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7 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Annahme und die Verwendung von Mitteln, die von privaten Dritten in Form von Sponsoringbeiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen an die
Pädagogische Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern) gehen.
2 Andere Formen von Drittmitteln sind von diesem Reglement ausgenommen.
Art. 2
Grundsätze
1 Die finanzielle Förderung der PH Luzern durch Dritte darf der Strategie und dem Auftrag der PH Luzern nicht zuwiderlaufen und die Freiheit von Forschung und Lehre nicht
gefährden.
2 Die Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit der PH Luzern dürfen durch den Einsatz
von Drittmitteln nicht beeinträchtigt werden.
3 Verträge über Drittmittel wahren die fachliche und personelle Unabhängigkeit, die Objektivität und die Zweckausrichtung der PH Luzern.
1 SRL Nr. 515
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2015 37
2 Nr. 518
2 Drittmittel
Art. 3
Form der Bereitstellung von Drittmitteln
1 Verträge über Drittmittel ab einer Höhe von 5000 Franken werden schriftlich vereinbart.
Art. 4
Vertragsabschluss und Annahme von Drittmitteln
1 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen über Drittmittel sowie für die Annahme von Drittmitteln richtet sich nach der Regelung der Unterschriftenkompetenz der
PH Luzern.
2 Bestehen Zweifel, ob durch die Annahme von Drittmitteln die Grundsätze des Einsatzes von Drittmitteln verletzt werden, ist vorgängig der PH-Rat anzuhören.
3 Die Rektorin oder der Rektor ist über die schriftlichen Verträge zu informieren. Der
PH-Rat ist zu informieren, wenn einzelne Drittmittelbeiträge die Summe von
50 000 Franken übersteigen.
Art. 5
Verwendung von Drittmitteln
1 Drittmittel sind zweckgebunden, angemessen und wirkungsorientiert einzusetzen.
Art. 6
Drittmittelanstellungen
1 Die Anstellung von Personen im Rahmen eines Drittmittelprojekts stärkt und ergänzt
die bereits vorhandenen Stellen in den Kerngebieten der PH Luzern. Sie darf bereits vorhandene Stellen nicht gefährden.
2 Für die Anstellung und Finanzierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über Drittmittel ist die PH Luzern zuständig. Massgebend ist das Personal- und Besoldungsrecht
des Kantons Luzern.
3 Die Entscheidkompetenz richtet sich nach den Bestimmungen des Statuts der
Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) vom 20. September 20132.
3 Schlussbestimmung
Art. 7
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
2 SRL Nr. 516
Nr. 518 3
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 01.12.2014 01.02.2015 Erstfassung G 2015 37
4 Nr. 518
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
01.12.2014 01.02.2015 Erlass Erstfassung G 2015 37