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Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Confederation · 741.41 · ordinance

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Contents: 279 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 1a Nicht zugelassene Fahrzeuge
  3. Art. 2 Typengenehmigungsverfahren
  4. Art. 3 Abkürzungen
  5. Art. 3a Internationale Regelungen
  6. Art. 3b Übergangsbestimmungen internationaler Regelungen
  7. Art. 4 Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung
  8. Art. 5
  9. Art. 6 Abmessungen
  10. Art. 7 Gewichte
  11. Art. 8 Lasten
  12. Art. 9 Fahrzeuge
  13. Art. 9a Fahrzeuge mit alternativem Antrieb und mit emissionsfreiem Antrieb
  14. Art. 10 Einteilung
  15. Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht
  16. Art. 12 Klasseneinteilung nach EU-Recht
  17. Art. 13 Arten von Arbeitsmotorwagen
  18. Art. 14 Motorräder
  19. Art. 15 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
  20. Art. 16 Doppelräder
  21. Art. 17 Motoreinachser, Motorhandwagen
  22. Art. 18 Motorfahrräder
  23. Art. 19 Anhänger
  24. Art. 20 Transportanhänger nach schweizerischem Recht
  25. Art. 21 Klasseneinteilung von Anhängern nach EU-Recht
  26. Art. 22 Arten von Arbeitsanhängern
  27. Art. 23 Handwagen, Tierfuhrwerke
  28. Art. 23a Rollstühle
  29. Art. 24 Fahrräder und Kinderräder
  30. Art. 25 Definition
  31. Art. 26 Raupenfahrzeuge
  32. Art. 27 Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite
  33. Art. 28 Andere Fahrzeuge mit Überbreite
  34. Art. 28a Fahrzeuge mit weit nach vorne reichenden Schneeräumgeräten
  35. Art. 29 Grundsatz
  36. Art. 30 Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung
  37. Art. 30a Prüfung von neuen Fahrzeugen: Identifikationsprüfung und Funktionskontrolle
  38. Art. 30b Prüfung von neuen Fahrzeugen: umfassende technische Prüfung
  39. Art. 30c Prüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder Änderungen
  40. Art. 31 Prüfung von nicht neuen Fahrzeugen: Funktionskontrolle und umfassende technische Prüfung
  41. Art. 31a Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile, die von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichen
  42. Art. 32 Selbstabnahme
  43. Art. 33 Periodische Prüfungspflicht
  44. Art. 33a Einhaltung der Prüfintervalle
  45. Art. 34 Ausserordentliche Prüfungspflicht
  46. Art. 34a Delegation der Nachprüfungen
  47. Art. 34b
  48. Art. 35 Abgaswartung
  49. Art. 36 Abgas-Nachkontrollen
  50. Art. 36a Grundsatz
  51. Art. 37 Geltungsbereich
  52. Art. 38 Abmessungen
  53. Art. 39 Gewichte
  54. Art. 40 Kreisfahrt und Ausschwenkmass
  55. Art. 41 Hersteller und Herstellerinnen, Gewichtsgarantien
  56. Art. 42 Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland
  57. Art. 43 Dachlast
  58. Art. 44 Fahrzeugidentifikation
  59. Art. 45 Landeszeichen, Kontrollschilder, amtliche Zeichen
  60. Art. 46 Motorleistung
  61. Art. 47 Kenngrösse des Motors
  62. Art. 48 Benzin-Ölmischverhältnis, Drehzahlregler, Plomben, Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit
  63. Art. 49 Behälter und Leitungen
  64. Art. 49a Flüssiggasanlagen
  65. Art. 50 Treibstoffsystem, Einfüllstutzen
  66. Art. 51 Elektrischer Antrieb
  67. Art. 52 Abgase, Auspuffanlage, Katalysator, Partikelfilter
  68. Art. 53 Geräusch, Schalldämpfer
  69. Art. 54 Kupplung, Anfahrvermögen
  70. Art. 55 Geschwindigkeitsmesser
  71. Art. 56 Achsabstand, Spurverbreiterung
  72. Art. 57 Federung, Anfahrhilfen
  73. Art. 58 Räder und Reifen
  74. Art. 59 Ersatzräder, Noträder, Winterreifen
  75. Art. 60 Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen
  76. Art. 61 Spikesreifen
  77. Art. 62 Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung
  78. Art. 63 Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen
  79. Art. 64
  80. Art. 65
  81. Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes
  82. Art. 67 Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Abdeckung von drehenden Teilen
  83. Art. 68 Markierungen
  84. Art. 69 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen
  85. Art. 70 Werbung
  86. Art. 71 Türen
  87. Art. 71a Fenster und Sicht
  88. Art. 72 Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Kopfstützen, Airbag, Bedienungseinrichtungen
  89. Art. 72a Massgebende Regelungen
  90. Art. 73 Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler
  91. Art. 74 Fern- und Abblendlichter, Lichthupe
  92. Art. 75 Stand‑, Schluss‑, Markier‑, Park‑, Bremslichter und Kontrollschildbeleuchtung
  93. Art. 76 Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer
  94. Art. 77 Rückfahrlichter und Rückstrahler
  95. Art. 78 Warnblinklichter, Blaulichter, gelbe Gefahrenlichter und weitere Beleuchtungseinrichtungen
  96. Art. 79 Richtungsblinker
  97. Art. 80 Elektrische Anlage, elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen
  98. Art. 81 Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation
  99. Art. 82 Akustische Warnvorrichtungen, andere Tonerzeuger, Aussenlautsprecher
  100. Art. 83 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme
  101. Art. 84 Anfälligkeit auf Fehlalarme
  102. Art. 85 Ein- und Ausschaltung, Stromversorgung
  103. Art. 86 Warnsignal des FAS
  104. Art. 87 Wegfahrsperre
  105. Art. 88 Weitere fakultative Komponenten des FAS
  106. Art. 89 Anordnung von Arbeitsgeräten und hinteren Lastenträgern
  107. Art. 90 Winkkelle, Pannendreieck, Unterlegkeil
  108. Art. 91 Verbindungseinrichtungen
  109. Art. 92 Fahrzeuge für behinderte Personen
  110. Art. 93 Fahrzeuge für den Transport von Tieren
  111. Art. 94 Abmessungen
  112. Art. 95 Gewichte, Achslasten
  113. Art. 96 Kontrollschild
  114. Art. 97 Anlasser, Motorleistung, Treibstoffverbrauch
  115. Art. 98 Rückwärtsgang
  116. Art. 99 Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
  117. Art. 99a Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
  118. Art. 100 Fahrtschreiber
  119. Art. 101 Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern
  120. Art. 102 Datenaufzeichnungsgerät
  121. Art. 102a System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach EU-Recht
  122. Art. 103
  123. Art. 104 Radabdeckungen
  124. Art. 104a Frontpartie und Frontschutzsysteme
  125. Art. 104b Seitliche Schutzvorrichtungen
  126. Art. 104c Hinterer Unterfahrschutz
  127. Art. 105 Windschutzscheibe, Innenraum
  128. Art. 106 Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen
  129. Art. 107 Sitz- und Stehplätze
  130. Art. 108 Anordnung der Pedale
  131. Art. 109 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
  132. Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
  133. Art. 111 Richtungsblinker und Warnblinklichter
  134. Art. 112 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
  135. Art. 113
  136. Art. 114 Unterlegkeil, Feuerlöscher
  137. Art. 115 Diebstahlsicherung
  138. Art. 116 Überfallwarnanlagen
  139. Art. 116a Recyclingfähigkeit
  140. Art. 117 Kriterien zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit, Kennzeichnung
  141. Art. 118 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  142. Art. 118a Land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h
  143. Art. 119 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h
  144. Art. 120 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h
  145. Art. 120a Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h
  146. Art. 121 Innenraum, Aufbau
  147. Art. 122 Sitz- und Stehplätze
  148. Art. 123 Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung
  149. Art. 123a Schulbusse, Zeichen für Schülertransporte
  150. Art. 124 …
  151. Art. 125
  152. Art. 126 Bremsen
  153. Art. 127 Betriebsbremse
  154. Art. 128 Hilfs- und Feststellbremse
  155. Art. 129 Dauerbremse
  156. Art. 130 Federspeicherbremse
  157. Art. 131 Transportraum, Radabdeckungen
  158. Art. 132 Beleuchtung
  159. Art. 133 Zulassung, Ladefläche
  160. Art. 134 Nutzlast, Bremsen
  161. Art. 134a Erleichterungen für Raupenfahrzeuge
  162. Art. 135 Abmessungen
  163. Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild
  164. Art. 136a Anzahl Plätze
  165. Art. 137 Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen, Antrieb
  166. Art. 138 Bereifung
  167. Art. 139
  168. Art. 140 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
  169. Art. 141 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
  170. Art. 142 Verdoppelung der Beleuchtungsvorrichtungen
  171. Art. 143 Rückspiegel
  172. Art. 144 Weitere Anforderungen
  173. Art. 145 Bremsen
  174. Art. 145a Motorleistung
  175. Art. 146 Aufbau und weitere Anforderungen
  176. Art. 147 Aufbau, Federung, Bremsen
  177. Art. 148 Beleuchtung, Richtungsblinker und weitere Anforderungen
  178. Art. 149 Bremsen
  179. Art. 150 Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung
  180. Art. 151 Beleuchtung, Abstellstütze und weitere Anforderungen
  181. Art. 152 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen
  182. Art. 153 Bremsen
  183. Art. 154 Beleuchtung
  184. Art. 155 Sicherheitsgurten, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung
  185. Art. 156 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen
  186. Art. 157 Bremsen
  187. Art. 158 Sicherheitsgurten
  188. Art. 159 Motorleistung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  189. Art. 160
  190. Art. 161 Höchstgeschwindigkeit, Einteilung
  191. Art. 162 Kontrollschild, Lenkung
  192. Art. 163 Bremsen
  193. Art. 164 Schutzeinrichtung
  194. Art. 165 Beleuchtung
  195. Art. 166
  196. Art. 167 Kontrollschild
  197. Art. 168 Antrieb, Abgas, Geräusch, Höchstgeschwindigkeit
  198. Art. 169 Bremsen
  199. Art. 170 Achsen, Betätigungsvorrichtungen
  200. Art. 171 Beleuchtung
  201. Art. 172 Weitere Anforderungen
  202. Art. 173 Abmessungen, Gewicht
  203. Art. 174 Antrieb, Bremsen, Beleuchtung
  204. Art. 175 Allgemeines, Abmessungen, Gewichte, Plätze
  205. Art. 176 Kennzeichnung, Kontrollschild
  206. Art. 177 Geräusch, Antrieb, Abgas
  207. Art. 178 Rahmen, Räder, Reifen, Bremsen, Aufbau, Aufschriften
  208. Art. 178a Beleuchtung, Rückstrahler, Richtungsblinker
  209. Art. 178b Weitere Anforderungen
  210. Art. 179 Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Bremsen, Ausrüstung
  211. Art. 179a Beleuchtung
  212. Art. 179b Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung
  213. Art. 180
  214. Art. 181
  215. Art. 181a Bremsen, Ausrüstung
  216. Art. 181b
  217. Art. 182 Abmessungen
  218. Art. 183 Gewichte und Achslasten
  219. Art. 184 Stützlast und Gewichtsverteilung
  220. Art. 185 Kontrollschild
  221. Art. 186
  222. Art. 187 Reifen
  223. Art. 188 Lenkung
  224. Art. 189
  225. Art. 190 Aufbau
  226. Art. 191 Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz
  227. Art. 192 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
  228. Art. 193 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
  229. Art. 194 Richtungsblinker
  230. Art. 195
  231. Art. 196
  232. Art. 197
  233. Art. 198
  234. Art. 199
  235. Art. 200 Kontrollschild
  236. Art. 201 Bremsen
  237. Art. 202
  238. Art. 203 Sicherheitsverbindung
  239. Art. 204 Aufbau, Federung, Beleuchtung
  240. Art. 205
  241. Art. 206
  242. Art. 207 Allgemeines, Kennzeichnung
  243. Art. 208 Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung
  244. Art. 209 Beleuchtung, Erleichterungen
  245. Art. 210
  246. Art. 210a
  247. Art. 211 …
  248. Art. 212
  249. Art. 213 Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung
  250. Art. 214 Räder, Bremsen
  251. Art. 215 Rahmen, Aufschriften, Plätze
  252. Art. 216 Beleuchtung
  253. Art. 217 Rückstrahler
  254. Art. 218
  255. Art. 219
  256. Art. 220 Vollzug
  257. Art. 221 Zulassungsbehörde
  258. Art. 222 Übergangsbestimmungen
  259. Art. 222a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. September 1998
  260. Art. 222b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2000
  261. Art. 222c Übergangsbestimmung zu Artikel 7 Absatz 4
  262. Art. 222d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. August 2002
  263. Art. 222e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Juni 2003
  264. Art. 222f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Juni 2005
  265. Art. 222g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. August 2005
  266. Art. 222h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. März 2006
  267. Art. 222i Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. August 2006
  268. Art. 222j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. März 2007
  269. Art. 222k Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Januar 2008
  270. Art. 222l Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2009
  271. Art. 222m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2012
  272. Art. 222n Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2015
  273. Art. 222o Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2016
  274. Art. 222p Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. November 2018
  275. Art. 222q Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2021
  276. Art. 222r Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. Juni 2023
  277. Art. 222s Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Dezember 2023
  278. Art. 222t Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 2024
  279. Art. 223 Inkrafttreten

279 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt: a. die Kriterien für die Einteilung von Strassenfahrzeugen; b. die Zulassungsprüfung, Nachprüfung und Abgaswartung von Strassenfahrzeugen; c. die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge. 2 Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren. 3 Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die keiner Zulassung unterliegen, und von deren Bestandteilen und Ausrüstungsgegenständen finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit ergänzend Anwendung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). SR 930.11

Art. 1a Nicht zugelassene Fahrzeuge

Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder ohne Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

Art. 2 Typengenehmigungsverfahren

Die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Gegenständen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV). SR 741.511

Art. 3 Abkürzungen

1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet: a. UVEK für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation; b. ASTRA für das Bundesamt für Strassen; c. BAKOM für das Bundesamt für Kommunikation; d. METAS für das Eidgenössische Institut für Metrologie; e. EFD für das Eidgenössische Finanzdepartement; f. BAZG für das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit. 2 Es werden folgende Abkürzungen für internationale und ausländische Organisationen verwendet: a. EU für die Europäische Union; abis. EG für die Europäische Gemeinschaft; b. UNECE für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa; c. ETRTO für die European Tyre and Rim Technical Organisation; d. ETSI für das European Telecommunications Standards Institute; e. … … f. IEC für die Internationale Elektrotechnische Kommission; g. ISO für die Internationale Normen Organisation; h. OECD für die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; i. DIN für das Deutsche Institut für Normung. 3 Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet: a. VStrR für das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; b. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; c. TSchV für die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008; d. VMSV für die Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr; e. NSV für die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007; f. NEV für die Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse; g. VRV für die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962; h. SSV für die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979; i. VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959; k. TAFV 1 für die Verordnung vom 19. Juni 1995 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger; l. TAFV 2 für die Verordnung vom 16. November 2016 über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger; m. FAV 1 für die Verordnung vom 22. Oktober 1986 über die Abgasemissionen leichter Motorwagen; n. PrSV für die Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit; o. FAV 4 für die Verordnung vom 22. Oktober 1986 über die Abgasemissionen von Motorfahrrädern; p. TGV für die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen; q. VZV für die Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; r. SDR für die Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse; s. LRV für die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985; t. ARV 1 für die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und ‑führerinnen; u. ARV 2 für die Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen. v. TAFV 3 für die Verordnung vom 16. November 2016 über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeugesowie Motorfahrräder; w. … x. EN für Europäische Norm des Europäischen Komitees für Normen (CEN). 4 und 5 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825). Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7065). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1677). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1677). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111). SR 313.0 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825). SR 455.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111). SR 510.710 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). SR 725.111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253). SR 734.26 SR 741.11 SR 741.21 SR 741.31 SR 741.412 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). SR 741.413 [AS 1986 1836; 1987 1168; 1990 1488; 1993 3127; 1994 167 Ziff. IV; 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 7; 1998 1796 Art. 1 Ziff. 11. AS 2007 4477 Ziff. I 76] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). SR 930.111 SR 741.435.4 SR 741.511 SR 741.51 Fassung gemäss Art. 29 Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4212). SR 741.621 SR 814.318.142.1 SR 822.221 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188). SR 822.222 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). SR 741.414 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).

Art. 3a Internationale Regelungen

1 Die EU-Richtlinien, EU-Verordnungen und UNECE-Reglemente gelten in der nach Anhang 2 jeweils verbindlichen Fassung. 2 Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente und der Normen der OECD, ETRTO, ISO, IEC, des CEN, DIN und ETSI sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechtes veröffentlicht. Sie können beim ASTRA eingesehen werden. Textausgaben der Normen können bei der jeweiligen Organisation und Textausgaben der UNECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

Art. 3b Übergangsbestimmungen internationaler Regelungen

1 Für die Anwendung der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten, soweit in den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung keine anderen Fristen vorgesehen sind, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird. 2 Wo in UNECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EU-Richtlinien beziehungsweise EU-Verordnungen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009 (AS 2009 5705). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).

Art. 4 Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung

1 Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die in der Schweiz zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung für sie massgebend waren. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen. 2 Nachträglich eingeführte Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind. 3 Werden an bereits im Verkehr stehenden Fahrzeugen tiefgreifende Änderungen vorgenommen, so werden diese nach dem zum Zeitpunkt der Nachprüfung vor der Weiterverwendung (Art. 34 Abs. 2) geltenden Recht beurteilt. Tiefgreifende Änderungen sind namentlich: a. Änderungen, die das Konzept des Fahrzeugs verändern, wie der Austausch ganzer Karosserien oder der Einbau von Antriebseinheiten, die nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammen; b. Änderungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wie das nachträgliche Anbringen von gefährlichen aerodynamischen Anbauteilen. 4 Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine Antriebseinheit mit Fremdzündungsmotor eingebaut, die nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammt, so müssen betreffend Abgasemissionen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die ab dem 1. Oktober 1996 für die entsprechende Fahrzeugart in der Schweiz massgebend waren oder, für Fahrzeuge mit Inverkehrsetzung nach diesem Datum, die bei der ersten Inverkehrsetzung massgebend waren. 5 Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine elektrische Antriebseinheit eingebaut und werden Komponenten verwendet, die bezüglich elektrischer Sicherheit nach dem Stand des UNECE-Reglements Nr. 100, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 02 oder einer nachfolgenden Änderungsserie, genehmigt sind, so kann: a. bei der Prüfung der elektrischen Sicherheit des Einbaus der Komponenten und bei der Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit (Art. 80 Abs. 3) durch die anerkannten Prüfstellen (Art. 17 TGV) von den in den massgebenden UNECE-Reglementen vorgeschriebenen Prüfverfahren abgewichen werden, wenn bei der Prüfung auf ein gleichwertiges Schutzniveau abgestellt wird; b. die Prüfung der elektrischen Sicherheit des Einbaus der Komponenten nach den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 100, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 01, erfolgen, sofern die Prüfung der Festigkeit des Einbaus der Batterien sinngemäss nach Anhang 5 des UNECE-Reglements Nr. 115, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der ursprünglichen Fassung, Ergänzung 5, erfolgt, wobei für die ohne Schaden zu absorbierenden Verzögerungswerte auf Ziffer 17.4.6 des UNECE-Reglements Nr. 67, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 01, Ergänzung 10, abgestellt wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). SR 741.511 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).

Art. 5

Aufgehoben durch Art. 5 Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2024 über die Kompetenzen des UVEK und des ASTRA im Zusammenhang mit der Änderung von völkerrechtlichen Verträgen im Strassenverkehrsrecht, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2024 549).

Art. 6 Abmessungen

1 «Achsabstand» ist die Distanz zwischen den Radmitten zweier aufeinander folgender Räder auf der gleichen Fahrzeugseite. Bei mehr als zwei Achsen werden die Abstände – von vorne nach hinten angegeben – zwischen den einzelnen Achsen gemessen; die Summe dieser Abstände ergibt den «Gesamtachsabstand». 2 «Achsabstand eines Sattelanhängers» ist die Distanz zwischen der Mitte des Sattelzapfens und der ersten Achse des Sattelanhängers. Bei mehrachsigen Sattelanhängern wird der Gesamtachsabstand wie in Absatz 1 gemessen. 3 «Spurweite» ist der Abstand zwischen den Laufbandmitten der Räder einer Achse, gemessen am Berührungspunkt der Reifen mit dem Boden; bei Doppelbereifung ist die Mitte des Reifenzwischenraumes massgebend, bei unterschiedlich breiten Reifen die Mitte der Laufbandmitten. 4 Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O. Dieser wird am bis zum Garantiegewicht beladenen Fahrzeug gemessen. Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3216). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 7 Gewichte

1 «Leergewicht» ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mind. 90 Prozent der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge), einschliesslich: a. der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung und Werkzeug; b. des eventuell vorhandenen Sonderzubehörs; c. des Führers oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird. 1bis Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt. 2 «Betriebsgewicht» ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers. 3 «Garantiegewicht» (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der «Gesamtmasse» der EU-Terminologie. 4 «Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 9 Abs. 3bis SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf. 5 «Nutzlast» ist die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht. 6 «Gesamtzugsgewicht» (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger. 7 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111). Siehe jedoch Art. 222c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. April 2024 (AS 2024 30).

Art. 8 Lasten

1 «Stützlast» (Deichsellast) ist die Last, die über die Zugvorrichtung (Anhängerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertragen wird. … 2 «Sattellast» ist der Gewichtsanteil, der vom Sattelanhänger auf den Sattelschlepper übertragen wird. 3 «Anhängelast» ist das Betriebsgewicht von Anhängern, die an einem Zugfahrzeug mitgeführt werden. Die zulässige Anhängelast bzw. das Gesamtzugsgewicht ist im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt. 4 «Achslast» ist das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht. 5 «Adhäsionsgewicht» ist das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination. Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, mit Wirkung seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Art. 9 Fahrzeuge

1 «Fahrzeuge» im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge. 2 «Klimatisierte Fahrzeuge» sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind. 3 «Raupenfahrzeuge» sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen. 4 Fahrzeuge, die sowohl zum Personen- als auch zum Sachentransport bestimmt sind, werden nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt. 5 «Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge» sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren, Motoreinachser und Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs oder eines gleichgestellten Betriebs (Art. 86 VRV) verwendet werden und die für die Einteilung massgebenden Geschwindigkeiten nach Artikel 161 für Motorfahrzeuge und nach Artikel 207 für Anhänger nicht überschreiten. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1465). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). SR 741.11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

Art. 9a Fahrzeuge mit alternativem Antrieb und mit emissionsfreiem Antrieb

1 «Fahrzeuge mit alternativem Antrieb» sind Fahrzeuge, die teilweise oder ausschliesslich mit einer der folgenden Energiequellen angetrieben werden: a. Elektrizität; b. Wasserstoff; c. Erdgas, einschliesslich Biogas; d. Flüssiggas; oder e. mechanische Energie aus bordeigenen Speichern oder bordeigenen Quellen, einschliesslich Abwärme. 2 «Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb» sind Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, dessen Emissionen weniger als 1 g CO2/kWh oder weniger als 1 g CO2/km betragen, insbesondere Fahrzeuge, die ausschliesslich mit Elektrizität oder Wasserstoff angetrieben werden. Die Ermittlung der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 14).

Art. 10 Einteilung

1 «Motorwagen» sind: a. Motorfahrzeuge (Art. 7 SVG) mit mindestens vier Rädern, ausgenommen Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) und Motorhandwagen (Art. 17 Abs. 2); b. Motorfahrzeuge mit drei Rädern, die das Gewicht zur Einteilung als dreirädriges Motorfahrzeug (Art. 15 Abs. 1) übersteigen; c. Raupenfahrzeuge, die keine Motorschlitten, Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge oder Motorhandwagen sind. 2 Motorwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht sind «leichte Motorwagen»; die übrigen sind «schwere Motorwagen». Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht

1 «Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen. 2 Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden: a. «Personenwagen» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 bis 3,50 t); b. «Schwere Personenwagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über 3,50 t); c. «Kleinbusse» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3,50 t); d. «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3); e. «Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen und nicht berufsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind; f. «Lastwagen» sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin; g. «Motorkarren» sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 Prozent), die nicht für den Personentransport gebaut sind; h. «Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern und zum Betreiben von auswechselbaren Geräten gebaute Motorwagen mit höchstens einem geringen eigenen Tragraum; i. «Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. «Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend; k. «Gelenkbusse» sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 über 3,50 t oder M3); l. «Trolleybusse» (Art. 7 Abs. 2 SVG) sind Gesellschaftswagen, welche die zur normalen Fortbewegung benötigte elektrische Energie ausschliesslich einer Fahrleitung entnehmen, ohne an Schienen gebunden zu sein. 3 Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Die kantonale Zulassungsbehörde kann ein Fahrzeug, das durch Austausch wesentlicher Teile seine Art wechselt, zwei Fahrzeugarten zuordnen. 4 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

Art. 12 Klasseneinteilung nach EU-Recht

1 Transportmotorwagen nach der Verordnung (EU) 2018/858 werden in die Klassen M und N eingeteilt. Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt: a. Klasse M1: Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin; b. Klasse M2: Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5,00 t; c. Klasse M3: Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von über 5,00 t; d. Klasse N1: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,50 t; e. Klasse N2: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 12,00 t; f. Klasse N3: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 12,00 t. 2 Fahrzeuge der Klasse M oder N, die den Bedingungen von Anhang I Anlage 1 Ziffer 4 der Verordnung (EU) 2018/858 entsprechen, gelten als Geländefahrzeuge. Ihrer Klassenbezeichnung wird der Buchstabe «G» angefügt. 3 Motorwagen der Klasse T sind Traktoren mit Rädern nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt: a. Klasse T1: Traktoren mit einer Spurweite der dem Führer oder der Führerin am nächsten liegenden Achse von mindestens 1,15 m, einem Leergewicht von mehr als 0,60 t und einer Bodenfreiheit bis 1,00 m; b. Klasse T2: Traktoren mit einer Mindestspurweite von weniger als 1,15 m, einem Leergewicht von mehr als 0,60 t und einer Bodenfreiheit bis 0,60 m; c. Klasse T3: Traktoren mit einem Leergewicht von höchstens 0,60 t; d. Klasse T4: Traktoren mit besonderer Zweckbestimmung der folgenden Unterklassen:1. Klasse T4.1: Stelzradtraktoren, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen ausgelegt sind, ein überhöhtes Fahrwerk haben und deren Bodenfreiheit in der Arbeitsposition mehr als 1,00 m beträgt, 2. Klasse T4.2: überbreite Traktoren, 3. Klasse T4.3: Traktoren mit geringer Bodenfreiheit und Vierradantrieb, einer oder mehreren Zapfwellen, einem Garantiegewicht von höchstens 10 t und einem Verhältnis zwischen Garantiegewicht und Leergewicht von weniger als 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt von weniger als 0,85 m über dem Boden. 4 Motorwagen der Klasse C sind Traktoren mit Raupen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in dieselben Unterklassen eingeteilt wie Traktoren der Klasse T. 5 Der Klassenbezeichnung von Traktoren der Klassen T und C wird in Abhängigkeit von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ein Index angefügt: a. «a» für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h; b. «b» für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. 6 Für die Klasseneinteilung eines Zugfahrzeuges, das zum Ziehen eines Sattelanhängers, eines Starrdeichselanhängers oder eines Zentralachsanhängers bestimmt ist, ist die Sattel- beziehungsweise Stützlast mitzuberücksichtigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 14). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 14).

Art. 13 Arten von Arbeitsmotorwagen

1 «Arbeitsmotorwagen» sind, soweit sie nicht Transportmotorwagen (Art. 11) sind, Motorwagen: a. die zur Verrichtung von Arbeiten gebaut sind oder auf denen Maschinen zur Verrichtung von Arbeiten fest installiert sind; und b. die höchstens folgende Lasten aufweisen:1. eine Nutz- oder eine Anhängelast für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für die Maschine bis 10 Prozent des Gesamtgewichts, 2. bei ausschliesslich stationärem Arbeitseinsatz: eine Anhängelast bis 3000 kg und eine Stützlast bis 200 kg für ein Motorfahrzeug oder eine Nutzlast bis 200 kg für einspurige Fahrzeuge bei Fahrzeugen, die zur Fortbewegung des Bedienpersonals mitgeführt werden (Art. 77 Abs. 1 Bst. d VRV). 2 Den Arbeitsmotorwagen sind gleichgestellt: a. Motorwagen nach Absatz 1:1. die eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aufnahme und Beförderung eines spezifischen Guts aufweisen, das im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht wird oder das Ergebnis der verrichteten Arbeit ist, und 2. bei denen die Summe aus Nutzlast und Anhängelast höchstens einen Drittel des Gesamtgewichts, aber nicht mehr als 4 000 kg beträgt; b. Motorwagen, die zum Materialtransport auf zusammenhängenden und begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Bau- und Arbeitsplätzen dienen und nur leer überführt werden; c. Motorwagen mit Arbeitsgeräten für den betrieblichen Unterhalt der Infrastruktur im Normalprofil im Sinne der NSV, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie ohne Bedienpersonal ausserhalb des Fahrzeugs auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben; d. Motorwagen der Feuerwehr und des Zivilschutzes, mit denen ausschliesslich Angehörige und Material der betreffenden Organisation befördert werden. 3 Es werden folgende Arten von Arbeitsmotorwagen unterschieden: a. «Arbeitsmaschinen» sind Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h (Messtoleranz 10 %); b. «Arbeitskarren» sind Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 %). 4 Arbeitsmotorwagen können als Transportmotorwagen immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte weder die Sicht des Führers oder der Führerin erheblich einschränken noch den Verkehr behindern. SR 741.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). SR 725.111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253). Die Berichtigung vom 19. Febr. 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 685).

Art. 14 Motorräder

«Motorräder» sind die folgenden Fahrzeuge, soweit sie nicht Motorfahrräder (Art. 18) sind: a. einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, mit oder ohne Seitenwagen; b. «Kleinmotorräder», das heisst:1. zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren, 2. dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW, einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren oder von höchstens 500 cm3 bei Selbstzündungsmotoren sowie einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t, 3. «Elektro-Rikschas», das heisst zwei- oder mehrrädrige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t und einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t; c. «Motorschlitten», das heisst mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und die ein Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,45 t haben, sofern sie nicht Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge, Motoreinachser oder Motorhandwagen sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1321). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1321). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

Art. 15 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

1 «Dreirädrige Motorfahrzeuge» sind Fahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 1,00 t, die nicht als Kleinmotorräder gelten. 2 «Leichtmotorfahrzeuge» sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW bei offenem Aufbau oder von höchstens 6,00 kW bei geschlossenem Aufbau, einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren oder von höchstens 500 cm3 bei Selbstzündungsmotoren sowie einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,425 t. 3 «Kleinmotorfahrzeuge» sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,45 t bei Fahrzeugen zum Personentransport oder von höchstens 0,60 t bei Fahrzeugen zum Sachentransport. 4 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeit gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen, gelten als Arbeitsmotorwagen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

Art. 16 Doppelräder

Für die Einteilung von Motorfahrzeugen nach den Artikeln 14 und 15 gelten zwei nebeneinander liegende Räder als ein Rad (Doppelrad), wenn der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn nicht mehr als 460 mm beträgt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

Art. 17 Motoreinachser, Motorhandwagen

1 «Motoreinachser» sind Motorfahrzeuge mit zwei nebeneinander liegenden Rädern oder mit einem einzigen Rad, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt oder mit einem Anhänger schwenkbar verbunden werden, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen. Stützrollen hindern die Einreihung als Motoreinachser nicht. 2 «Motorhandwagen» sind mehrachsige Motorfahrzeuge mit drei oder mehr Rädern, die ausschliesslich für die Führung durch eine zu Fuss gehende Person eingerichtet sind, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).

Art. 18 Motorfahrräder

«Motorfahrräder» sind: a. «schnelle Motorfahrräder», das heisst einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit im reinen Motorbetrieb von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und einem Gesamtgewicht von höchstens 200 kg und:1. einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3 , oder 2. elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt; b. «Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 250 kg, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW und einem elektrischen Antrieb, der bei Fahrzeugen:1. mit Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin bis höchstens 25 km/h wirkt, oder 2. ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin bis höchstens 20 km/h wirkt; c. «motorisierte Rollstühle», das heisst für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h sowie einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW; d. «Elektro-Stehroller», das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gesamtgewicht von höchstens 250 kg und einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird; e. «schwere Motorfahrräder», das heisst mehrspurige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gesamtgewicht von höchstens 450 kg und einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 28).

Art. 19 Anhänger

1 «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger. 2 Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).

Art. 20 Transportanhänger nach schweizerischem Recht

1 «Transportanhänger» sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt. 2 Es werden folgende Arten von Transportanhängern unterschieden: a. «Sachentransportanhänger» sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder anderen Laderäumen zur Beförderung von Sachen. b. «Personentransportanhänger» sind Anhänger, die zur Personenbeförderung besonders eingerichtet sind. c. «Wohnanhänger» sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Gepäckraum) als Wohnraum eingerichtet ist. d. «Sportgeräteanhänger» sind Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum Transport von Flug- und Wassersportgeräten sowie von Wettbewerbsfahrzeugen usw.; ihnen sind gleichgestellt die Anhänger zur Beförderung von Reitpferden. 3 Nach der Bauweise werden unterschieden: a. «Normalanhänger» sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) am Anhänger in senkrechter Richtung schwenken kann. b. «Langmaterialanhänger» sind Anhänger ohne Ladebrücke oder Laderaum, die aus zwei Elementen bestehen, welche die Ladung tragen, oder deren Ladung auch auf dem Zugwagen aufliegt. Die beiden Anhängerelemente beziehungsweise der Zugwagen und der Anhänger können mit einer Hilfsbrücke, einem anderen Verbindungsteil oder nur durch die Ladung gekoppelt sein. c. «Sattelanhänger» sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen. cbis. «Starrdeichselanhänger» sind Anhänger, deren Deichsel in senkrechter Richtung nur geringfügig schwenken kann und konstruktionsbedingt eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt; d. «Zentralachsanhänger» sind Starrdeichselanhänger, deren Achse oder Achsen möglichst nahe beim Schwerpunkt des Anhängers angeordnet sind und deren Deichsel dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt; e. «Starre Anhänger» sind Anhänger, die mit dem Zugwagen so verbunden sind, dass sie nur in senkrechter Richtung schwenken können; f. «Schlittenanhänger» sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, die teilweise oder ganz auf Kufen laufen. 4 Hydraulisch einstellbare Deichseln mit Gelenk, die eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen, gelten als Starrdeichseln. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

Art. 21 Klasseneinteilung von Anhängern nach EU-Recht

1 Anhänger der Klasse O sind Transportanhänger nach der Verordnung (EU) 2018/858. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt: a. Klasse O1: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t; b. Klasse O2: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,50 t; c. Klasse O3: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 10,00 t; d. Klasse O4: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10,00 t. 2 Anhänger der Klasse R sind Transportanhänger nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt: a. Klasse R1: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 1,50 t; b. Klasse R2: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 1,50 t bis höchstens 3,50 t; c. Klasse R3: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 21,00 t; d. Klasse R4: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 21,00 t. 3 Anhänger der Klasse S sind Arbeitsanhänger nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt: a. Klasse S1: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,50 t; b. Klasse S2: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t. 4 Der Klassenbezeichnung von Anhängern nach den Absätzen 2 und 3 wird in Abhängigkeit von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ein Index angefügt: a. «a» für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h; b. «b» für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. 5 Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Starrdeichselanhängern und Zentralachsanhängern ist das massgebliche Garantiegewicht gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstgewicht beladen ist. Die Sattel- beziehungsweise Stützlast ist beim Zugfahrzeug zu berücksichtigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

Art. 22 Arten von Arbeitsanhängern

1 «Arbeitsanhänger» sind, soweit sie nicht Transportanhänger (Art. 20) sind, Anhänger: a. die zur Verrichtung von Arbeiten gebaut sind oder auf denen Maschinen zur Verrichtung von Arbeiten fest installiert sind; und b. deren Nutzlast für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für die Maschine höchstens 10 Prozent der insgesamt zulässigen Achslast beträgt. 2 Ihnen gleichgestellt sind Anhänger: a. nach Absatz 1:1. die eine Ladekapazität aufweisen, um während des Arbeitsprozesses erzeugtes oder benötigtes Gut aufzunehmen oder abzugeben, das im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht wird oder das Ergebnis der verrichteten Arbeit ist, und 2. deren Nutzlast höchstens zwei Drittel der insgesamt zulässigen Achslast beträgt; b. zum Transport von Bestandteilen, Werkzeugen und Betriebsstoffen des Arbeitsmotorwagens, an dem sie mitgeführt werden; c. die keine eigenständige Arbeitsfunktion haben, sondern die Arbeitsfunktion des Zugfahrzeugs ergänzen und hierfür mit besonderen Verbindungen ausgerüstet sind; d. mit Arbeitsgeräten für den betrieblichen Unterhalt der Infrastruktur im Normalprofil im Sinne der NSV, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie ohne Bedienpersonal ausserhalb des Fahrzeugs auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben; e. die so gebaut sind, dass sie nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen können und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweisen; f. der Feuerwehr und des Zivilschutzes. 3 Arbeitsanhänger können als Transportanhänger immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte den Verkehr nicht behindern. 4 Anhänger nach Absatz 2 werden als Arbeitsanhänger, solche mit aufgebautem Nutzraum (Art. 20 Abs. 1) als Anhänger bezeichnet und durch die Angabe ihres Gebrauchszweckes näher bestimmt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). SR 725.111

Art. 23 Handwagen, Tierfuhrwerke

1 «Handwagen», «Stosskarren» und «Handschlitten» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die von einer zu Fuss gehenden Person gezogen oder gestossen werden. 2 «Tierfuhrwerke» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, inbegriffen Schlitten, die für den Tierzug eingerichtet sind. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

Art. 23a Rollstühle

Für Rollstühle ohne Motor, die von einer Begleitperson gestossen oder von der behinderten Person selbst, z. B. mittels Griffringen an den Rädern oder Handkurbeln, fortbewegt werden, gelten die Vorschriften für Handwagen (Art. 211) sinngemäss. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109). Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1321). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 24 Fahrräder und Kinderräder

1 «Fahrräder» sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der sich darauf befindenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Rollstühle gelten nicht als Fahrräder. 2 «Kinderräder» sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind. 3 Für Fahrrad-Rollstuhl-Kombinationen, ausgenommen Fahrräder mit Nachlaufteilen (Art. 210 Abs. 5), gelten die Vorschriften für mehrspurige Fahrräder sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1938). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4515). ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Art. 25 Definition

1 «Ausnahmefahrzeuge» sind Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Verwendungszwecks oder aus anderen zwingenden Gründen den Vorschriften über Abmessungen, Gewichte oder Kreisfahrtbedingungen nicht entsprechen können. 2 Ausnahmefahrzeuge werden nur zugelassen, soweit ein Abweichen von den Vorschriften erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. 3 Die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 78–85 VRV.

Art. 26 Raupenfahrzeuge

1 Raupenfahrzeuge gelten als Ausnahmefahrzeuge. 2 Ausgenommen sind mit Raupen versehene Motorhandwagen und Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen.

Art. 27 Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite

1 Land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren und Arbeitsanhänger mit Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge (Art. 25) bis zu einer Breite von 3,50 m zugelassen. 1bis Andere land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2,55 m nur wegen der montierten Breitreifen (Art. 60 Abs. 6), Gummiraupen-Laufwerken, allenfalls vorhandenen Radabdeckungen oder notwendigen Arbeitsgeräten überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3,00 m zugelassen. In Bezug auf die Reifen oder Raupen einschliesslich Radabdeckungen muss vom betreffenden Fahrzeugtyp eine Ausführung mit einer Breite von maximal 2,55 m existieren. 1ter Ein Ausnahmeanhänger nach Absatz 1bis darf die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1bis) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren. 2 Folgende land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge: a. land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3,50 m; b. land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen oder Gitterrädern bis zu einer Breite von 3,00 m; c. land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zu einer Breite von 3,00 m. 3 Anhänger nach Absatz 2 Buchstabe c dürfen die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1bis) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren. Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 14). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).

Art. 28 Andere Fahrzeuge mit Überbreite

Folgende Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge: a. Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3,50 m oder vorübergehend angebrachten, erforderlichen Schneeräumungsgeräten; b. gewerblich immatrikulierte Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Motorkarren, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs (Art. 87 VRV) erforderliche Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zu einer Breite von 3,00 m vorübergehend angebracht sind; c. gewerblich immatrikulierte Anhänger, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs (Art. 87 VRV) erforderliche Doppelbereifungen, Gitterräder oder Zusatzgeräte bis zur Breite des Zugfahrzeugs vorübergehend angebracht sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253). SR 741.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

Art. 28a Fahrzeuge mit weit nach vorne reichenden Schneeräumgeräten

Fahrzeuge, bei denen vorübergehend angebrachte, erforderliche Schneeräumgeräte mehr als 3,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 38 Abs. 3), dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).

Art. 29 Grundsatz

1 Für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger muss vor ihrer Zulassung zum Verkehr amtlich geprüft werden, ob sie den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen. 2 Keine Zulassungsprüfung nach den Artikeln 30–32 ist erforderlich für Motorfahrräder. Für diese richtet sich das Zulassungsverfahren nach den Artikeln 90–96 VZV. 3 Keine kantonale Zulassungsprüfung ist erforderlich für Militärfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung unterstehen. 4 Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, sind der Zulassungsbehörde zu melden und nach Artikel 34 Absatz 2 zu prüfen. 5 Als neu gelten Fahrzeuge: a. die erstmals zugelassen werden; b. die im Ausland vor einem Jahr oder weniger zugelassen wurden, wenn ihr Kilometerstand 2000 km oder ihr Betriebsstundenstand 70 h nicht übersteigt. 6 Als vollständig gelten Fahrzeuge, die keiner Vervollständigung bedürfen, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. 7 Als vervollständigt gelten Fahrzeuge, die das Ergebnis von mehreren Herstellungsstufen sind und die den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. SR 741.51 SR 745.11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646).

Art. 30 Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung

1 Bei Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, die neu und vollständig sind, wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit: a. einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht; oder b. einem ausgefüllten und vom Importeur unterzeichneten Prüfungsbericht, der auf einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV) beruht. 2 Bei folgenden Fahrzeugen wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht erbracht: a. neue, vollständige leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht um einen Personenwagen nach Absatz 1 handelt; b. neue, vollständige Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t; c. neue, vollständige Motorräder; d. neue, vollständige Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge. 3 Das ASTRA kann weitere Fahrzeugarten für die administrative Prüfung vorsehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646). SR 741.51

Art. 30a Prüfung von neuen Fahrzeugen: Identifikationsprüfung und Funktionskontrolle

1 Für neue vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge, die nicht unter Artikel 30 fallen, für Fahrzeuge gemäss Artikel 30 Absatz 2, für welche keine Typengenehmigung und kein Datenblatt vorliegt, sowie für Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, die neu und vollständig sind und für welche die Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 nicht vorliegen, ist der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit: a. einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und einer Identifikationsprüfung:1. bei Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, 2. bei vollständigen Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t; b. einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV) und einer Funktionskontrolle: bei vollständigen Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t; c. einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform, einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV), einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt sowie einer Funktionskontrolle: bei allen anderen vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen; d. sofern keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und kein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV) vorliegt: einer Funktionskontrolle und den nachfolgenden Nachweisdokumenten:1. Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt, 2. Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 aufgeführt ist oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist, 3. Konformitätserklärungen, die nach Artikel 14 TGV anerkannt sind, 4. Prüfberichte, die nach den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften von anerkannten Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1 TGV erstellt worden sind. 1bis Wenn der Halter oder die Halterin des Fahrzeuges diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniesst, ist im Falle von Absatz 1 Buchstabe d eine Funktionskontrolle für den Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften ausreichend. 2 Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern. 3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 ist vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu erbringen. SR 741.51 SR 741.511 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646).

Art. 30b Prüfung von neuen Fahrzeugen: umfassende technische Prüfung

Liegen für ein neues, vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug die Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 nicht vor und sind die Voraussetzungen nach Artikel 30a nicht erfüllt, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer umfassenden technischen Prüfung erbracht. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646).

Art. 30c Prüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder Änderungen

Bei Fahrzeugen, für die nur ein Teil der Dokumente nach Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1–4 vorliegen, und bei geänderten Fahrzeugen müssen die nicht geprüften Teile oder Änderungen umfassend technisch geprüft werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646).

Art. 31 Prüfung von nicht neuen Fahrzeugen: Funktionskontrolle und umfassende technische Prüfung

1 Bei Fahrzeugen, die nicht neu sind (Art. 29 Abs. 5), wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer Funktionskontrolle erbracht, wenn: a. ein ausgefüllter und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneter Prüfungsbericht vorliegt; b. eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vorliegt; c. ein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV) vorliegt; d. eine Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt vorliegen; oder e. die Halter und Halterinnen diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen. 2 Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern. 3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646). SR 741.51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646).

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