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Reglement für die Verwendung von Drittmitteln an der Pädagogischen Hochschule Luzern

Luzern · 518 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Annahme und die Verwendung von Mitteln, die von privaten Dritten in Form von Sponsoringbeiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen an die Pädagogische Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern) gehen. 2 Andere Formen von Drittmitteln sind von diesem Reglement ausgenommen.

Art. 2

Grundsätze 1 Die finanzielle Förderung der PH Luzern durch Dritte darf der Strategie und dem Auftrag der PH Luzern nicht zuwiderlaufen und die Freiheit von Forschung und Lehre nicht gefährden. 2 Die Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit der PH Luzern dürfen durch den Einsatz von Drittmitteln nicht beeinträchtigt werden. 3 Verträge über Drittmittel wahren die fachliche und personelle Unabhängigkeit, die Objektivität und die Zweckausrichtung der PH Luzern. 1 SRL Nr. 515 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2015 37 2 Nr. 518 2 Drittmittel

Art. 3

Form der Bereitstellung von Drittmitteln 1 Verträge über Drittmittel ab einer Höhe von 5000 Franken werden schriftlich vereinbart.

Art. 4

Vertragsabschluss und Annahme von Drittmitteln 1 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen über Drittmittel sowie für die Annahme von Drittmitteln richtet sich nach der Regelung der Unterschriftenkompetenz der PH Luzern. 2 Bestehen Zweifel, ob durch die Annahme von Drittmitteln die Grundsätze des Einsatzes von Drittmitteln verletzt werden, ist vorgängig der PH-Rat anzuhören. 3 Die Rektorin oder der Rektor ist über die schriftlichen Verträge zu informieren. Der PH-Rat ist zu informieren, wenn einzelne Drittmittelbeiträge die Summe von 50 000 Franken übersteigen.

Art. 5

Verwendung von Drittmitteln 1 Drittmittel sind zweckgebunden, angemessen und wirkungsorientiert einzusetzen.

Art. 6

Drittmittelanstellungen 1 Die Anstellung von Personen im Rahmen eines Drittmittelprojekts stärkt und ergänzt die bereits vorhandenen Stellen in den Kerngebieten der PH Luzern. Sie darf bereits vorhandene Stellen nicht gefährden. 2 Für die Anstellung und Finanzierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über Drittmittel ist die PH Luzern zuständig. Massgebend ist das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern. 3 Die Entscheidkompetenz richtet sich nach den Bestimmungen des Statuts der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) vom 20. September 20132. 3 Schlussbestimmung

Art. 7

Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. 2 SRL Nr. 516 Nr. 518 3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 01.12.2014 01.02.2015 Erstfassung G 2015 37 4 Nr. 518 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 01.12.2014 01.02.2015 Erlass Erstfassung G 2015 37

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