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9 provisions
Art. 1
Zweck
1 Dieses Reglement regelt den Schutz und die Nutzung der nationalen
Aue Alpenrösli-Herrenrüti, Gemeinde Engelberg.
2 Das Schutzgebiet mit dem genauen Grenzverlauf ist auf einem Plan
1 : 6 000 vom 15. September 2015 eingetragen; er bildet Bestandteil dieses Reglements.
Art. 2
Schutzziele
1 Es gelten die Schutzziele gemäss Art. 4 Abs. 1 der Auenverordnung.
2 Unter Beachtung dieser Schutzziele soll eine angepasste Nutzung in
den Bereichen Alpwirtschaft, Waldwirtschaft, Wasserbau, Wassernutzung, Tourismus, Jagd und Fischerei weiterhin gewährleistet sein, wobei
grundsätzlich keine Intensivnutzung erfolgen soll.
Art. 3
Schutzbestimmungen
Im Schutzgebiet sind sämtliche Veränderungen, Vorkehrungen und Störungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, untersagt, insbesondere:
a. das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme
der Zufahrt Goldboden, der alpwirtschaftlichen, waldwirtschaftlichen
sowie wasserbaulichen Bewirtschaftung sowie auf den im Schutzzonenplan eingezeichneten Wegen;
b. das Campieren;
c. das Anzünden von Feuern in unmittelbarer Nähe von Bäumen und Gebüschen;
d. das Stören, Fangen, Verletzen und Töten von Tieren, ausser im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei, sowie das Beschädigen oder
Zerstören ihrer Behausungen, Unterschlüpfe, Nester und Gelege;
e. das Aussetzen von Tieren, unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen über die Jagd und Fischerei;
f. das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden, ausser im Rahmen
der bewilligten Jagd;
g. das Ausgraben und Schädigen von Pflanzen mit Ausnahme der invasiven Neophyten;
Signatur OWBRD.717 Seite 2 | 3
h. das Einbringen von standortfremden oder nicht einheimischen Pflanzen;
i. die Durchführung von Veranstaltungen im Sport- und Freizeitbereich,
welche negative Auswirkungen auf die wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume haben;
j. das Wegwerfen und Ablagern von Abfällen und Materialien;
k. das Errichten und die Umnutzung von Bauten, Werken und Anlagen
unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 1 Bst. d dieses Reglements;
l. Eingriffe in den Wasser- und Geschiebehaushalt, sofern deren Verträglichkeit mit den Schutzzielen nicht nachgewiesen ist und die im Schutzplan festgelegte Interventionslinie nicht erreicht ist.
Art. 4
Ruhezonen
1 Zum Schutz besonders gefährdeter Arten können innerhalb des Schutzperimeters durch das zuständige Amt temporäre Ruhezonen bezeichnet
werden.
2 Die Gemeinde wird dazu vorgängig angehört.
3 Diese Ruhezonen werden im Gelände signalisiert und die Bevölkerung
wird mit gezielter Information zum entsprechenden Verhalten angehalten.
Art. 5
Bewilligungen
1 In Absprache und Koordination mit der Einwohnergemeinde kann das
Bau- und Raumentwicklungsdepartement bewilligen:
a. die Realisierung von standortgebundenen Vorhaben, die dem Schutze
des Menschen und erheblicher Sachwerte vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, anderen gravitativen Naturgefahren oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler
Bedeutung dienen. Es sind angemessene Ersatzmassnahmen zu leisten;
b. Schutz-, Pflege- und Unterhaltsmassnahmen;
c. die Realisierung von Vorhaben, die der Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts dienen;
d. Bauten und Anlagen, welche der ökologischen Aufwertung dienen;
e. weitere, begründete Ausnahmen von den Schutzbestimmungen gemäss Art. 3 dieses Reglements.
2 Keiner speziellen Bewilligung bedürfen:
a. die unveränderte Nutzung und der Unterhalt gesetzlich bewilligter Bauten, Werke und Anlagen;
b. die den Schutzzielen angepasste waldwirtschaftliche und alpwirtschaftliche Nutzung. Der Abschluss spezieller Vereinbarungen bleibt vorbehalten.
Art. 5a
Bikeroute
Innerhalb der Aue darf entlang dem im Schutzplan eingezeichneten Weg
zwischen der Brücke Goldboden und der Brücke Alpenrösli eine Bikeroute markiert werden.
Art. 6 Signatur OWBRD.717 Seite 3 | 3
Vollzug
Das zuständige Amt:
a. markiert das Schutzgebiet mit Pfählen;
b. sorgt für die Information von Besuchenden;
c. kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
Art. 7
Strafbestimmungen
Nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
und Art. 34 der Naturschutzverordnung wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieses Reglements verstösst,
insbesondere wer die geschützte Aue zerstört, schwer beschädigt oder
den Schutzbestimmungen und Bewilligungen zuwiderhandelt.
Art. 8
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in
Kraft.
Sarnen, 22. August 2017 Im Namen des Regierungsrats
Landstatthalter: Niklaus Bleiker
Landschreiber: Dr. Stefan Hossli
1 SR 451
2 SR 451.31
3 SR 700
4 GDB 786.11
5 GDB 710.1
6 GDB 710.11