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13 provisions
Art. 1
1 Als freiwilliger Schulsport gelten die ausserhalb des obligatorischen
Schulunterrichts unter Aufsicht und Verantwortung durch die Stadt Thun
angebotenen Kurse in verschiedenen sportlichen Wahlfächern.
2 Er soll allen interessierten Schülerinnen und Schülern der Volksschule den Zugang zu individueller sportlicher Betätigung ermöglichen und
gleichzeitig einen Beitrag zu sinnvoller sportlicher Freizeitgestaltung leisten.
3 Die städtischen Turn- und Sportanlagen sowie Turngeräte werden
dafür unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Propose a changeArt. 2
1 Für die Teilnahme an den Kursen ist das schriftliche Einverständnis
der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Die Versicherung ist Sache der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
2 Es dürfen beliebig viele Kurse belegt werden. Können nicht alle
Schülerinnen und Schüler für einen Kurs berücksichtigt werden, so haben diejenigen mit Wohnsitz in Thun Vorrang. Weiter werden Schülerinnen und Schüler bevorzugt, welche noch nie einen Kurs der betreffenden Sportart besucht haben.
3 Von der Teilnahme kann ausgeschlossen werden, wer mangelnden
Einsatz zeigt, wiederholt unentschuldigt fehlt oder durch sein Verhalten
die Kurse stört. Absenzen von Schülerinnen und Schülern sind durch
die Eltern beziehungsweise durch die gesetzliche Vertretung vor Kursbeginn zu melden.
1 SSG 101.1
2 SSG 430.10.01
Freiwilliger Schulsport
Teilnahme
2 437.41
Propose a changeArt. 3
1 Das Amt für Bildung und Sport ist zuständig für die Organisation und
Durchführung der Kurse und entscheidet über die Teilnahme und den
Ausschluss.
2 Die Schulvertretung im Schulsportausschuss ist für die Koordination
und die Umsetzung in den Schulen verantwortlich.
3 Das Kursangebot richtet sich nach den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Jahreszeit, den verfügbaren Anlagen sowie der
fachlichen Eignung der Kursleiterinnen und Kursleiter.
Propose a changeArt. 4
1 Der Gemeinderat wählt einen Schulsportausschuss.
2 Der Ausschuss unterstützt und berät das Amt für Bildung und Sport
in Fragen der praktischen und methodischen Durchführung der Kurse.
Er genehmigt insbesondere das jährliche Kursprogramm und befindet
auf Antrag des Amtes für Bildung und Sport über die Aufnahme oder
Absetzung eines Sportfaches.
Propose a changeArt. 5
1 Der Schulsportausschuss setzt sich zusammen aus
a einer Schulleiterin oder eines Schulleiters als Vertreterin oder Vertreter der Schulen,
b einer Vertreterin oder einem Vertreter des Kadettenkorps,
c einer Vertreterin oder eines Vertreters der Sportvereine sowie
d einer oder einem Verantwortlichen für den freiwilligen Schulsport aus
dem Amt für Bildung und Sport.
2 Er konstituiert sich selbst. Fallweise können Schulsportverantwortliche der Schulen oder weitere Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden. Die zuständige Direktionsvorsteherin oder der zuständige Direktionsvorsteher sowie die Abteilungsleitung können an jeder Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen.
3 Der Schulsportausschuss wird auf Antrag der oder des Vorsitzenden
oder des Amtes für Bildung und Sport einberufen, mindestens aber
zwei Mal im Jahr. Das Amt für Bildung und Sport führt das Sekretariat.
Propose a changeArt. 6
Jede Schule bestimmt eine am Sport interessierte Schulsportverantwortliche oder einen Schulsportverantwortlichen als Melde-, Sammel-
und Informationsstelle für die betreffende Schule.
Propose a changeArt. 7
1 Für die Leitung von Kursen und als Klassenlehrpersonen können
eingesetzt werden
a Lehrpersonen mit besonderer Befähigung in einem Sportfach,
b Turn- und Sportlehrpersonen,
Organisation,
Kursangebot
Schulsportausschuss
1. Aufgaben
2. Zusammensetzung und Arbeitsweise
Schulsportverantwortliche oder
Schulsportverantwortlicher
Kursleitung
1. Qualifikation
3 437.41
c Trainerinnen und Trainer sowie Leiterinnen und Leiter von Sportvereinen.
2 Trainerinnen und Trainer sowie Leiterinnen und Leiter von Sportvereinen müssen über genügend Erfahrung im Umgang mit Kindern und
Jugendlichen verfügen und sich über eine ausreichende sportliche Qualifikation (Trainerdiplome, J+S-Ausbildung, Brevets usw.) ausweisen.
3 Kursleitende und Klassenlehrpersonen sind verpflichtet, in ihrem
Sportfach regelmässig Weiterbildungskurse zu besuchen.
Propose a changeArt. 8
1 Zur Unterstützung der Kursleitungen können Hilfsleitpersonen beigezogen werden.
2 Diese müssen nicht über die Qualifikationen gemäss Artikel 7 verfügen.
Propose a changeArt. 9
1 Die Kursleitungen und Hilfspersonen werden pro Stunde zu folgenden Ansätzen entschädigt:
CHF
a Leiterinnen und Leiter der Angebote Kidsfit 60.-
b Aktive J+S-Leiterinnen und -Leiter oder entsprechende
Ausbildung 40.-
c Leiterinnen und Leiter ohne Ausbildung gemäss lit. b,
jedoch mit mindestens 4 Jahren regelmässiger
Leitertätigkeit für den freiwilligen Schulsport Thun 35.-
d Personen ohne Ausbildung gemäss lit. b oder zwischen
16 und 18 Altersjahren 25.-
e Hilfsleitpersonen ab15 Altersjahren 15.-
2 Die Kursleitungen und Hilfspersonen werden für einen halben Tag
(3 bis 4 Stunden) zu folgenden Ansätzen entschädigt:
CHF
a Aktive J+S-Leiterinnen und -Leiter oder entsprechende
Ausbildung 90.-
b Leiterinnen und Leiter ohne Ausbildung gemäss lit. a,
jedoch mit mindestens 4 Jahren regelmässiger
Leitertätigkeit für den freiwilligen Schulsport Thun 80.-
c Personen ohne Ausbildung gemäss lit. a oder zwischen
16 und 18 Altersjahren 70.-
d Hilfsleitpersonen ab 15 Altersjahren 40.-
3 Bei der Einteilung der Leiterinnen und Leiter in eine Entschädigungskategorie mit Abhängigkeit zum Alter gilt das vor Kursbeginn vollendete
Jahr.
Propose a changeArt. 10
Es werden keine Reisespesen entrichtet. Das Amt für Bildung und
Sport kann Ausnahmen gewähren.
2. Hilfsleitpersonen
3. Entschädigung
4. Spesen
4 437.41
Propose a changeArt. 11
1 Pro Kurs und Sportfach ist ein Kursgeld zu entrichten. Das Amt für
Bildung und Sport legt die Kursgelder im Einvernehmen mit dem Schulsportausschuss fest. Beitragsberechtigte gemäss der Verordnung über
die Gewährung von Beiträgen an Aktivitäten der Volksschule1 entrichten keine Kursgelder.
2 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz ausserhalb der Einwohnergemeinde Thun bezahlen den doppelten Kursbeitrag.
3 Bei späterem Eintritt in einen Kurs ist das gesamte Kursgeld zu bezahlen. Bei früherem Austritt aus einem Kurs erfolgt keine Rückzahlung.
Propose a changeArt. 12
1 Nach Möglichkeit sind die Kursangebote des freiwilligen Schulsportes durch das Amt für Bildung und Sport bei J+S anzumelden. Ergänzende Anmeldungen beim Kanton sind wo möglich durchzuführen. Vereine haben keinen Anspruch auf die Anmeldung von freiwilligen Schulsport-Kursangeboten bei J+S oder dem Kanton. Die Subventionszahlungen J+S und des Kantons stehen vollumfänglich der Stadt Thun zu.
2 Die nach Abzug der Kursgelder und allfälliger weiterer Subventionen
(Kanton, Bund etc.) verbleibenden Kosten für den freiwilligen Schulsport trägt die Stadt Thun.
Propose a changeArt. 13
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung über den freiwilligen
Schulsport der Stadt Thun vom 9. Februar 2007 aufgehoben.
Thun, 3. Februar 2017 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
1 SSG 430.10.07
Kursgelder
Subventionszahlungen J+S und
Kanton,
Restkosten
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
Propose a change