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24 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
6 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für alle Lehrpersonen, die an den kantonalen Mittel- und
Berufsfachschulen Unterricht erteilen.
2 Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach dem Personalgesetz7 und den entsprechenden Ausführungserlassen.
3 In Abweichung davon enthält dieses Reglement Bestimmungen über die spezielle Beschaffenheit des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen.
§ 2
8
§ 3 II. Arbeitsverhältnisse
9 Stellenplan
Für den Stellenplan gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes10 und der
entsprechenden Ausführungserlasse.
§ 4
11 Anstellungsbehörde
1 Die Zuständigkeit der Anstellung richtet sich:
a) in den Berufsfachschulen nach dem Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung;12
§ 5 b) in den Mittelschulen nach dem Mittelschulgesetz.13
14 Probeverhältnis
1 Die ersten sechs Monate eines neuen Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig zwei Monate auf
das Ende eines Monats.
§ 6
Kündigung
1 Die Anstellungsbehörde und die Lehrperson können das unbefristete Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende des jeweiligen
Semesters schriftlich kündigen.
2 Das befristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung durch Ablauf der Vertragsdauer.
§ 7
15 Pensionierung
Das unbefristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung am letzten Tag des jeweiligen Semesters, in welchem die Lehrperson die Altersgrenze erreicht. Es kann
im Sinne von § 18 Abs. 4 Personalgesetz verlängert werden.
§ 8 III. Beruflicher Auftrag, Pflichten und Rechte
16 Beruflicher Auftrag
Die Lehrpersonen erfüllen einen dreiteiligen beruflichen Auftrag:
a) Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Beratung
und Betreuung einzelner Schüler sowie Zusammenarbeit mit allen an der Ausbildung Beteiligten;
b) Mitarbeit in der Schule, einschliesslich Mitbeteiligung an Schulaktivitäten, in
Fach- und Arbeitsgruppen sowie an der Schulentwicklung. Die Rektoren bestimmen, in welchen Bereichen die Mitarbeit in der Schule zu erbringen ist;
c) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, einschliesslich Fort- und Weiterbildung.
§ 10 § 9 17
18 Unterrichtsverpflichtung
1 Das Vollpensum der Unterrichtsverpflichtung an Mittelschulen beträgt:
a) 23 Lektionen pro Woche im Regelfall;
b) 24 Lektionen pro Woche für Lehrpersonen des obligatorischen Fachs Sport
am Gymnasium;
c) 29 Lektionen pro Woche für Instrumentallehrpersonen, inkl. Gesang.
2 Das Vollpensum der Unterrichtsverpflichtung an Berufsfachschulen beträgt für
alle Lehrpersonen 24 Lektionen pro Woche.
3 Eine Lektion dauert in der Regel 45 Minuten.
§ 11
Prüfungen
1 Die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen zählt zur Unterrichtsverpflichtung gemäss § 10 und wird nicht speziell entschädigt.
2 Ausnahmen regelt der Regierungsrat.
145.112
§ 12 SRSZ 1.2.2027 3
19 Schulleitung
Lehrpersonen, die Schulleitungsaufgaben übernehmen, welche weniger als 50
Prozent betragen, werden für diese Führungstätigkeit um ein Lohnband höher eingereiht als für die Lehrtätigkeit.
§ 13
20 Altersentlastung
1 Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen wird im Sinne einer Entlastung reduziert:
a) um zwei Lektionen ab dem erfüllten 58. Altersjahr;
b) um drei Lektionen ab dem erfüllten 62. Altersjahr.
2 Für Lehrpersonen, die im Teilpensum unterrichten, wird die Unterrichtsverpflichtung anteilmässig reduziert.
3 Der Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem die
jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
§ 14
Zusätzliche Unterrichtsverpflichtung
1 Ausnahmsweise kann der Rektor der Lehrperson, die ein Vollpensum unterrichtet, eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung übertragen.
2 Als zusätzliche Unterrichtsverpflichtung gelten Lektionen, die während mindestens einem Semester über die vertraglich abgemachte Unterrichtsverpflichtung
hinaus erteilt werden.
3 Eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung ist grundsätzlich in einem folgenden
Semester oder Schuljahr zu kompensieren. Ist eine Kompensation ausgeschlossen, erfolgt eine Entschädigung im Verhältnis zum Vollpensum.
§ 15
Einzellektionen
1 Lehrpersonen können vom Rektor verpflichtet werden, vorübergehend eine Stellvertretung zu übernehmen und Einzellektionen zu erteilen.
2 Über die ordentliche Unterrichtsverpflichtung hinausgehende, effektiv erteilte
Einzellektionen werden zu je 1/40 der anteilmässigen Besoldung für eine Jahreslektion entschädigt.
§ 16
21 Entschädigung für besondere Funktionen und Aufgaben
1 Lehrpersonen, die ausserhalb ihres beruflichen Auftrages gemäss § 8 eine Kommissionstätigkeit im Auftrag der Schule oder des Kantons wahrnehmen, werden
nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder vom 29. Oktober
199722 entschädigt.
2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Entschädigung und die Festsetzung von Entlastungen für Lehrpersonen, die neben ihrem beruflichen Auftrag
gemäss § 8 zusätzliche besondere Funktionen oder Aufgaben im Dienst der Schule
übernehmen.
§ 17
Arbeitsfreie Tage
Es gelten die vom Kanton festgesetzten arbeitsfreien Tage.
§ 18
Ferien
1 Die Ferien richten sich nach den Schulferien.
2 Die Lehrpersonen können während eines Teils der Schulferien zur Weiterbildung
oder zur Teilnahme an Schulkonferenzen verpflichtet werden.
§ 19
Mutterschaftsurlaub
Mutterschaftsurlaub, der in die Schulferien fällt, kann nicht zusätzlich bezogen
werden.
§ 20
23 Langzeitweiterbildung
1 Eine besoldete Langzeitweiterbildung kann bewilligt werden, wenn eine Lehrperson seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen an einer der kantonalen Mittel-
oder Berufsfachschulen mit einem durchschnittlichen Pensum von 50 Prozent
unterrichtet hat und höchstens 60 Jahre alt ist.
2 Der Vorsteher des Bildungsdepartements entscheidet über die besoldete Langzeitweiterbildung. Es besteht kein Anspruch auf Langzeitweiterbildung.
3 Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über die Langzeitweiterbildung.
§ 21 IV. Besoldung
Einreihung und Besoldung
Die Lehrpersonen werden nach Massgabe der Richtpositionen im Anhang dieses
Reglements eingereiht und anteilmässig zum Vollpensum besoldet.
§ 22
24 Befristetes Arbeitsverhältnis und Stellvertretungen
Die Stellvertretungen werden im Umfang der effektiv erteilten Einzellektionen zu
je 1/40 der anteilmässigen Besoldung für eine Jahreslektion besoldet.
§ 23
Dienstaltersgeschenk
Das Dienstaltersgeschenk kann nicht in Form eines besoldeten Urlaubs bezogen
werden.
145.112
SRSZ 1.2.2027 5
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 § 24 25
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Personal- und Besoldungsreglement
für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen vom 4. Juli 200026 aufgehoben.
§ 26
Inkrafttreten, Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2013 in Kraft.27
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Anhang: Richtpositionen der Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen 28
Tiefere Einreihung in den Lohnbändern
Für alle Richtpositionen gilt:
− Fehlt der verlangte (Fach)Ausbildungsabschluss oder ist ein ausländisches
Diplom noch nicht schweizerisch anerkannt, erfolgt die Einreihung ein Lohnband tiefer.
− Die fehlende Ausbildung muss innert nützlicher Frist nachgeholt werden.
− Lehrpersonen mit einer Leistungsvereinbarung (Einsätze auf Abruf, Aushilfe,
etc.) werden ein Lohnband tiefer eingereiht.
A. Lehrpersonen mit vollem beruflichem Auftrag gemäss § 8 29
Lohnband 15
Lehrpersonen mit Masterabschluss einer Universität oder einer Fachhochschule
und einer didaktischen Ausbildung, die zum Unterricht an einer Mittel-, Berufsmittel- oder Berufsfachschule befähigt.
Lohnband 14
– Lehrpersonen mit Masterabschluss einer Universität oder einer Fachhochschule ohne didaktische Ausbildung, die zum Unterricht an einer Mittel-, Berufsmittel- oder Berufsfachschule befähigt
– Lehrpersonen mit einem Bachelorabschluss einer Universität oder einer Fachhochschule und einer didaktischen Ausbildung (300 Lernstunden), die zum
Unterricht an einer Berufsmittel- oder Berufsfachschule befähigt
– Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem eidg. Diplom als Berufsschullehrperson (1800 Lernstunden)
– Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Abschluss einer Höheren Fachschule oder einer abgeschlossenen Berufs- bzw. Meisterprüfung mit einer didaktischen Ausbildung, die zum Unterricht an einer Berufsmittel- oder Berufsfachschule befähigt (300 Lernstunden)
Lohnband 13
− Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Berufsabschluss und einer didaktischen Ausbildung (300 Lernstunden), die zum Unterricht an einer Berufsmittel- oder Berufsfachschule befähigt
− Lehrpersonen mit einem Bachelorabschluss einer Universität oder einer Fachhochschule ohne didaktische Ausbildung, die zum Unterricht an einer Berufsmittel- oder Berufsfachschule befähigt
− Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Abschluss einer Höheren Fachschule oder einer abgeschlossenen Berufs- bzw. Meisterprüfung ohne eine didaktische Ausbildung, die zum Unterricht an einer Berufsmittel- oder Berufsfachschule befähigt
Lohnband 12
Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Berufsabschluss ohne didaktische
Ausbildung
145.112
SRSZ 1.2.2027 7
B. Lehrpersonen mit reduziertem beruflichem Auftrag gemäss § 9 30
1 GS 23-54 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,
GS 23-97), vom 6. Dezember 2022 (PV, GS 26-94b) und vom 10. Februar 2026 (GS 28-15).
2 SRSZ 145.110.
3 SRSZ 622.110.
4 SRSZ 623.110.
5 Ingress in der Fassung vom 10. Februar 2026.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
7 SRSZ 145.110.
8 Aufgehoben am 10. Februar 2026.
9 Fassung vom 17. Dezember 2013.
10 SRSZ 145.110.
11 Fassung vom 17. Dezember 2013.
12 SRSZ 622.110.
13 SRSZ 623.110.
14 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. Februar 2026.
15 Fassung vom 6. Dezember 2022.
16 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b in der Fassung vom 10. Februar 2026.
17 Aufgehoben am 10. Februar 2026.
18 Abs. 1 Bst. b und c, Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 10. Februar 2026.
19 Fassung vom 6. Dezember 2022.
20 Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom, Bst. c aufgehoben am 10. Februar 2026.
21 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
22 SRSZ 140.520.
23 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 10. Februar 2026.
24 Abs. 1 aufgehoben am 10. Februar 2026, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 1.
25 Aufgehoben am 10. Februar 2026.
26 GS 19-624.
27 Abl 2012 2534; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974),
vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3097) und vom 10. Februar 2026 am 1.
August 2026 (Abl RE-SZ19-0000000005) in Kraft getreten.
28 Fassung vom 10. Februar 2026.
29 Fassung vom 10. Februar 2026.
30 Aufgehoben am 10. Februar 2026.