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Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel

Confederation · 817.022.16 · ordinance

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Contents: 52 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Obligatorische Angaben
  4. Art. 4 Darstellung der obligatorischen Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln
  5. Art. 5 Offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel
  6. Art. 6 Grundsätze
  7. Art. 7 Geschützte Bezeichnungen und Angaben
  8. Art. 7a Ausnahmen
  9. Art. 8 Erforderliche Angaben und Reihenfolge
  10. Art. 9 Ausnahmen
  11. Art. 10 Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können
  12. Art. 11 Kennzeichnung
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15 Angabe des Produktionslandes
  17. Art. 16 Angabe der Herkunft von Zutaten
  18. Art. 17 Spezifische Angaben für frisches Fleisch
  19. Art. 18
  20. Art. 19 Grundsatz und Ausnahmen
  21. Art. 20 Ausgestaltung der Warenlosangabe
  22. Art. 21 Grundsätze
  23. Art. 22 Erforderliche Angaben
  24. Art. 23 Zusätzliche Angaben
  25. Art. 24 Besondere Bestimmungen
  26. Art. 25 Darstellung der Nährwertdeklaration
  27. Art. 26 Berechnung und Mengenangaben von Energiewert und Nährstoffmengen
  28. Art. 27 Angabe je 100 g oder je 100 ml
  29. Art. 28 Angabe je Portion oder je Verzehreinheit
  30. Art. 29 Allgemeine Bestimmungen zu nährwertbezogenen Angaben
  31. Art. 30 Besondere Bestimmungen zu nährwertbezogenen Angaben
  32. Art. 31 Allgemeine Bestimmungen zu gesundheitsbezogenen Angaben
  33. Art. 32 Bewilligungsgesuch
  34. Art. 33 Bewilligungserteilung
  35. Art. 34 Besondere Bestimmungen zu gesundheitsbezogenen Angaben
  36. Art. 35 Gemeinsame Bestimmungen zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben
  37. Art. 36 Grundsatz und Ausnahmen
  38. Art. 37 Erforderliche Angaben
  39. Art. 38 Besondere Bestimmungen
  40. Art. 39 Grundsatz
  41. Art. 40 «vegetarisch» oder «vegetabil»
  42. Art. 41 Informationen bezüglich Glutenfreiheit oder reduziertem Glutengehalt
  43. Art. 42 Informationen über laktosearme und laktosefreie Lebensmittel
  44. Art. 42a Information über Rezepturanpassungen eines Lebensmittels
  45. Art. 42b Information über die Osmolarität von Getränken
  46. Art. 43
  47. Art. 44 Aufhebung eines anderen Erlasses
  48. Art. 45 Übergangsbestimmungen
  49. Art. 45a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Mai 2020
  50. Art. 45b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023
  51. Art. 45c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025
  52. Art. 46 Inkrafttreten

52 provisions

Art. 40 «vegetarisch» oder «vegetabil»

1 Lebensmittel können mit folgenden Bezeichnungen versehen werden: a. «vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetabil», wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen wie Laktose, Eiern, Eibestandteilen, Bienenprodukten wie Honig oder Bienenwachs und Wollfett/Lanolin, das aus Wolle von lebenden Schafen gewonnenen wird; b. «ovo-vegetarisch» oder «ovo-vegetabil», wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Eiern, Eibestandteilen, Bienenprodukten wie Honig oder Bienenwachs und Wollfett/Lanolin, das aus Wolle von lebenden Schafen gewonnenen wird; c. «lacto-vegetarisch» oder «lacto-vegetabil», wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen wie Laktose, Bienenprodukten wie Honig oder Bienenwachs und Wollfett/Lanolin, das aus Wolle von lebenden Schafen gewonnenen wird; d. «vegan» oder «vegetabil», wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten. 2 Lebensmittel und Zutaten, die aus Zutaten gewonnen wurden, die unter Verwendung von tierischen Verarbeitungshilfsstoffen hergestellt wurden, können mit einer Bezeichnung nach Absatz 1 Buchstaben a–c versehen werden, wenn sie von den tierischen Proteinbestandteilen der Verarbeitungshilfsstoffe abgetrennt und gereinigt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).

Art. 41 Informationen bezüglich Glutenfreiheit oder reduziertem Glutengehalt

1 Lebensmittel können mit folgenden Bezeichnungen versehen werden: a. «glutenfrei», wenn ein Lebensmittel beim Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweist; b. «sehr geringer Glutengehalt», wenn:1. ein Lebensmittel aus einer oder mehreren Zutaten aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder Kreuzungen dieser Getreidearten besteht oder solche Zutaten enthält, die auf spezielle Weise zur Reduzierung des Glutengehaltes verarbeitet wurden, und 2. dieses Lebensmittel beim Verkauf an Konsumentinnen und Konsumenten einen Glutengehalt von höchstens 100 mg/kg aufweist. 2 Enthält ein Lebensmittel mit der Bezeichnung «glutenfrei» oder «sehr geringer Glutengehalt» Hafer, so muss dieser so hergestellt, zubereitet oder verarbeitet sein, dass eine Kontamination durch Weizen, Roggen, Gerste oder Kreuzungen dieser Getreidearten ausgeschlossen ist; der Glutengehalt dieses Hafers darf höchstens 20 mg/kg betragen. 3 Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen den Hinweis tragen «geeignet für Menschen mit Glutenunverträglichkeit» oder «geeignet für Menschen mit Zöliakie». 4 Lebensmittel nach Absatz 1, die in spezieller Weise hergestellt, zubereitet oder verarbeitet worden sind, um den Glutengehalt einer oder mehrerer Zutaten zu reduzieren oder glutenhaltige Zutaten durch andere, von Natur aus glutenfreie Zutaten zu ersetzen, dürfen den Hinweis tragen «speziell formuliert für Menschen mit Glutenunverträglichkeit» oder «speziell formuliert für Menschen mit Zöliakie». 5 Für Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sind keine Informationen nach den Absätzen 1–4 zulässig.

Art. 42 Informationen über laktosearme und laktosefreie Lebensmittel

1 Ein Lebensmittel gilt als laktosearm, wenn der Laktosegehalt im genussfertigen Produkt: a. im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist; und b. höchstens 2 g pro 100 g Trockenmasse beträgt. 2 Ein Lebensmittel gilt als laktosefrei, wenn das genussfertige Produkt weniger als 0,1 g Laktose pro 100 g oder 100 ml enthält. Bei Nahrungsergänzungsmitteln gilt diese Menge pro Tagesdosis.

Art. 42a Information über Rezepturanpassungen eines Lebensmittels

1 Wird die Rezeptur eines Lebensmittels angepasst, um die Menge an zugesetztem Zucker oder zugesetztem Speisesalz zu reduzieren, so können die Konsumentinnen und Konsumenten darüber informiert werden, wenn: a. die Reduktion nicht mit süss oder salzig schmeckenden Zutaten kompensiert wird; b. die Reduktion des zugesetzten Zuckers oder des zugesetzten Speisesalzes gegenüber der vorgängigen Rezeptur mindestens 5 Prozent beträgt; und c. die neue Rezeptur des Produkts insgesamt weniger Zucker oder Salz enthält als die vorgängige Rezeptur. 2 Die Information muss die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sie muss sich auf die Rezepturanpassung des Lebensmittels beziehen. b. Sie muss die Geschmacksänderung «süss» oder «salzig» in den Vordergrund stellen. c. Sie darf den Reduktionsumfang des zugesetzten Zuckers oder des zugesetzten Speisesalzes nicht ausloben. d. Sie darf während eines Jahres ab dem ersten Produktionsdatum der Produkte mit der angepassten Rezeptur verwendet werden. e. Nach Ablauf eines Jahres dürfen die Produkte mit dieser Information noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 3 Die Information ist nicht zulässig auf Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).

Art. 42b Information über die Osmolarität von Getränken

1 Getränke mit einer Osmolarität von 260–300 mosmol pro Liter dürfen als isoton, Getränke mit einer Osmolarität von weniger als 260 mosmol pro Liter als hypoton bezeichnet werden. 2 Die Information ist nicht zulässig auf coffeinhaltigen Getränken nach Artikel 37 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke und auf alkoholischen Getränken nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung des EDI über Getränke. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 7). SR 817.022.12

Art. 43

1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. 2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen. 3 Bei der Anpassung der Anhänge 13 und 14 berücksichtigt es das Gemeinschaftsregister nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Verordnung (EU) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1047/2012, ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36.

Art. 44 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln wird aufgehoben. [AS 2005 6159; 2006 733, 4981; 2008 1029, 6045; 2009 2025; 2010 975, 4649; 2011 6255; 2012 6811; 2013 5031]

Art. 45 Übergangsbestimmungen

Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die den Anforderungen an nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 29–35 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 19. Januar 2022 nach dem Recht in Verkehr gebracht werden, das bezüglich Handelsmarken oder Markennamen vor dem 7. März 2008 gegolten hat. Nach dem 19. Januar 2022 dürfen sie noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 45a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Mai 2020

Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht eingeführt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).

Art. 45b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023

Lebensmittel, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 7).

Art. 45c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025

Lebensmittel, die der Änderung vom 28. Mai 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 371).

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

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