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Beschluss über die Gewährung eines Kredites von 92 Mio. Franken für die Gesamtsanierung des Kantonsspitals

Glarus · VII B/2/3 · other

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1 provision

VII B/2/3 Beschluss über die Gewährung eines Kredites von 92 Mio. Franken für die Gesamtsanierung des Kantonsspitals Vom 2. Mai 1993 (Stand 1. Januar 1998) (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1993) Ziff. 1 1 Die Landsgemeinde gewährt für die Gesamtsanierung des Kantonsspitals Glarus einen Kredit von höchstens 92 Mio. Franken (Baukostenindex: Stand 1. Oktober 1992). Von diesem Kredit werden 7 Mio. Franken einstweilen gesperrt. Über die Freigabe der gesperrten Kreditsumme entscheidet der Landrat spätestens vor Ausführung der dritten Bauetappe. Der Regierungsrat hat ihm als Entscheidungsgrundlage Antrag auf Festsetzung der definitiven Bettenzahl zu stellen sowie einen Zwischenbericht zu Baufortschritt, Kostenstand, Kostenerwartung und Kostendämpfungsmassnahmen im glarnerisch bestimmten Teil des Gesundheitswesens vorzulegen.1) Ziff. 2 1 Die Gesamtsanierung des Kantonsspitals ist gemäss Bauprojekt und Kostenvoranschlag der Architektengemeinschaft Steiger Partner AG, Zürich/Roland G. Leu, Feldmeilen, auszuführen. Allfällige Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, vorbehältlich des landrätlichen Entscheides bezüglich der dritten Bauetappe. Ziff. 3 1 Für die Realisierung des Projektes wird vom Regierungsrat eine Fachkommission unter dem Vorsitz des Vorstehers der Baudirektion eingesetzt. Arbeitsvergebungen über 100'000 Franken sind vom Regierungsrat zu genehmigen. Ziff. 4 * 1 Das Bauvorhaben wird wie folgt finanziert: a. durch bereits vorhandene oder bewilligte Mittel: 1. durch die Entnahme von 10 Millionen Franken aus der Bausteuerreserve; 2. durch die Verwendung des bereits bisher erhobenen Bausteuerzuschlages von 5 Prozent auf der Erbschafts- und Schenkungssteuer; 1) Gesperrter Restkredit freigegeben, LR 12. November 1997 SBE V/5 310 1 VII B/2/3 b. * durch zu beschliessende neue Mittel: mit einem Bausteuerzuschlag gemäss Artikel 195ff. des Steuergesetzes2) ab dem Jahre 1998 von 1. 1 Prozent auf die einfache Steuer; 2. 10 Prozent auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer (Gesamtzuschlag: 15 Prozent). Ziff. 5 1 Mit dem weiteren Vollzug dieses Beschlusses wird der Regierungsrat beauftragt. 2) GS VI C/1/1 VII B/2/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.1997 01.01.1997 Ziff. 4 totalrevidiert SBE VI/5 411 03.05.1998 01.01.1998 Ziff. 4 Abs. 1, b. geändert SBE VII/1 20 VII B/2/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Ziff. 4 04.05.1997 01.01.1997 totalrevidiert SBE VI/5 411 Ziff. 4 Abs. 1, b. 03.05.1998 01.01.1998 geändert SBE VII/1 20

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