§ 4
Umstellung vom bisherigen zum neuen Besoldungsrecht 1 Bei der Anwendung des neuen Rechts ist der Besoldungsbesitzstand grundsätzlich gewahrt. 2 Im Rahmen der Überführung und Neueinreihung von Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste in das neue Besoldungsrecht können die Lohnminima während längstens zweier Jahre um maximal 5 Prozent tiefer angesetzt werden. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.