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Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Basel-Stadt · 214.307 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 wie den im Geobasisdatenkatalog (
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Organisation, das Verfahren, die Publikation und den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (ÖREB-Kataster) und legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des ÖREB-Katasters sind. 2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geoinformationsverordnung (KGeolV) vom 7. August 2012.

§ 2

Inhalt des ÖREB-Katasters 1 Der Inhalt und die Informationstiefe des ÖREB-Katasters richten sich nach §§ 3 und 4 ÖREBKV so -

§ 3 wie den im Geobasisdatenkatalog (

KGeoIV) als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geobasisdaten. * 2 Zudem werden laufende Änderungen in den ÖREB-Kataster aufgenommen. § 3 Zusatzinformationen 1 Zusätzlich zu den eigentlichen Inhalten des ÖREB-Katasters können als unverbindliche Informatio - nen weitere Geobasisdaten dargestellt werden.

§ 4

Katasterverantwortliche Stelle 1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist die für die Führung des ÖREB-Katasters verantwortliche Stelle nach Art. 17 Abs. 2 ÖREBKV. Es erlässt zur Konkretisierung dieser Verordnung die vom Bau- und Verkehrsdepartement zu genehmigende Weisung zum ÖREB-Kataster Basel-Stadt 3). 2 Die Katasterverantwortliche Stelle übernimmt die operative Gesamtleitung des ÖREB-Katasters Basel-Stadt und sorgt für dessen Weiterentwicklung. 3 Sie stellt die Katasterinfrastruktur, insbesondere bestehend aus ÖREB-Fachsystem und ÖREB-Katasterportal, bereit.

§ 5

Zuständige Fachstelle und Katasterbearbeitung 1 Die im Geobasisdatenkatalog (§ 3 KGeoIV) bezeichnete Fachstelle ist die nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007 4) zuständige Stelle und sorgt für die Bereitstellung ihrer Daten gemäss § 5 ÖREBKV. * 1) SR 510.622.4 2) SG 214.300 3) Diese Weisung kann auf der Website des Grundbuch- und Vermessungsamts eingesehen werden. 4) SR 510.62 Sachenrecht: Spezielle Erlasse 214.307 2 Die zuständige Fachstelle trägt die inhaltliche Verantwortung für die Katasterbearbeitung, welche insbesondere die Erfassung und Nachführung der Geobasisdaten, der Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsvorschriften im ÖREB-Kataster beinhaltet. 3 Die zuständige Fachstelle kann eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer mit Aufgaben der Katasterbearbeitung beauftragen.

§ 6

Kantonales Fachamt 1 Bei ÖREB-Katasterthemen in Zuständigkeit der Gemeinden gibt die im Geobasisdatenkatalog (§ 3 KGeoIV) bezeichnete Fachstelle des Kantons das Daten- und Darstellungsmodell sowie die Erfassungsrichtlinien vor. *

§ 7

Publikation 1 Das amtliche Publikationsorgan für die ÖREB-Katasterthemen ist das digitale Kantonsblatt. 2 Bei der Publikation wird auf die digitale Auflage der Geodaten im ÖREB-Kataster verwiesen. 3 Die zuständige Fachstelle kann die digitale Auflage mit einer analogen Auflage ergänzen. Massgebend ist dabei die über den ÖREB-Kataster einsehbare, digitale Version.

§ 8

Aufnahme neuer ÖREB-Themen 1 Die zuständigen Fachstellen können in Absprache mit der Katasterverantwortlichen Stelle um die Aufnahme neuer ÖREB-Katasterthemen in den ÖREB-Kataster ersuchen.

§ 9

Verhältnis zum Grundbuch 1 Grundsätzlich werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im ÖREB-Kataster geführt. 2 Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sollen zwecks Vollständigkeit auch im ÖREB-Kataster geführt und im Katasterauszug auf das Grundbuch hingewiesen werden.

§ 10

Zugang 1 Interessierten wird der unentgeltliche, elektronische Zugang zum ÖREB-Kataster gewährt.

§ 11

Katasterportal 1 Über das ÖREB-Katasterportal werden der Inhalt des ÖREB-Katasters und die Zusatzinformationen bereitgestellt.

§ 12

Katasterauszug 1 Die Katasterauszüge gemäss ÖREBKV werden unentgeltlich digital über das Katasterportal bereitgestellt. 2 Die Katasterverantwortliche Stelle erstellt die Auszüge bei Bedarf auch in analoger Form. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Sachenrecht: Spezielle Erlasse 214.307 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.05.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung KB 26.05.2018 03.02.2026 12.02.2026 § 2 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026 03.02.2026 12.02.2026 § 5 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026 03.02.2026 12.02.2026 § 6 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026 Sachenrecht: Spezielle Erlasse 214.307 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.05.2018 01.01.2019 Erstfassung KB 26.05.2018 § 2 Abs. 1 03.02.2026 12.02.2026 geändert KB 07.02.2026 § 5 Abs. 1 03.02.2026 12.02.2026 geändert KB 07.02.2026 § 6 Abs. 1 03.02.2026 12.02.2026 geändert KB 07.02.2026

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