oder während der Nacht im Spital aufhalten, wird pro Aufenthaltstag bzw. pro Übernachtung eine Pauschale verrechnet. Die Pauschale
beträgt (in Fr.):12
Zürcherische Schweizerische Ausländische
Patientinnen Patientinnen Patientinnen
und und und
Patienten Patienten Patienten
Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich
(ohne Zentrum für Integrative
Psychiatrie und Klinik
für Forensische Psychiatrie)
Tagesklinik ganzer Tag 456 495 545
Tagesklinik halber Tag 238 270 298
Nachtklinik 348 395 435
Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst 665 700 770
Integrierte Psychiatrie Winterthur
mit Standorten Winterthur
und Embrach
Tagesklinik ganzer Tag 585 650 715
Tagesklinik halber Tag 410 455 501
Zentrum für Integrative
Psychiatrie der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich
Tagesklinik ganzer Tag 456 495 545
Tagesklinik halber Tag 238 270 298
Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1
Ferienpatienten§ 34. Die Taxen für Personen, die sich während der Ferien der sie
sonst betreuenden Personen im Spital aufhalten, betragen pro Tag
Fr. 190. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapie- und Pflegematerial.
VI. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 35. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung6 werden folgende Erlasse aufgehoben:
a. Verfügung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 30. November 1994,
b. Verfügung der Gesundheitsdirektion über die ab 1. Januar 1996
geltenden Taxen in den kantonalen Krankenhäusern vom 30. November 1995.
Inkrafttreten§ 36. Diese Verordnung6 tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
1 OS 59, 413.
2 LS 813.111.
3 SR 172.042.110.
4 SR 832.10.
5 Eingefügt durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS
60, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.
6 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS
60, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.
7 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 3. Oktober 2006 (OS 61,
365). In Kraft seit 1. November 2006.
8 Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 3. Oktober 2006 (OS
61, 365). In Kraft seit 1. November 2006.
9 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 9. Dezember 2009 (OS
64, 871). In Kraft seit 1. Januar 2010.
10 Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 9. Dezember 2009 (OS
64, 871). In Kraft seit 1. Januar 2010.
11 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 21. August 2012 (OS 67,
545; ABl 2012-08-31). In Kraft seit 1. Januar 2013.
12 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 16. Dezember 2013 (OS
69, 65; ABl 2013-12-20). In Kraft seit 1. März 2014.