Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 0279a80857ed7ee84ec2114fd72dca38f598340fec2f15bfbde773378d92f6f0
17 provisions
Art. 1
Polizeidepartement
1 Das Polizeidepartement durch seine betroffenen Verwaltungsabteilungen
ist soweit durch das vorliegende Gesetz nicht anders bestimmt wird, die mit
der Ausführung der Gesetzesvorschriften über die Binnenschiffahrt und das
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Französischen Republik betreffend die Schiffahrt auf dem Genfersee beauftragte kantonale Behörde.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Beratungskommission
1 Der Staatsrat kann eine Kommission mit bloss beratendem Charakter ernennen, welche wichtige Probleme über die Schiffahrt zu prüfen hat.
2 Diese Kommission wird sich insbesondere von Vertretern des Polizeidepartementes, des Baudepartementes und des Umweltschutzamtes sowie der
hauptsächlich beteiligten Verbände zusammensetzen.
Art. 3
Staatsrat
1 Der Staatsrat:
a) erlässt Vorschriften, um die Schiffahrt zu verbieten oder einzuschränken, oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassen Schiffe zu begrenzen (Art. 3 Abs. 2 des BSG);
b) bewilligt die Sondernutzung sowie den gesteigerten Gemeingebrauch
auf den Gewässern (Art. 2 Abs. 2 des BSG) mit Ausnahme der Bewilligung für die Vermietung von Schiffen und Veranstaltungen, die nur
kantonale Gewässer berühren (Art. 158 und 159 der BSV und Art. 27
des BSG);
c) trifft die Massnahmen, die sich in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden aufdrängen, wenn ein Gewässer das Gebiet von anderen Kantonen berührt (Art. 4 Abs. 1 des BSG);
d) nimmt auf Gesuch des Bundesrates hin Stellung inbezug auf die Bestimmungen über Konzessionen und Bewilligungen für den regelmässigen und gewerbsmässigen Schifftransport (Art. 7 Abs. 2 des BSG);
e) erlässt Vorschriften, um die Sicherheit der Schiffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten (Art. 25 Abs. 3 des BSG);
f) legt den Tarif der Beiträge und Gebühren, die dem Staat zu entrichten
sind fest (Art. 26 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 des BSG);
g) überreicht dem Bundesrat die verlangten Vernehmlassungen, gegebenenfalls nachdem er die Gemeinden oder einige unter ihnen, insofern
sie betroffen sind, angehört hat;
h) nimmt die Genehmigung der Gemeindereglemente in Sachen Schiffahrt vor.
Art. 4
Baudepartement
1 Das Baudepartement, durch seine betroffenen Abteilungen, nachdem es
gegebenenfalls die Stellungnahme der anderen betroffenen Departemente
eingeholt hat:
a) sorgt für die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Gewässer und
bringt auf Gesuch des Polizeidepartementes hin die erforderlichen Signale an; es kommt ebenfalls für den Unterhalt der Signalisation auf
(Art. 5 Abs. 1 des BSG);
b) ist verantwortlich für die Ausstattung der Gewässerläufe und deren Zugang;
c) erteilt oder verweigert die Bewilligung für den Bau, die Änderung und
den Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen (Art. 8
Abs. 1 des BSG), unter Vorbehalt der Kompetenzen der kantonalen
Baukommission;
d) verfasst die Stellungnahmen für die Schiffe des Bundes sowie diejenigen für die öffentlichen Schiffahrtsunternehmen (Art. 8 Abs. 2 des
BSG);
e) leitet auf Gesuch des Polizeidepartementes, die Wegschaffung der
Hindernisse für die Schiffahrt, auf Kosten der Verantwortlichen.
2 Gegen die Erteilung oder die Verweigerung der unter dem Artikel 4 Absatz
1 Buchstabe c aufgeführten Bewilligungen kann Beschwerde an den Vorsteher des Baudepartementes eingereicht werden, dessen Entscheid beim
kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Das in Sachen
Baubewilligungen anzuwendende Verfahren bleibt vorbehalten.
Art. 5
Schiffahrtspolizei
1 Die Schiffahrtspolizei wird durch die Kantonspolizei ausgeübt.
2 Jedermann, welchem ein Gesetz oder sonst eine gesetzliche Bestimmung
polizeiliche Befugnis überträgt, ist zuständig, die Übertretungen in Sachen
Schiffahrt der Kantonspolizei anzuzeigen.
Art. 6
Blutprobe
1 Die Blutprobe wird vom Instruktionsrichter oder von einem Offizier der
Kantonspolizei angeordnet (Art. 41 des BSG).
2 Verfolgungs- und Strafbehörde
Art. 7
Strafrechtliche Massnahmen
1 Der Instruktionsrichter ist die zuständige Strafbehörde für die Verfolgung
und die Verurteilung von den Übertretungen der Artikel 40 Absatz 2, 41, 42
Absatz 2, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1 des BSG. Soweit nicht anders bestimmt
wird, ist die Strafprozessordnung anwendbar.
2 Die kantonale Schiffahrtskontrolle durch seinen Abteilungsvorsteher instruiert und entscheidet über die Übertretuneen der Artikel 40 Absatz 1, 42 Absatz 1, 43 Absätze 2 und 3, 44 Absätze 2 und 3, 45, 46, 47 und 48 des BSG.
Das Verfahren unterliegt dem Gesetz vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (WRG).
Art. 8
Administrative Massnahmen
1 Die Verweigerung und der Entzug des Schiffahrtsausweises, das Verbot
Schiffe zu führen und die Aberkennung des ausländischen Ausweises werden durch den Abteilungsvorsteher der Schiffahrtskontrolle ausgesprochen.
2 Die Verweigerung und der Entzug des Schiffahrtsausweises, insbesondere
im Falle von einem Missbrauch des Ausweises oder der Kontrollschilder
vom Fehlen einer Haftpflichtversicherung, von Nichtbezahlung der Abgaben,
Steuern oder Gebühren, von Nichterscheinung zu einer amtlichen Prüfung,
werden durch den Abteilungsvorsteher der Schiffahrtskontrolle ausgesprochen.
3 Das Verfahren unterliegt dem Gesetz vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
Art. 9
Garantiehinterlegung
1 Die kantonalen Polizeiorgane haben das Recht, von jeder ausserhalb der
Schweiz wohnhaften oder ohne festen Wohnsitz lebenden Person, gegen
die ein Untersuchungsverfahren eröffnet wurde, eine Garantiehinterlage zu
fordern. Diese ist bestimmt zur Deckung der Busse und Kosten, die durch
die zuständige Behörde zu ihren Lasten auferlegt werden können.
Art. 10
Beschlagnahmung der Schiffe
1 Unabhängig von dem im Artikel 59 Absatz 1 des BSG vorgesehenen Fällen, ist die Kantonspolizei befugt, zu Handen des Instruktionsrichters oder
des Polizeidepartementes Schiffe zu beschlagnahmen, die an einem Unfall
beteiligt sind und einer Expertise unterzogen werden müssen.
2 Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme muss unverzüglich Gegenstand
einer Verfügung der zuständigen gerichtlichen oder administrativen Behörde
sein.
3 Besondere Bestimmungen
Art. 11
Amtliche Prüfung der Schiffe
1 Für jede amtliche Prüfung hat der Eigentümer sein Schiff an den von der
zuständigen Behörde genau gezeichneten Ort zu führen.
Art. 12
Schiffsvermietung, nautische Veranstaltungen und gewerbsmässigen Personentransport
1 Die Vermietung der Schiffe, selbst wenn diese nebensächlich ist, sowie die
nautischen Veranstaltungen, die nur die kantonalen Gewässer berühren,
sind bewilligungspflichtig. Für die gewerbsmässigen Personentransporte, die
nicht einer Konzession- oder besonderen Bewilligungspflicht unterliegen, gilt
dasselbe.
Art. 13
Geschwindigkeitsbeschränkungen
1 Unter Vorbehalt einer besonderen Signalisation beträgt die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit in den Häfen 6Std/km und auf den Strömen, Flüssen
und Kanälen 15Std/km.
Art. 14
Signale - Zeichen - Bojen
1 Niemand darf Signale, Zeichen, Bojen oder andere ähnliche Gegenstände
ohne Einwilligung der Behörde aufstellen.
2 Die Gesuche müssen an das Polizeidepartement gerichtet werden, welches diese im Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellen überprüft.
Art. 15
Verwahrungsort
1 Die festgefahrenen, gesunkenen, verlassenen oder untauglichen Schiffe,
desgleichen die Gegenstände, die ein Hindernis für die Schiffahrt darstellen,
werden auf Risiko, Gefahr und Kosten des Eigentümers, nach Ablauf der
Räumungsfrist in Verwahrung genommen.
2 Der Eigentümer wird von der Verwahrung benachrichtigt und aufgefordert
sein Schiff oder den beschlagnahmten Gegenstand unverzüglich einzulösen.
3 Wenn diese Aufforderung ohne Wirkung bleibt, oder der Eigentümer nicht
erreicht werden kann, wird eine neue Hufforderung durch öffentliche Anzeige stattfinden.
4 Dreissig Tage nach dieser Aufforderung wird das Schiff oder der Gegenstand versteigert. Das Schiff oder der Gegenstand, der anlässlich einer Versteigerung zu jedem beliebigen Preis keinen Abnehmer gefunden haben,
werden von Hand zu Hand verkauft oder zerstört.
5 Der Aktivsaldo, nach Bezahlung der Kosten und Gebühren vom Verwahrungsort, sowie die Abgaben, geschuldete Steuern und Gebühren werden
während fünf Jahren aufbewahrt und nach dieser Frist, dem Kanton, wo das
Schiff oder der Gegenstand gefunden wurde, zugesprochen.
6 Die Kosten und Gebühren vom Verwahrungsort gehen zu Lasten des
Eigentümers.
4 Schlussbestimmungen
Art. 16
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben
insbesondere das interkantonale Reglement betreffend die Schiffahrtspolizei
vom 16. Mai 1960.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz, das in Ausführung eines Bundesgesetzes erlassen wird, untersteht nicht der Volksabstimmung. Es tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
2 Der Staatsrat wird beauftragt, die notwendigen Anwendungsbestimmungen
für den Vollzug der Verordnungen und Beschlüsse aufzustellen, welche der
Bundesrat in Ausführung des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt erlassen wird.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.07.1982 17.09.1982 Erlass Erstfassung RO/AGS 1982 f 45 | d 45
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 02.07.1982 17.09.1982 Erstfassung RO/AGS 1982 f 45 | d 45