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21 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein
bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht
anerkannten tertiären Bildungsgänge
- den interkantonalen Zugang
- die Stellung der Auszubildenden
- die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventionierte Kindergärten, Volksschulen und allgemein bildende Schulen auf
der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären
Bildungsgänge.
Art. 3
Grundsätze
1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind solchen aus dem Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Klassenbildung,
Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren. Wenn
in einem Ausbildungsgang die Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft sind,
kann der Standortkanton die Anwärterinnen und Anwärter auf eine
Ausbildung an andere Schulen mit dem gleichen Ausbildungsangebot
umleiten, sofern diese freie Ausbildungsplätze zur Verfügung haben.
2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die ausserkantonale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche
Kantonsbeiträge.
3 Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regelmässige
Kontakte für eine koordinierte Anwendung und Weiterentwicklung des RSA
2009.
Art. 4
Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton
Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt:
a. Der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Auszubildenden.
b. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem
anderen Kanton haben.
c. Der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern
im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen, bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
d. Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die
elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt
Buchstabe f.
e. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und
Ausländer, die elternlos sind oder dessen Eltern im Ausland wohnen;
vorbehalten bleibt Buchstabe f.
f. Der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in
Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit
gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von
Militärdienst.
g. In allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der
Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet oder aber
der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 5
Voraussetzungen für die Beitragsleistung
1 Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus.
2 Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder
anderen wichtigen Gründen erteilen.
3 Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der
Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die
Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen.
Art. 6
Liste der beitragsberechtigten Schulen
1 Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste der beitragsberechtigten
Schulen und Ausbildungsgänge geführt.
2 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des Standortkantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, subventionierter
Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der entsendende
Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.
3 Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche
nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.
Art. 7 II. Kantonsbeiträge
Festsetzung der Kantonsbeiträge
1 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, abgestuft nach
Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubildenden und Jahr, für die Dauer
von zwei Jahren festgelegt (vgl. Anhang I). Sie sind jeweils für ein volles
Semester geschuldet.
2 Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durchschnittlichen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs- und die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich allfälliger Schul- bzw.
Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter.
Art. 8 III. Auszubildende
Nicht beitragsberechtigte Auszubildende
1 Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitzkanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn
die Auszubildenden aus den Abkommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerkennen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung
geregelt ist.
2 Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche
ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, wird
neben den Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren ein Schulgeld auferlegt,
welches mindestens der Abgeltung gemäss Anhang I zu diesem Abkommen
entspricht.
Art. 9
Wohnsitzwechsel von Auszubildenden
1 Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Abkommenskanton, können die Auszubildenden das bisherige Angebot mit
Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, höchstens aber für die
Dauer von zwei Jahren.
2 Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge
besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gemäss Artikel 4
massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
Art. 10 IV. Vollzug
Anmeldeverfahren
1 Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule. Die
Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Auszubildenden) mit einer Bestätigung über den Wohnsitzkanton bis zum Beginn des Schuljahres dem
zuständigen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu.
2 Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages
werden innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der betroffenen
Auszubildenden sowie dem zuständigen Departement des aufnehmenden
Kantons mitgeteilt.
Art. 11
Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
1 Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommenskantonen und für die Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge sind der 15.
November und der 15. Mai.
2 Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an die
Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfolgt semesterweise am 15.
November und am 15. Mai. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen.
Art. 12
Konferenz der Abkommenskantone
1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je einer Vertretung der
Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:
a. die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen
b. die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von zwei
Jahren
c. die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretärenkommission) in Bezug auf dieses Abkommen z.H. der Konferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte
d. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission zum Vollzug des
Abkommens
e. die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission zum Vollzug des
Abkommens
f. die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.
3 Entscheide im Sinne von Absatz 2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit
der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.
4 Sie bestimmt die Geschäftsstelle und wählt die begleitende Kommission zum
Vollzug des Abkommens.
Art. 13
Geschäftsstelle
Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben:
a. die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens
b. die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission zum Vollzug des
Abkommens z.H. der Sekretärenkommission und der Konferenz der
Abkommenskantone.
Art. 14
Kommission zum Vollzug des Abkommens
Der Kommission zum Vollzug des Abkommens obliegen die folgenden
Aufgaben:
a. Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens
ausarbeiten (Initialfunktion)
b. Gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkantonale
Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Kooperationsfunktion)
c. Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion)
d. die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten Schulen
e. die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der Kantonsbeiträge
f. die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen
g. die periodengerechte Aufgabenplanung
h. Koordinationsaufgaben
i. die Regelung von Verfahrensfragen
j. die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009
k. weitere Vollzugsaufgaben.
Art. 15
Schiedsinstanz
Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endgültig über allfällige
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung des Abkommens
ergeben.
Art. 16 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Beitritt
1 Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK mitzuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses Abkommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu
stellen.
3 Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frühestens auf den 1. August
2009.
2 Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünf Kantone den Beitritt
zum RSA 2009 erklärt haben.
3 Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000) über die gegenseitige Aufnahme
von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft,
Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich wird mit der Liste
der beitragsberechtigten Schulen vom 1. August 2008 auf den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Abkommens durch Beschluss der Konferenz der
Abkommenskantone aufgehoben.
Art. 18
Kündigung
Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf
den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt
werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 19
Weiterdauer der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Zahlungsbereitschaft
für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Auszubildenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.
Art. 20
Revision des Abkommens
1 Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkommenskantone revidiert werden.
2 Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der
Abkommenskantone alle zwei Jahre revidiert, erstmals frühestens per 1.
August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsberechtigten Schulen
auch nach einem Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1. August
2010.
3 Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden
alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft und durch
Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Massgebend
sind die Berechnungsgrundsätze nach Artikel 7.
Art. 21
Übergangsbestimmungen
Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die Kantonsbeiträge für seine
Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang gemäss RSA 2000 in einem Abkommenskanton belegen bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung. In
gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.
Aarau, 23. November 2007 NORDWESTSCHWEIZERISCHE
ERZIEHUNGSDIREKTORENKONFERENZ
Präsident: Regionalsekretär:
Klaus Fischer
Regierungsrat Dr. Walter Weibel
Aarau, den 19. November 2008 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Aargau
Landammann:
BROGLI
Staatsschreiber:
GRÜNENFELDER
Liestal, den 19. August 2008 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Präsident:
BALLMER
Landschreiber:
MUNDSCHIN
Basel, den 28. Oktober 2008 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident:
MORIN
Die Staatsschreiberin:
SCHÜPBACH-GUGGENBÜHL
Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 10. Dezember 2008.
Bern, den 17. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Bern
Die Präsidentin:
EGGER-JENZER
Der Staatsschreiber:
NUSPLIGER
Vom Grossen Rat des Kantons Bern genehmigt am 27. Januar 2009.
Freiburg, den 16. September 2008 Im Namen des Staatsrates
des Kantons Freiburg
Präsident:
LÄSSER
Kanzlerin:
GAGNAUX-MOREL
Vom Grossen Rat des Kantons Freiburg genehmigt am 12. Februar 2009.
Luzern, den 16. September 2008 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Luzern
Der Regierungspräsident:
DÜRR
Der Staatsschreiber:
HODEL
Solothurn, den 18. November 2008 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Solothurn
Landammann:
FISCHER
Staatsschreiber:
ENG
Sitten, den 18. Februar 2009 Im Namen des Staatsrates
des Kantons Wallis
Der Präsident:
CINA
Der Staatskanzler:
VON ROTEN
Zürich, den 8. Juli 2009 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Zürich
Die Präsidentin:
AEPPLI
Der Staatsschreiber:
HUSI
Vom Kantonsrat des Kantons Zürich genehmigt am 7. Dezember 2009.
Anhang I zum RSA 2009
(vgl. Art. 7 RSA 2009, Festsetzung der Kantonsbeiträge)
Kantonsbeiträge, gültig vom 1. August 2009 bis am 31. Juli 2011
Beitragsstufe
Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeitrag
pro Schuljahr
CHF*
7.1 Vorschulstufe
Kindergärten 7’200
7.2 Volksschule
7.2.1 Primarstufe
Regelklassen 10’300
Angebote für besondere Klassen (Zuschlag 50% zum Regeltarif) 1) 15’400
Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif) 2) 11’300
7.2.2 Sekundarstufe I
Regelklassen (Real-, Sekundar- und spezielle Sekundarklassen) 14’100
Angebote für besondere Klassen (Zuschlag 50% zum Regeltarif) 1) 21’100
Fremdsprachliches Schuljahr (Unterricht im 9. Schuljahr) 14’100
Nachholbildung (Link zum Beruf) 14’100
Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif) 2) 15’500
Gymnasialer Unterricht innerhalb der Schulpflicht 14’100
7.3 Sekundarstufe II (allgemein bildende Schulen)
Allgemeine Vorkurse, Berufsvorbereitende Schuljahre, Integrationsangebote (IBK und IIK)
14’100
Maturitätsschulen 19’600
Maturitätsschulen für Erwachsene, Vollzeit (VZ) 19’600
Maturitätsschulen für Erwachsene, Teilzeit (TZ), pro JWL 700
Fachmittel- und Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung bis zum
Fachmittelschulausweis
19’600
Fachmittel- und Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung zur Fachmaturität, pro JWL
Vorbereitungen auf Hochschulstudiengänge, pro JWL 700
Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif) 2) 21’500
7.4 Tertiäre vom Bund nicht anerkannte Bildungsgänge
Allgemein bildende Angebote, Vollzeit (VZ) 3) 9’440
Allgemein bildende Angebote, berufsbegleitend (bb) 3) 315
Allgemein bildende Angebote, modular (mod.) 3) 9
* Beiträge auf CHF 100 gerundet
1) Zuschlag 50%; für Angebote mit heilpädagogischem Zusatzangebot (z.B. Kleinklassen)
2) Zuschlag 10%; entspricht 20% (= 1/5) des Zuschlags für besondere Klassen
3) gem. Tarif (Beiträge auf CHF 5 gerundet) der interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV) der EDK
(letzte Gültigkeit: Schuljahr 2007/08)