Art. 1
1 Es wird ein Fonds für Forschungsarbeiten über psychische Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (der Fonds) errichtet.
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1 Es wird ein Fonds für Forschungsarbeiten über psychische Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (der Fonds) errichtet.
1 Der Fonds bezweckt die Finanzierung von Forschungsarbeiten über Therapeutika, die in den Programmen zur Bekämpfung psychischer Erkrankungen und aller Formen von Drogenabhängigkeit eingesetzt werden sollen. 821.44.32 2 Aus dem Fonds werden auch wissenschaftliche Untersuchungen über die Auswirkungen der Betäubungsmittel, die Ursachen und die Folgen ihres Missbrauchs finanziert.
1 Der Fonds wird gespiesen durch: a) die vom Bundesamt für Gesundheitswesen gewährten Beiträge an die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Betäubungsmittel; b) Leistungen Dritter, insbesondere die Beiträge der Pharmaindustrie; c) Spenden und Schenkungen, die für die Forschung über Drogenabhängigkeit und psychische Erkrankungen gewährt werden; d) die Erträge des Fondskapitals.
1 Der Fonds wird vom Psychosozialen Dienst nach den Weisungen der Direktion für Gesundheit und Soziales verwaltet.
1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. 2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben. 821.44.32 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 27.02.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1996 BL/AGS 1996 f 130 / d 132 14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.02.1996 01.01.1996 BL/AGS 1996 f 130 / d 132 Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120