Law

Feuerwehrreglement der Gemeinde Glarus

Glarus · 5.5-1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of GlarusFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2012-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 8c60fc797a1bc3471280d17862d376c3a9797d26d2e1d2a36900ce6e7ff97315

Contents: 27 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Grundlagen
  3. Art. 3 Einsatzbereitschaft der Feuerwehr
  4. Art. 4 Risikokultur
  5. Art. 5 Feuerwehrinspektorat
  6. Art. 6 <strong>*</strong> Gemeinderat
  7. Art. 7 Feuerwehrkommission
  8. Art. 8 Feuerwehrkommando
  9. Art. 9 Aufbauorganisation
  10. Art. 10 Pflichtenhefte
  11. Art. 11 Bestände und Ausrüstungen
  12. Art. 12 Ausbildung
  13. Art. 13 Übungen
  14. Art. 14 Feuerwehr Spezialfinanzierung
  15. Art. 15 <strong>*</strong> Budget
  16. Art. 16 Versicherungen
  17. Art. 17 Persönliche Ausrüstung
  18. Art. 18 Grad und Funktionsabzeichen
  19. Art. 19 Geräte und Fahrzeuge
  20. Art. 20 Sorgfaltspflicht
  21. Art. 21 Einsatzkommando
  22. Art. 22 Verpflegung
  23. Art. 23 Aufräumen von Schadenplätzen
  24. Art. 24 Grundsatz
  25. Art. 25 Ausserordentliche Lagen
  26. Art. 26 Vereine
  27. Art. 27 Anhänge

27 provisions

Art. 1 Zweck

1 Dieses Reglement legt die Organisation der Feuerwehr sowie Verfahrensabläufe zwischen Gemeindebehörde und Feuerwehrkommando der Gemeinde Glarus fest.

Art. 2 Grundlagen

1 Gestützt auf Art. 7 der Verordnung zum kantonalen Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr setzt der Gemeinderat Glarus dieses Feuerwehrreglement in Kraft. * 2 Folgende weitere Grundlagen sind für Organisation und Betrieb der Feuerwehr verbindlich: a. Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz) b. Verordnung zum Brandschutzgesetz c. * &hellip; d. Kantonales Feuerwehrreglement e.–g. * &hellip; h. Beitragsbestimmungen für Schadenverhütung und Schadenbekämpfung i. Verordnung über die Oel- Chemie und Strahlenwehr

Art. 3 Einsatzbereitschaft der Feuerwehr

1 Die verantwortlichen Organe und Personen haben der Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr höchste Aufmerksamkeit zu schenken. Dabei stehen insbesondere die Ausrüstung, die Ausbildung und die Abläufe (Alarmorganisation, Ausrückzeiten, Pikettstellung usw.) im Zentrum.

Art. 4 Risikokultur

1 Feuerwehrkommission und Feuerwehrkommando thematisieren den Umgang mit den Risiken des Feuerwehrdienstes regelmässig mit den Funktionsträgern sowie den einzelnen Angehörigen der Feuerwehr.

Art. 5 Feuerwehrinspektorat

1 Das Kantonale Feuerwehrinspektorat koordiniert, beaufsichtigt, berät und unterstützt die Organe der Feuerwehren in ihren Tätigkeiten. Es kann Reglemente, Richtlinien und Weisungen der Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS) für die Glarner Feuerwehren für verbindlich erklären.

Art. 6 <strong>*</strong> Gemeinderat

1 Der Gemeinderat Glarus trägt die Oberaufsicht über die Feuerwehr. Ihm obliegen alle Aufgaben, welche nicht einem anderen Organ der Feuerwehr zugewiesen sind. Er bestimmt seine Vertreter in der Feuerwehrkommission, wobei diese die Mehrheit stellen.

Art. 7 Feuerwehrkommission

1 Der Feuerwehrkommission obliegt die Aufsicht und Kontrolle über die Feuerwehr. Ihr obliegen die Aufgaben gemäss Anhang 1 zu diesem Reglement. * 2 Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Feuerwehrkommission mit Stimmrecht teil. *

Art. 8 Feuerwehrkommando

1 Das Feuerwehrkommando besteht aus dem Feuerwehrkommandanten, dem Feuerwehrkommandanten Stv. und den Vizekommandanten. 2 Dem Feuerwehrkommando obliegt die operative Führung der Feuerwehr gemäss Anhang 1 zu diesem Reglement. 3 Dem Feuerwehrkommandanten obliegen die Gesamtverantwortung für die Feuerwehr und die Führung des Feuerwehrkommandos. Er ist Kontaktperson zu den Behörden und dem Feuerwehrinspektorat. 4 Die Vizekommandanten führen die zugeteilten Elemente bei Abwesenheit des Kommandanten und dessen Stellvertreters.

Art. 9 Aufbauorganisation

1 Die Aufbauorganisation der Feuerwehr Glarus ist in einem Organigramm als Anhang 2 zu diesem Reglement abgebildet.

Art. 10 Pflichtenhefte

1 Für die Funktionen Feuerwehrkommandant, Feuerwehrkommandant Stv., Vizekommandant, Adjutant, Zugführer, Ausbildungschef und Materialwart sind Pflichtenhefte zu erstellen.

Art. 11 Bestände und Ausrüstungen

1 Die Mannschaftsbestände und Ausrüstungen (Geräte, Fahrzeuge usw.) richten sich nach Aufgabe und Einsatzdispositiv sowie nach den vom Feuerwehrinspektorat empfohlenen Sollwerten (Anhang 3 zu diesem Reglement). Wesentliche Abweichungen sind mit dem Feuerwehrinspektorat abzusprechen.

Art. 12 Ausbildung

1 Das Feuerwehrkommando ist für die Grundausbildung und eine funktionsgerechte Aus- und Weiterbildung aller Angehörigen der Feuerwehr verantwortlich. 2 Das kantonale und interkantonale Kursangebot des Feuerwehrinspektorats ist verbindlich zu nutzen.

Art. 13 Übungen

1 Die Übungen (Anzahl, Inhalte usw.) richten sich nach dem Aufgabengebiet der Feuerwehr und dem Ausbildungsbedarf der Angehörigen der Feuerwehr. 2 Das Feuerwehrkommando erstellt jährlich ein Übungsprogramm, welches dem Feuerwehrinspektorat zur Genehmigung vorzulegen ist. Jährlich sind mindestens acht allgemeine Übungen durchzuführen.

Art. 14 Feuerwehr Spezialfinanzierung

1 Budget und Feuerwehrrechnung sind konsequent nach den Grundsätzen des Finanzhaushaltsgesetzes als Spezialfinanzierung «Feuerwehr» zu führen. 2 Die Gemeinde stellt die notwendigen Mittel für den Auftrag und den Betrieb der Feuerwehr bereit.

Art. 15 <strong>*</strong> Budget

1 Für die Erstellung des Budgets sind die terminlichen und inhaltlichen Vorgaben der Gemeinde zu befolgen. Das durch die Feuerwehrkommission geprüfte Budget, sowie die Jahresrechnung ist nach der Genehmigung durch den Gemeinderat und die Gemeindeversammlung dem Feuerwehrinspektorat mit den zusätzlich geforderten Unterlagen zur Genehmigung einzureichen.

Art. 16 Versicherungen

1 Das Feuerwehrkommando stellt sicher, dass ein umfassender Versicherungsschutz für alle Angehörigen der Feuerwehr sowie die Feuerwehrinfrastruktur jederzeit gewährleistet ist. Grundsätzlich ist der Versicherungsschutz im Rahmen des Versicherungskonzepts der Gemeinde zu lösen.

Art. 17 Persönliche Ausrüstung

1 Alle Feuerwehrdienstleistenden sind verpflichtet, die gefassten Ausrüstungsgegenstände in gutem Zustand zu halten. Beschädigungen sind dem Vorgesetzten sofort zu melden. Die persönliche Ausrüstung darf nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden. 2 Bei Wegzug aus der Gemeinde oder bei Entlassung aus der Dienstpflicht sind alle Ausrüstungsgegenstände in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Fehlende oder mutwillig beschädigte Ausrüstungsgegenstände sind vom Dienstpflichtigen zu bezahlen.

Art. 18 Grad und Funktionsabzeichen

1 Auf den Feuerwehrbekleidungen dürfen nur offizielle Grad- und Funktionsabzeichen getragen werden. Korpsfremde Abzeichen sind nicht gestattet. Offizielle schweizerische Feuerwehrauszeichnungen dürfen auf der Uniform getragen werden.

Art. 19 Geräte und Fahrzeuge

1 Alle der Feuerwehr dienenden Geräte und Fahrzeuge sind in den dafür bestimmten Feuerwehrmagazinen zu deponieren. Sie dürfen ausschliesslich für Übungen, Rottenfahrten- und Ernstfalleinsätzen der Feuerwehr verwendet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Feuerwehrkommandant oder der Materialwart. 2 Bei Bedarf stellt die Feuerwehr der «alpinen Rettung» ihre Mittel zur Verfügung. 3 Der Feuerwehr nahestehende Vereine (Feuerwehrverein, Jugendfeuerwehr) können das Material nach Absprache mit dem Feuerwehrkommando für ihre Vereinstätigkeiten benutzen (siehe Art. 26).

Art. 20 Sorgfaltspflicht

1 Alle Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, im Umgang mit Ausrüstungen, Geräten und Fahrzeugen die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Beim Einsatz der Fahrzeuge (auch im Ernstfall) sind insbesondere die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes einzuhalten. 2 Für im Einsatzfall einrückende Angehörige der Feuerwehr gelten keine Sonderregelungen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes.

Art. 21 Einsatzkommando

1 Auf dem Schadenplatz führt der Einsatzleiter das Kommando. Er ist für Disziplin, Ordnung und Sicherheit verantwortlich und verhindert unnötige Zerstörungen und Beschädigungen. Ohne Erlaubnis des Einsatzleiters darf niemand den Schadenplatz verlassen. Den Anweisungen des Einsatzleiters ist Folge zu leisten. Der Einsatzleiter hat die Kompetenz, weitere Einsatzkräfte und Partnerorganisationen gemäss kantonaler Regelung anzufordern.

Art. 22 Verpflegung

1 Dauert ein Einsatz längere Zeit, so wird die Mannschaft auf Anordnung des Einsatzleiters angemessen verpflegt.

Art. 23 Aufräumen von Schadenplätzen

1 Schadenplätze sind durch die Feuerwehr so zu überwachen und zu hinterlassen, dass weitere Risiken und Gefahren ausgeschlossen werden können. Bezüglich weiter gehenden Arbeiten spricht sich der Einsatzleiter mit den Organen der Schadenermittlung und der Spurensicherung sowie den Versicherungen ab.

Art. 24 Grundsatz

1 Die Feuerwehren arbeiten in geeigneter Weise mit anderen Feuerwehren, den Einsatzdiensten des Bevölkerungsschutzes, weiteren Einsatzdiensten sowie kantonalen Stellen zusammen. Die nötigen Absprachen sind frühzeitig zu treffen sowie gemeinsame Übungen periodisch durchzuführen.

Art. 25 Ausserordentliche Lagen

1 In besonderen und ausserordentlichen Lagen fordert die Feuerwehr rechtzeitig die nötige Unterstützung an. Gegebenenfalls fordert die Feuerwehr den Einsatz der Gemeindeführungsorganisation an.

Art. 26 Vereine

1 Mit Vereinen (z.B. Jugendfeuerwehr, Samariterverein, Feuerwehrverein), welche der Feuerwehr nahe stehen und deren Arbeit unterstützen oder ergänzen, werden gesonderte Vereinbarungen schriftlich abgeschlossen.

Art. 27 Anhänge

1 Folgende Anhänge bilden integrierenden Bestandteil dieses Reglements: a. Aufgaben und Kompetenzen (Anhang 1) b. Organigramm Feuerwehrorganisation (Anhang 2) c. Bestände und Ausrüstungen (Anhang 3) 2 Die Anhänge bilden integrierenden Bestandteil dieses Reglements und müssen bei Änderungen jeweils vom Gemeinderat verabschiedet werden.

← Find another law