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3 provisions
Art. 1 A. Allgemeines
1 Dieses Reglement regelt das Begabungs- und Begabtenförderungsangebot an der städtischen Volksschule.
2 Das Angebot vertieft oder ergänzt den Lehrplan der Volksschule.
3 Das Reglement gilt nicht für die städtischen Sonderschulen sowie die Kunst- und Sportschule Zürich (K&S Zürich).
Art. 2
Die Teilnahme am Begabungs- und Begabtenförderungsangebot ist freiwillig.
B. Begabungs- und Begabtenförderungsangebot
Art. 3 1 Alle Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Klasse im
Rahmen des Regelunterrichts entsprechend ihren Begabungen
gefördert.
2 Die für den Regelunterricht verantwortliche Lehrperson wird
dabei durch eine Fachperson Begabungs- und Begabtenförderung der Schule (Fachperson BBF) beraten und unterstützt.
Art. 4 1 Das schulinterne Förderprogramm richtet sich an Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenen hohen Fähigkeiten
oder dem Potenzial zu hoher Leistungsfähigkeit.
2 Die Schulen bieten das schulinterne Förderprogramm klassenübergreifend an.
1 AS 101.100
2 AS 412.100
3 ZSPB Nr. 32/2023 vom 4. Juli 2023.
Gegenstand
und Geltungsbereich
Freiwilligkeit
Förderung
in der Klasse
Schulinternes
Förderprogramm
2Reglement über die Begabungs- und
3 Es wird von der Fachperson BBF geleitet.
Art. 5 1 Das Forschungszentrum richtet sich an Schülerinnen
und Schüler mit ausgewiesenen exzellenten Fähigkeiten oder
dem Potenzial zu exzellenter Leistungsfähigkeit ab der dritten
Klasse der Primarstufe.
2 Das Schulamt führt pro Schulkreis ein oder mehrere Forschungszentren.
3 Das Forschungszentrum wird von einer Lehrperson Forschungszentrum geleitet.
4 Bei der Förderung von Schülerinnen und Schülern bis und mit
der zweiten Klasse der Primarstufe mit Fähigkeiten oder Potenzial gemäss Abs. 1 wird die für den Regelunterricht verantwortliche Lehrperson durch die Lehrperson Forschungszentrum beraten und unterstützt.
Art. 6 1 Der Unterricht im schulinternen Förderprogramm und im
Forschungszentrum findet in der Regel an einem fixen Halbtag
pro Woche statt.
2 Eine vorübergehend erweiterte Teilnahme ist ausnahmsweise
möglich.
Art. 7 1 Eine Schülerin oder ein Schüler durchläuft vor der Aufnahme in das Forschungszentrum in der Regel zunächst die
Förderung in der Klasse und das schulinterne Förderprogramm.
2 Ausnahmsweise kann eine Schülerin oder ein Schüler ohne
vorherigen Besuch des schulinternen Förderprogramms in das
Forschungszentrum aufgenommen werden.
3 Das Verlassen des schulinternen Förderprogramms oder des
Forschungszentrums oder ein Wechsel zwischen den beiden
Angeboten ist jederzeit möglich.
Art. 8 1 Die Aufnahmevoraussetzungen für das schulinterne Förderprogramm oder das Forschungszentrum richten sich nach
Art. 5bis VVZ4.
2 Die bisherigen Leistungen sowie das entsprechende Potenzial
werden gleichermassen berücksichtigt.
3 Mit der Aufnahme in das schulinterne Förderprogramm oder
das Forschungszentrum wird eine Beobachtungszeit festgelegt.
4 Für die Prüfung der Aufnahme in das Forschungszentrum wird
ein Einschätzungsbogen der Fachstelle Begabungsförderung
verwendet.
4 vom 23. März 1988, AS 412.100.
Forschungszentrum
Unterricht im
schulinternen
Förderprogramm und im
Forschungszentrum
Verhältnis der
Förderebenen
Aufnahme
in das schulinterne Förderprogramm oder
das Forschungszentrum
a. Allgemein
3Reglement über die Begabungs- und
Art. 9 1 An der Vorbereitung für den Aufnahmeentscheid sind
stets beteiligt:
a. die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und
ihre oder seine Eltern;
b. die für den Regelunterricht verantwortliche Lehrperson;
c. je nach Angebot die Fachperson BBF oder die Lehrperson
Forschungszentrum.
2 In der Regel beantragt die Fachperson BBF oder die Lehrperson Forschungszentrum der Schulleitung auf Empfehlung der für
den Regelunterricht verantwortlichen Lehrperson die Aufnahme
in das schulinterne Förderprogramm oder das Forschungszentrum.
3 Die Eltern erteilen ihre Zustimmung zur Aufnahme in das betreffende Angebot im Rahmen der Standortbestimmung (schulisches Standortgespräch).
Art. 10 1 Bei Einigkeit zwischen den Beteiligten entscheidet die
Schulleitung über die Aufnahme.
2 Bei fehlender Einigkeit entscheidet vorbehältlich Abs. 3 und
Art. 2das
Präsidium der Kreisschulbehörde.
3 Beabsichtigt das Präsidium der Kreisschulbehörde, eine Schülerin oder einen Schüler in das Forschungszentrum aufzunehmen, obwohl die Lehrperson Forschungszentrum dies ablehnt,
kann die Aufnahme nur erfolgen, wenn das Schulamt ihr vorgängig zustimmt; das Präsidium der Kreisschulbehörde stellt dem
Schulamt dazu Antrag.
Art. 11 1 Der Aufnahmeentscheid umfasst auch eine allfällige erweiterte Teilnahme am schulinternen Förderprogramm und am
Forschungszentrum gemäss Art. 6 Abs. 2.
2 Die erforderliche Dispensation von Lektionen des Regelunterrichts gilt damit als erteilt.
Art. 12 Im Übrigen gelten für das Verfahren §§ 24–26 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)5 sinngemäss.
Art. 13 1 Eine Überprüfung des Verbleibs im schulinternen Förderprogramm oder im Forschungszentrum findet mindestens
einmal jährlich statt.
2 Sind die jeweiligen Voraussetzungen weiterhin erfüllt, stellt die
Fachperson BBF oder die Lehrperson Forschungszentrum der
Schulleitung den Antrag auf Verbleib im betreffenden Angebot.
5 vom 11. Juli 2007, LS 412.103.
b. Vorbereitung
Aufnahmeentscheid
c. Aufnahmeentscheid
d. Dispensation
e. Anwendbarkeit der VSM
Überprüfung
Verbleib im
schulinternen
Förderprogramm und im
Forschungszentrum
4Reglement über die Begabungs- und
3 Im Übrigen gelten für das Verfahren Art. 9–12 sowie § 28 VSM6
sinngemäss.
C. Fachstelle Begabungsförderung und weiteres
Personal
Art. 14 1 Das Schulamt führt eine Fachstelle Begabungsförderung.
2 Die Fachstelle Begabungsförderung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Vertretung der Begabungs- und Begabtenförderung in der
strategischen und operativen Arbeit des Schulamts, gegenüber anderen städtischen Stellen sowie nach aussen;
b. Beratung und Unterstützung der Schulkreise, Schulen,
Fachpersonen BBF und Lehrpersonen Forschungszentrum;
c. Personalführung der Lehrpersonen Forschungszentrum
und Koordination der Tätigkeiten der Forschungszentren;
d. Angebot von Weiterbildungen zur Begabungs- und Begabtenförderung;
e. Mitwirkung an der Schulentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Koordination der Begabungs- und Begabtenförderung mit der regel- und sonderpädagogischen
Förderung in der städtischen Volksschule;
f. Verantwortung für ein Netzwerk von Mentorinnen und Mentoren.
Art. 15 1 Die Anstellung der Fachpersonen BBF und der Lehrpersonen Forschungszentrum richtet sich nach der Verordnung
über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der
städtischen Volksschule7.
2 Anstellungsinstanz der Fachpersonen BBF ist das Präsidium
der Kreisschulbehörde, Anstellungsinstanz der Lehrpersonen
Forschungszentrum die Direktorin oder der Direktor des Schulamts.
Art. 16 1 Expertinnen und Experten können im schulinternen
Förderprogramm und im Forschungszentrum zur punktuellen
Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei komplexen Fragestellungen beigezogen werden.
2 Sie sind im Rahmen eines Auftragsverhältnisses mit der Stadt
tätig.
6 vom 11. Juli 2007, LS 412.103.
7 vom 2. Oktober 2019, AS 177.500.
Fachstelle
Begabungsförderung
Anstellung
Fachpersonen
BBF und Lehrpersonen
Forschungszentrum
Expertinnen
und Experten
5Reglement über die Begabungs- und
3 Die Erteilung des Auftrags erfolgt:
a. im Rahmen des schulinternen Förderprogramms durch die
Schulleitung auf Antrag der Fachperson BBF;
b. im Rahmen des Forschungszentrums durch die Fachstelle Begabungsförderung auf Antrag der Lehrperson Forschungszentrum.
4 Expertinnen und Experten werden entschädigt.
Art. 17 1 Mentorinnen und Mentoren können im schulinternen
Förderprogramm und im Forschungszentrum zur Unterstützung
und Begleitung der Schülerinnen und Schüler als fachliche und
persönliche Vorbilder beigezogen werden.
2 Sie sind im Rahmen eines Auftragsverhältnisses mit der Stadt
tätig.
3 Die Erteilung des Auftrags erfolgt durch die Fachstelle Begabungsförderung:
a. im Rahmen des schulinternen Förderprogramms auf Antrag
der Fachperson BBF;
b. im Rahmen des Forschungszentrums auf Antrag der Lehrperson Forschungszentrum.
4 Die Tätigkeit der Mentorinnen und Mentoren wird nicht entschädigt; über Ausnahmen, insbesondere in Härtefällen, entscheidet
die Leitung des Bereichs Pädagogik des Schulamts.
D. Schlussbestimmungen
Art. 18 Dieses Reglement tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Art. 19 Dieses Reglement ersetzt das Reglement für die Fachstelle für Begabungsförderung und das Begabtenförderprogramm «Universikum» an der Volksschule der Stadt Zürich
(Universikum-Reglement)8 für die einzelnen Schulen ab dem im
Anhang festgelegten Zeitpunkt.
Art. 20 Das Reglement für die Fachstelle für Begabungsförderung und das Begabtenförderprogramm «Universikum» an der
Volksschule der Stadt Zürich (Universikum-Reglement) vom
26. Februar 20139 wird per 31. Juli 2026 aufgehoben.
8 vom 26. Februar 2013, AS 412.190.
9 AS 412.190
Mentorinnen
und Mentoren
Inkrafttreten
Übergangsbestimmung
Aufhebung bisherigen Rechts
6Reglement über die Begabungs- und
Anhang
Einführung Begabungs- und Begabtenförderung
Für folgende Schulen wird das Begabungs- und Begabtenförderungsangebot gemäss diesem Reglement eingeführt:
1. Ab Schuljahr 2023/2024
Uto – Bachtobel
– Bühl
– Gabler
– Entlisberg
– Friesenberg
– Sihlweid
Letzi – Altweg
– Buchlern
– Loogarten
– Triemli
Limmattal – Hardau
– Limmat
– Pfingstweid
Waidberg – Allenmos
– Milchbuck
– Riedhof–Pünten
– Rütihof
– Waidhalde
– Weinberg–Turner
Zürichberg – Hirschengraben–Schanzengraben
– Riesbach
– Langmatt
7Reglement über die Begabungs- und
Glattal – Apfelbaum
– Blumenfeld
– Buchwiesen
– Buhn
– Buhnrain
– Campus Glattal
– Gubel
– Holderbach
– Im Birch (Primar)
– Käferholz
– Kolbenacker
– Kügeliloo
– Liguster
– Riedhalden
– Schauenberg
Schwamendingen – Luchswiesen
– Probstei
2. Ab Schuljahr 2024/202510
Uto – Allmend
– Lavater
– Leimbach
– Wollishofen / Im Lee
Letzi – Altstetterstrasse
– Dachslern–Feldblumen
– Freilager
– In der Ey
Limmattal – Albisriederplatz
– Sihlfeld
10 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 19/2024 vom 9. April 2024;
Inkrafttreten 1. August 2024.
8Reglement über die Begabungs- und
Waidberg – Am Wasser
– Guggach
– Hutten
– Letten
– Nordstrasse
– Vogtsrain
Zürichberg – Balgrist
– Bungertwies
– Hirslanden (Primar)
– Karthaus–Münchhalde
Glattal – Hürstholz
– Im Birch (Sek)
– Im Isengrind
– Thurgauerstrasse
Schwamendingen – Mattenhof
– Saatlen
– Stettbach
3. Ab Schuljahr 2025/202611
Uto – Borrweg
– Döltschi
– Falletsche
– Hans-Asper
– Manegg
– Neubühl
Letzi – Kappeli (Sek)
– Untermoos
– Utogrund
Limmattal – Aemtler (Primar)
– Zurlinden
11 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 15/2025 vom 25. März 2025;
Inkrafttreten 1. August 2025.
9Reglement über die Begabungs- und
Waidberg – Bläsi
– Riedtli (Primar)
– Scherr
Zürichberg – Fluntern
– Heubeeribühl
– Hirslanden (Sek)
– Ilgen
– Looren
Glattal – Himmeri
Schwamendingen – Auhof
– Herzogenmühle
– Hirzenbach
– Leutschenbach
4. Ab Schuljahr 2026/202712
Uto – Aegerten
– Küngenmatt
– Rebhügel
Letzi – Chriesiweg
– Grünau
– Im Herrlig
– Kappeli (Primar)
– Letzi
Limmattal – Aemtler B
– Aussersihl
– Feld
– Im Gut
– Kornhaus
– Schütze
Zürichberg – Krähenbühlstrasse
12 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 15/2025 vom 25. März 2025;
Inkrafttreten 1. August 2025.
10Reglement über die Begabungs- und
Waidberg – Brunnenhof
– Lachenzelg
Schwamendingen – Ahorn-Friedrich
– Auzelg