Law

Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal

St. Gallen · 752.527 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of St. GallenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 4eac7fe1a78340a483ad97c5fcb5cd911eb85ea312b04bc517e77a028a7bd764

Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 als Vereinbarung:3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.9
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1 als Vereinbarung:3

1 Die st.gallischen politischen Gemeinden Rheineck, St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet und Rüthi sowie die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Reute und Walzenhausen und der appenzell-innerrhodische Bezirk Oberegg werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb gemeinsamer Abfallentsorgungsanlagen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. 1 sGS 151.2. 2 sGS 752.1. 3 In Vollzug ab 24. Mai 1994. nGS 29–53 752.527 2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Es tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2

1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. 2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone4 verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

Art. 3

1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz ist in Au SG. 2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen5 massgebend.

Art. 4

1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften enthält. 2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den Umweltschutz6 und der Technischen Verordnung über Abfälle, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten. 3 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen7 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden bzw. den Bezirk Oberegg vorbehalten. 4 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement (Art. 25 lit. b und dbis GeschR, sGS 141.3). 5 Siehe insbesondere GG, sGS 151.2; VG, sGS 161.1; VRP, sGS 951.1. 6 BG über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, SR 814.01. 7 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement (Art. 25 lit. b und dbis GeschR, sGS 141.3). 752.527

Art. 5

1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen. 2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

Art. 6

1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Au SG. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes.8 Vor seinem Entscheid hat das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone einzuholen. 2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften

Art. 7 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.9

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.10

Art. 8

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.11 8 sGS 961.2. 9 sGS 961.71. 10 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2; VRP, sGS 951.1. 11 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2; VRP, sGS 951.1. 752.527

Art. 9

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der andern Vereinbarungskantone Nachachtung zu verschaffen. 2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs12 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 10

1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung13 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 11

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 12

1 Die vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. erlassene Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal vom 10. April 199014 wird aufgehoben.

Art. 13

1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.15 12 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101. 14 nGS 25–40 (sGS 752.527). 15 24. Mai 1994. 752.527 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29–53 24.05.1994 24.05.1994 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 24.05.1994 24.05.1994 Erlass Grunderlass 29–53

← Find another law