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Kaminfegertarif

Appenzell Ausserrhoden · 861.4 · other

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Entschädigung (2.)
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Ausserrhodische Gesetzessammlung 861.4
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 c) Sonntagsarbeit + 100 %
  16. Art. 16 III. Schlussbestimmungen (3.)
  17. Art. 17 Ausserrhodische Gesetzessammlung 861.4
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Zweck 1 Dieser Tarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen der Kaminfegerin oder des Kaminfegers für ihre oder seine Reinigungsarbeiten.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die der Kaminfegermeisterin oder dem Kaminfegermeister von der zuständigen Behörde übertragenen Reinigungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von brandschutztechnischen Mängeln.

Art. 3

Reinigungsmethode 1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewährleistet. 1) Feuerschutzverordnung (bGS 861.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 974 1 861.4 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 4 II. Entschädigung (2.)

Bemessung der Entschädigung 1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Richtzeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe. 2 Der Stundenansatz wird von der kantonalen Behörde für Meisterin/Meister, Facharbeiterinnen/Facharbeiter und Lernende festgelegt. 3 Bei der Rechnungsstellung nach Richtzeiten ist es unerheblich, welche Fachkraft die Arbeit ausführt. 4 Hinzu kommen allfällige Zusatzkosten gemäss Art. 9.

Art. 5

Tarif nach Richtzeit a) Grundsatz 1 Mit den Richtzeiten werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Richtzeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. Beratung, Inkasso sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen sind darin eingeschlossen.

Art. 6

b) Ausnahme 1 Wird die Richtzeit bei übermässigen oder unterdurchschnittlichen Anlagen bedingten Verschmutzungen um mehr als 20 Prozent, mindestens aber 10

Art. 7

Art. 7 Tarif nach Aufwand 1 Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach tatsächlich erbrachter Arbeitszeit im Objekt für die Arbeiten an der wärmetechnischen Anlage, einschliesslich Beratung und Inkasso sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen gemäss Art. 2 abgegolten. 2 Der Tarif nach Aufwand wird für Arbeiten angewendet, für welche keine Richtzeiten definiert sind oder welche auf Grund des Verschmutzungsgrades der Anlagen geringe oder übermässige Aufwände verursachen (Art. 6) oder welche ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebietes auszuführen sind (Art. 12).

Art. 8 Ausserrhodische Gesetzessammlung 861.4

Grundtaxe 1 Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Bereitstellen und Versorgen der Fahrzeuge, allgemeine Werkzeuge und Maschinen, Reinigung der Betriebsräume, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag). 2 Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 17 Minuten pro Haus.

Art. 9

Zusätzliche Aufwendungen 1 Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der zuständigen Behörde anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten, wie etwa Einsteigen in Kessel, werden zusätzlich verrechnet. 2 Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel und dergleichen.

Art. 10

Freiwillige Zusatzarbeiten a) Grundsatz 1 Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis von Eigentümerin/Eigentümer, Mieterin/Mieter oder Vertreterinnen/Vertretern ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.

Art. 11

b) Alkalische Heizkesselreinigung 1 Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energiespargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit der Anlagebesitzerin oder dem Anlagebesitzer. 861.4 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 12

Besondere Fälle 1 Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebietes werden in Regie verrechnet. Mit dem Fahrzeug schwer zugängliche Liegenschaften sowie allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten werden im Aufwand verrechnet.

Art. 13

Unmöglichkeit der Reinigung 1 Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden der Eigentümerin/des Eigentümers oder der Mieterin/des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.

Art. 14

Überzeit 1 Für von der Kundin oder vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinausfolgende Zuschläge zu entrichten: a) Überzeit (18.00–20.00, 06.00–07.00 Uhr) + 25 % b) Samstags- und Nachtarbeit (20.00–06.00 Uhr) + 50 %

Art. 15 c) Sonntagsarbeit + 100 %

Rechnungsstellung 1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger ist verpflichtet, der Kundin oder dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält die Richtzeit, zusätzliche Aufwendungen, den Rechnungsbetrag und die Grundsätze des Tarifs. Reklamationen gegen Rechnungsstellung und Arbeitsausführung sind bei der/beim zuständigen Kaminfegermeisterin/Kaminfegermeister anzubringen.

Art. 16 III. Schlussbestimmungen (3.)

Vollzug 1 Das kantonale Feuerschutzamt kann für die Anwendung dieses Tarifes Weisungen erteilen.

Art. 17 Ausserrhodische Gesetzessammlung 861.4

Verfahren 1 Beschwerden bezüglich Anwendung dieses Tarifes sind innert 20 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung der Feuerschutzkommission der Gemeinde unter Beilage der Rechnung einzureichen.

Art. 18

Inkrafttreten 1 Dieser Tarif samt Anhang tritt auf den 1. Mai 2007 in Kraft. 2 Der Kaminfegertarif2) vom 19. September 1995 wird aufgehoben. 2) bGS 861.4 (lf. Nr. 568a) 861.4 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 26.03.2013 01.04.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 1250 / 2013, S. 404 27.04.2021 01.05.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 1430 / 30.04.2021 20.06.2023 01.07.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 1487 / 22.06.2023 24.06.2025 01.08.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 1528 / 27.06.2025 Ausserrhodische Gesetzessammlung 861.4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Anhang 1 26.03.2013 01.04.2013 Inhalt geändert 1250 / 2013, S. 404 Anhang 1 27.04.2021 01.05.2021 Inhalt geändert 1430 / 30.04.2021 Anhang 1 20.06.2023 01.07.2023 Inhalt geändert 1487 / 22.06.2023 Anhang 1 24.06.2025 01.08.2025 Inhalt geändert 1528 / 27.06.2025 861.4 Anhang: Richtzeiten (Stand 01.07.2023) 1. Zentralheizungen (inkl. Abgasanlage und Verbindungswege bis zu 3 m Länge) Heizkessel-Leistung in kW Richtzeit Minuten bis 30 50 30.1 bis 40 60 40.1 bis 50 65 50.1 bis 60 70 60.1 bis 70 75 70.1 bis 80 80 80.1 bis 90 85 90.1 bis 100 90 100.1 bis 150 110 150.1 bis 200 125 200.1 bis 250 140 250.1 bis 300 155 300.1 bis 350 170 350.1 bis 400 180 400.1 bis 450 190 450.1 bis 500 200 500.1 bis 600 210 600.1 bis 700 220 700.1 bis 800 230 800.1 bis 900 240 900.1 bis 1000 250 Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW nach Aufwand 861.4 Anhang 1.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten – bis 5 in den Richtzeiten Heizkessel inbegriffen – ab 6 1/10 der Richtzeit Heizkessel 1.3 Reinigung von Filteranlagen nach Aufwand 2. Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen, inkl. drei Züge – bis 20 kW 45 – ab 20.1 kW 55 – Zuschlag für jeden weiteren Zug 4 (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) – Zuschlag für Bratöfen 4 3. Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen und dergleiche Anlagen – Grundansatz inkl. ein Zug 12 – Zuschlag für jeden weiteren Zug 4 (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) – Zuschlag je Aufsatz 6 4. Lochherde – Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher 10 – Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten) 4 – Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4 5. Plattenherde – Bis 30 dm² Herdoberfläche 18 – Zuschlag für weitere 10 dm² je 4 – Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4 – Zuschlag für Bratöfen 4 6. Ölöfen – Bis 10 kW, 1 Brenner 20 Anhang 861.4 – Ab 10.1 kW, 1 Brenner 25 – Zuschlag für Ein- und Ausbau elektrische Zündung 5 – Verbrennungsluftventilator 10 7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und dergleiche Anlagen nach Aufwand 8. Abgasanlagen und Verbindungswege Bei Zentralheizungen (Ziffer 1) sind Kontrolle und Reinigung der Abgasanlagen und bis 3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabezeit eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach Ziffer 8.4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziffer 2) und Einzelfeuerstellen (Ziffer 3–7) werden Kontrolle und Reinigung der Abgasanlage und der Verbindungswege separat berechnet. 8.1 Abgasanlagen – bis 9.00 m Länge 12 – 9.01 bis 15.00 m Länge 16 – 15.01 und mehr m Länge 20 8.2 Steigbare Abgasanlagen – Abgasanlagen, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen nach Aufwand 8.3 Ausbrennen nach Aufwand 8.4 Verbindungswege von Einzelfeuerstellen – 1.00 bis 5.00 m Länge 6 – 5.01 bis 8.00 m Länge 10 – 8.01 und mehr m Länge nach Aufwand – (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge) 9. Gasfeuerungen – Feuerungs- und Abgasanlagen nach Aufwand 861.4 Anhang 10. Gewerbliche Feuerungsanlagen – Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und dergleichen Betrieben nach Aufwand 11. Kontrollarbeiten nach Aufwand 12. Grundtaxe 17 13. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten dürfen ca. 50 % der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand und das Material eingeschlossen. 14. Entsorgung von Feststoffen – bis 5 kg 4 – ab 5 kg nach Aufwand 15. Stundenansatz (ohne Mehrwertsteuer) Meister/Facharbeiter Fr. 84.00 Fr. 1.44/min Lehrling Fr. 34.20 Fr. 0.57/min

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